Verzwickte Lage/Rechtspfleger unter Euch?

Hallo!

Folgender Fall:

Schuldner vertorft seine Termine,GV steht vor der Tür und will an Ort und Stelle die EV abnehmen.
SCH bittet darum, sich mit dem GL in Verbindung setzen zu dürfen,bevor er die EV unterschreibt.
GV macht folgenden Vorschlag:

„Unter Vorbehalt“ unterschreiben,wenn binnen 1 Woche keine nachweisliche Einigung mit dem GL stattgefunden hat, leitet er die EV weiter.

SCH findet Einigung mit GL und informiert den GV schriftlich darüber, dass
GV Kosten inkl. 1. Rate am 5. ANGEWIESEN werden(kann demnach nicht schon am 5. auf dem Dienstkonto sein.

Sch überweist 2 Tage später,also erst am 7.
Dadurch das die Überweisung sich verspätete,erhöhten sich die GV Kosten, so dass von der Überweisung nichts mehr für den GL übrig blieb.

Am 8.Juli informierte der GV den GL über die Zahlung der GV Kosten und reichte am 13.Juli die EV weiter.

Begründung vom GV:

Er hätte mit dem 3. als Zahlungseingang gerechnet(obwohl schriftlich 5. angekündigt war)

Selbst der GL empfindet es äußerst merkwürdig, da der SCH mit der Überweisung seine Zahlungswillig-,und Fähigkeit gezeigt hat.
GL ruft beim GV an und bittet um Rücknahme der EV um es dem SCH nicht noch schwerer zu machen, der sich gerade auf Wohnungssuche befindet.

GV sagt, er würde es gerne machen aber dies wäre nicht mehr möglich.
Am 10. August erhält der SCH von der Wohnungsgesellschaft eine Absage, da Haftbefehl in der Schufa steht, nicht allerdings die EV.

Wie lange dauert so ca, der Vorgang von der Weiterleitung der EV bis zum Eintrag ins Verzeichnis?

Lange Rede,kurzer Sinn:

1.War es rechtens, dass der GV NACH Zahlungseingang die EV weitergeleitet hat?
2. Wann genau wird eine EV Rechtskräftig?Mit Unterschrift oder erst nach Eintrag im Schuldnerverzeichnis?
3. Besteht eine Chance,auch wenn sie noch so klein ist, die EV zurücknehmen zu lassen, solange sie noch nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist?

Liebe Grüße und Danke im Voraus!

Hallo ,

langes Reden, kurzer Sinn:

Wenn bereits HB vorliegt, hat der Schuldner bereits i.d.Vergangenheit den Termin zum eV nicht geleistet; in diesem Fall, wenn also der Termin nicht wahrgenommen wurde, teilt der GV dies dem Gl mit bzw. hat vom GL bereits im Vollstreckungsauftrag den Auftrag, bei zahlungsunfähigkeit des Schuldners die eV abzunehmen und bei Verweigerung des Schuldners beim Gericht HB zu beantragen.

Es ist für einen Gläubiger vollkommen unerheblich, ob HB oder eV, Beides ist das „Todesurteil“ für die Bonität, bei einigen Gläubigern ist allerdings der HB noch „schlimmer“, weil nach Ansicht des Gl. sich der Schulnder sich seinen Verpflichtungen nicht stellt und dem Gl. weitere, vermeidbare Kosten auferlegt hat.

Auch eine Ratenvereinbarung mit dem Schuldner ändert nichts am HB, ob HB oder eV, beides negativ und bedeutet die Zahlungsunfähigkeit.

Chancen = 0

Löschung des HB und eV nur wenn Forderung vollständig beglichen ist.

Eintrag von eV im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts binnen weniger Tage, allerdings in den „üblichen Auskunftsstellen Schufa etc.“ bis zu 6 Wochen, da diese die Auskünfte nicht direkt vom Amtsgericht erhalten, sondern von der „Sammelstelle IHK“.

Dennoch schönen Tag noch.

Dann war die Story vielleicht zu lang.

Der Vorlauf stimmt schon,allerdings geht es in diesem Fall um etwas anderes.

Der Schuldner zahlt und 5 Tage später,leitet der GV die vorab auf „Vorbehalt“ unterzeichnete EV weiter.

Der Gläubiger persönlich ruft beim GV an und erklärt, dass es nicht im Sinne des GL ist, den Schuldner mit einer EV zusätzlich zu belasten.

EV bei Zahlungsunfähig- bzw. unwilligkeit JA aber wenn der Schuldner zahlt, definitiv NEIN.

Um diesen Punkt geht es, der GV leitet die EV trotzt Zahlung weiter.
Es geht nicht um die Schufa und Co. sondern darum, wie lange es dauert, bis der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts steht und ob man solange der Eintrag noch nicht stattgefunden hat,eine Grundlage hätte, den Eintrag zu verhindern.

Lieben Gruß

Dann war die Story vielleicht zu lang.

Der Vorlauf stimmt schon,allerdings geht es in diesem Fall um
etwas anderes.

Der Schuldner zahlt und 5 Tage später,leitet der GV die vorab
auf „Vorbehalt“ unterzeichnete EV weiter.

Der Gläubiger persönlich ruft beim GV an und erklärt, dass es
nicht im Sinne des GL ist, den Schuldner mit einer EV
zusätzlich zu belasten.

Was der Gl „nach Tagen“ dem GV mitteilt, ist unerheblich, wenn der GV aufgrund des Vollstreckungsauftrages des GL bereits die Zwangsvollstreckung durchgeführt hat.

Ein eV ist ein eV und kann nicht „unter Vorbehalt“ geleistet werden; gleich wie: Fisch oder Fleisch, es gibt nur das eine oder das andere.

Der Schuldner hat ja zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung dem GV keine Zahlung geleistet, also war die Zwangsvollstreckung fruchtlos, es gab lediglich ein Zahlungsversprechen des Schuldners, was allerdings kein Grund war, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, denn dies hätte für den GV straf- und dienstaufrechtliche Konsequenzen, wenn der GV die Zwangsvollstreckung nicht durchführt und sich auf ein Zahlungsversprechen „in Zukunft“ verlässt.
Insoweit ist m.E. die Vorgehensweise des GV korrekt, jede andere Vorgehensweise hätte ich als Gl. massiv „gerügt“.

EV bei Zahlungsunfähig- bzw. unwilligkeit JA aber wenn der
Schuldner zahlt, definitiv NEIN.

Um diesen Punkt geht es, der GV leitet die EV trotzt Zahlung
weiter.

—Die Zahlung, welche allerdings nicht am TAge der Zwangsvollstreckung erfolgte,… dzu siehe oben.

Es geht nicht um die Schufa und Co. sondern darum, wie lange
es dauert, bis der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts steht

je nach Arbeits- und Urlaubsbelastung der Sachbearbeiter innerhalb einer Woche, ggf. kürzer.

und ob man solange der Eintrag noch nicht

stattgefunden hat,eine Grundlage hätte, den Eintrag zu
verhindern.

Nein, der eV kann nicht „unterdrückt“ werden, ohne dass sich Beteiligte strafbar machen würden.

Dennoch schönen Tag.

Lieben Gruß