Hallo,
angenommen ich habe ein Geschäft - z.B. eine Schlosserei, Änderungsschneiderei, Hausmeisterservice oder Tischlerei.
Ich muss aber diese Tätigkeit aber Krankheitsbedingt ganz oder Teilweise aufgeben - Nun habe ich aber noch einen Auftrag der fast fertig gestellt ist und nur noch Ausbesserungsarbeiten bedarf - Das Material ist bereits bezahlt aber der Abreitslohn noch nicht - Nun kann ich diese Arbeit aber nicht zuende bringen - was nun - wie ist die Rechtslage - Kann ich den Auftrag einfach beenden und habe ich oder die Gegenseite Anspruch auf ausstehenden Lohn bzw. Schadensersatzt .
Dank und Gruss Knut d9e
Hallo,
tut mir leid, keine Ahnung!
Gruß Emily
Sorry, nicht mein Gebiet…
MfG
Vertragsverhältnis
Hallo Fritz,
was sagt Ihnen Ihr gesunder Menschenverstand?
Ich würde folgendes tun:
. mit dem Kunden sprechen (höflich, nicht auf Konfrontation gehen), dass die Entwicklung nicht absehbar war
. dass ich den Auftrag trotzdem zu Ende bringen möchte, es aber etwas länger dauern wird
. dass ich eine Zahlung, vielleicht auch Raten, fairerweise erwarte (mglweise mit Rabatt)
. dass ich davon ausgehe, dass sich beide Seiten entgegen kommen
. wenn der Kunde nicht mit sich sprechen lässt, würde ich das bereits bezahlte Geld zurück geben und alle Leistungen einbehalten (damit bleibt Ihnen das Material für eine anderweitige Verarbeitung, allerdings bleiben Sie auf den erbrachten Leistungen sitzen)
. gibt es auch so keine Einigung, soll der Kunde einen vernünftigen Vorschlag unterbreiten.
. auf jeden Fall einen Zivilprozess vermeiden, das kostet Nerven und Geld, was Ihnen gesundheitlich schaden könnte (Sie müssen auch davon ausgehen, dass Sie das Zivilverfahren verlieren, selbst wenn Sie im Recht sind).
Viel Erfolg!
Gruß Katja
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Ist wohl Leistungs-Störung
Siehe § 275 BGB. Also Du bist von der Leistung befreit.
Aber muß dem dem Besteller Schadensersatz bezahlen.
wie deklariert keine Antworten zum deutschen Recht!!
Hallo fritz bruase,
ohne Kenntnis der Einzelheiten möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Sofern es Ihnen nicht möglich ist, den Auftrag vollständig zu beenden, können Sie in Absprache mit dem Auftraggeber einen Sub-Unternehmer mit den Restarbeiten beauftragen und den Auftrag komplett abrechnen. Den Sub-Unternehmer müssen Sie natürlich bezahlen.
Sie können auch den noch nicht beendeten Auftrag unter Hinweis auf Ihre Verhinderung kündigen und den Auftragnehmer bitten, dass er für die Restarbeiten einen anderen Handwerksbetrieb beauftragt. Sie können dann die von Ihnen erbrachten Leistungen abrechnen. Dabei kann es natürlich Streit darüber ergeben, wie die noch offen stehenden Arbeiten zu bewerten sind. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Festpreis vereinbart war.
Da nur noch Ausbesserungsarbeiten zu erledigen sind, sollte eine Einigung mit dem Auftragnehmer möglich sein.
Schöne Grüße,
Foehranwalt
Nachträgliche subjektive (Teil-)Unmöglichkeit beim Werkvertrag
Ein im Rahmen eines Handwerksbetriebes angenommener Auftrag, der aus gesundheitlichen Gründen des Auftragnehmers (Herstellers) die erst nach Vertragsschluss auftraten nicht zu Ende ausgeführt werden kann, fällt unter die Fallgruppe der sogenannten nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit.
Von Unmöglichkeit spricht man im Vertrags- bzw. Schuldrecht dann, wenn der Schuldner eine Leistung (Werkunternehmer) diese aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann, was zur Folge hat, dass der ursprünglich geschlossene Werkvertrag zwar weiterhin wirksam ist, aber der Schuldner von seiner übernommenen Leistungspflicht frei wird (vgl. I.) und den Auftrag nicht mehr beenden muss, der Gläubiger im Gegenzug auch nicht mehr zur Zahlung des Werklohnes verpflichtet ist (vgl. II.) aber der Schuldner sich jedoch unter Umständen Schadenersatzverpflichtungen ausgesetzt sehen kann (vgl. III.).
In diesem Fall stellt sich die Rechtslage, in einem kurzen summarischen Überblick auf der Grundlage der wenigen gegebenen Informationen zum Sachverhalt wie folgt dar:
I. Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Erfüllung
-
Anspruch entstanden, §631 BGB wirksamer Vertrag
ein wirksamer Werkvertrag zur Erstellung eines Werkes wurde erschlossen, der Schuldner verpflichtete sich zur Erfüllung, der Gläubiger zur Zahlung des Werklohnes nach Abnahme des Werkes -
Anspruch erloschen
wg. Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I BGB, nachträgliche subjektive Unmöglichkeit ist gem. § 275 II BGB gleichgestellt, eine Teilunmöglichkeit steht der Unmöglichkeit dann gleich, wenn der Auftraggeber an der bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse hat § 281 I 2 BGB
dies richtet sich nach dem Fortschritt des Werkes und der tatsächlich noch zur Vollendung zu erbringenden Leistungen (Aufwand, Kosten, Dauer etc.)
kann das Werk im Ganzen oder zum Teil nicht mehr hergestellt werden, weil der Schuldner hierzu subjektiv nicht mehr in der Lage ist, tritt nachträglich vollständige oder wenn das Werk fast fertiggestellt und für den Gläubiger von Interesse ist, teilweise Unmöglichkeit ein
- Rechtsfolge
je nachdem: entweder vollständige Leistungsbefreiung des Auftragnehmers oder lediglich teilweise Leistungsbefreiung für die restlichen vorzunehmenden Arbeiten (§§ 275 I, 326 I S. 1 HS 2 BGB „soweit“)
II. Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Bezahlung
-
Anspruch entstanden
§ 631, 641 BGB mit Abnahme des Werkes fällig -
Anspruch erloschen, § 326 I
wg. Unmöglichkeit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht nach § 275 BGB (vgl. oben, vollständige nachträgliche subjektive Unmöglichkeit oder zumindest Teilunmöglichkeit), die Herstellung des Werkes ist Hauptleistungspflicht und (teilweise) unmöglich geworden
Aus dem Grundsatz des § 326 I BGB folgt: Entfallen der Gegenleistungspflicht auf Zahlung des Werklohnes („soweit“ wie § 275 I)
der Auftragnehmer selbst darf die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben,hier greift der Verschuldensmaßstab der §§ 276, 278 BGB, jedoch bei plötzlich nach Vertragsschluss aufgetretenem Krankheitsbild ist ein Verschulden wohl nicht anzunehmen
- Rechtsfolge
Anspruch auf Bezahlung des Werklohns ist gem. § 326 I BGB vollständig, oder aber abgemindert um den Wert der noch ausstehenden Arbeiten teilweise erloschen
III. Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf die Zahlung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. § 280 I, III, 283 BGB
-
nachträgliche Unmöglichkeit einer Hauptleistungspflicht aus dem Schuldverhältnis, § 275 (vgl. oben)
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Vertretenmüssen des Schuldners
Verschuldensmaßstab aus §§ 276, 278 BGB; über § 280 I 2 BGB wird ein Verschulden des Schuldners der vertraglichen Hauptleistungspflicht (Erstellung des Werkes) grundsätzlich vermutet, es sei denn der Auftragnehmer kann den Entlastungsbeweis erbringen, das heißt vortragen, dass ihm keine Schuld trifft, was bei einer plötzlichen nicht absehbaren Erkrankung wohl anzunehmen ist -
Rechtsfolge
Schadenersatz im Umfang der §§ 249 ff. BGB, die regeln, welche konkreten Positionen, die der Auftraggeber geltend machen muss, tatsächlich ersatzfähig sind
Hallo,
du hast einen Vertrag geschlossen und kannst diesen nicht erfüllen. Das das wegen Krankheit so ist spielt dabei keine Rolle. Die Gegenseite hat Anspruch auf Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz. Also gibst du die Sache unfertig zurück und erstattest Ihnen das Geld, was sie dafür benötigen die Arbeit von jemand anderes machen zu lassen.
Viele Grüße
Anja
Sofern Du in Deinen AGB für diesen Fall eine Regelung getroffen hast, kannst Du danach den Aufrag abbrechen. Wenn nicht, musst Du ihn beenden - ggf. unter Einbezug Dritter, die Deine Leistung noch erbringen können - und von Dir bzahlt werden müssen - auch wenn Du dann „drauflegen“ musst.
Ansonsten kann der Gegner die Sache durch Dritte beenden lassen und Dir die Kosten in Rechnung stelln - auch wenn sie erheblich höher sind - sie müssen nur ortsüblich sein.
Hallo Fritz.
Ich habe mich als Experte im Verkehrsrecht eingetragen. Zur Fragestellung habe ich keine speziellen Kenntnisse.
Hallo,
wenn Du den Auftrag jetzt beendest, hast Du Anspruch auf Bezahlung des Arbeitsaufwandes.
Der Kunde jedoch hat den auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadenersatz.
Dies würde dann verrechnet.
Warum lässt Du den Auftzrag nicht durch einen Subhandwerker erledigen, der dann die Abschlussrechnunge stellt und Dir Deinen Anteil auszahlt.
Liebe Grüße - Ernst
angenommen die Dose der Pandora ist offen, was passiert
Davon ausgehend, daß es sich hier um einen Werkvertrag (Schlosserei, Änderungsschneiderei, Tischlerei) handelt, kann der Auftraggeber (Besteller)
- vom Vertrag zurücktreten (und dann die von ihm geleisteten Zahlungen für das Material herausverlangen und muß keine Vergütung zahlen)
- oder die Sache abnehmen und die Vergütung mindern (dann kann er die geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern und muß die geminderte Vergütung zahlen)
- oder die Sache abnehmen, die erforderlichen Restarbeiten selbst vornehmen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (dann kann er diese Aufwendungen von der vereinbarten Vergütung abziehen).
Beim Hausmeisterservice könnte und wird in der Regel es sich auch um einen Dienstvertrag bzw. Dauerschuldverhältnis handeln; dafür gelten dann andere Regeln. Das kann man bei Erkrankung außerordentlich kündigen, insoweit müssen dann keine weiteren Vergütungen, aber auch kein Schadensersatz gezahlt werden.