Vetragsbruch ohne Kündigung? Schwierige Situation

Guten Abend oder Gute Nacht ^^,

bitte stellt euch einmal folgende fiktive Situation vor (Daten sind ebenfalls fiktiv):

Info:
-Arbeitnehmer hat befristeten Arbeitsvertrag zum 15.06.
-Vetragsstrafe bei Vetragsbruch ist mit einem Monatsgehalt im Arbeitsvertrag festgehalten.

Situation:
Ein Arbeitnehmer meldet sich krank, AU´s werden über knapp 5 Wochen eingereicht, erscheint aber nach Ablauf der letzten AU (05.05.) nicht mehr auf der Arbeit.

Der Arbeitgeber sendet dem Arbeitnehmer postalisch ein Schreiben am 16.5. in welchem er ihm mitteilt das sein Vetrag nicht verlängert wird und er zum 15.06. (also laut Zeitvertrag) aus dem Unternehmen ausscheidet.

Eine weiterer Brief oder sonstige Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer ist bis zum 01.06. nicht erfolgt.

Womit kann der Arbeitnehmer noch rechnen?

Arbeitgeberseitig erfolgte nie ein Hinweis auf den begangenen Vertragsbruch oder sonstiges, auch eine Abmahnung wurde nicht ausgesprochen.

Danke für die Beantwortung.

Gruß

Hallo

Wie ist die Vereinbarung zur Vertragsstrafe im vollständigen Wortlaut?
Wann begann das AV? Gab es eine Probezeit? Wie war die Kündigungsfrist während und nach der Probezeit.
Sind arbeits- oder tarifvertraglich Ausschlussfristen vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

der Arbeitgeber kann zum einen nicht mit dem vereinbarten Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit und dem Vertragsende rechnen.
Lohn nur gegen Arbeitskraft. AN muss diese wie vereinbart anbieten. Wenn nichts anderes vereinbart, dann an seinem Arbeitsplatz. Macht er dies nicht entfällt der Lohnanspruch. Ausnahme sind Freistellung und Arbeitsunfähigkeit (dann Lohnfortzahlung).

Ob der AG die vereinbarte Vertragstafe geltend machen und durchsetzen kann, ist fraglich. Meist nur dann, wenn AN vertragsbrüchig wird (liegt hier vor) und dadurch eine außerordentliche Kündigung erfolgt. Eine außerordentliche Kündigung dürfte hier jedoch rechtsmissbräuchlich sein, da der Vertrag ohnehin in Kürze endet.

MfG
W

Hallo WilliK0815

In dem Text von dir sind inhaltlich so viele Fehler, daß Du bitte entschuldigen magst, wenn ich ihn pauschal als völlig falsch bezeichne.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank für die Antwort. Das Arbeitsverhätlnis hätte bei Vetragsauslauf 2 Jahre betragen. Es gab eine 6 monatige Probezeit.

Vetragsstrafe

Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeits unter Vetragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten, insbesondere durch Arbeitsaufgabe vor Ablauf der Kündigungsfrist, durch Verletzung der arbeitsvertraglich Pflichten, durch Verstöße gegen die Arbeitsordnung oder Arbeitszeitvorgaben, durch Zuwiderhandeln gegen Anweisungen, durch unberechtigte Verweigerung der Arbeit oder durch Verletzung von Geheimhaltungspflichten zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Höhe der Vetragstrafe ist abhängig von der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschlägigen Kündigungsfrist des Arbeitnehmers. Beträgt diese weniger als einen Monat, so beläuft sich die Höhe der Vetragsstrafe pro Tag der Kündigungsfrist auf ein Bruttotagesentgelt, wobei das Bruttotagesentgelt einem 30stel des Bruttomonatsentgelts entspricht. Beträgt die Kündigungsfrist einen Monat oer mehr, so beläuft sich die Höhe der Vetragsstrafe auf ein Bruttomonatsentgelt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.

Verwirkung von Ansprüchen

Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten von einer der Vetragsparteien schriftlich geltende gemacht werden. Die Versäumung dieser Frist führt zum endgülzigen Verlust des Anspruchs. Die Ausschlussfrist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
Lehnt die ander Vetragspartei innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs den gegen sie erhobenen Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht oder nicht eindeutig, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatzes (und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei groben Verschulden).

Was kann dies für den geschilderten Fall bedeuten?

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Hallo

oder wird der Arbeitgeber (…)
zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst,

Was kann dies für den geschilderten Fall bedeuten?

Meiner Meinung nach heißt das, daß kein Grund für das Fordern einer Vertragsstrafe erkennbar ist, da der AG der Schilderung nach nicht fristlos gekündigt hat.

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank an dich.

Ja dieser Text zusammenhang hatte mich auch gestört, stark verwirrend durch die Länge des Satzes…

Und da es ja nicht zur fritslosen Kündigung kam, wäre diese also nicht einforderbar?

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Hallo

Und da es ja nicht zur fritslosen Kündigung kam, wäre diese also nicht einforderbar?

Zumindest ist das meine bescheidene Meinung.

Gruß,
LeoLo

Dann möchte ich dir, vielmals für deine Meinung danken, damit wird sehr geholfen sein.

Danke nochmals ^^

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