Vetragstrecht Fragen

Am 28.3.08 kam zu Freiberufler XY ein Vertreter einer Werbefirma vorbei und meinte daß er für 225€ Einmalzahlung auf einem Werbeplakat erscheinen würde. Diesem stimmte er zu und las den Vertrag nicht weiter durch da er einen weiteren Termin im Anschluss hatte.

Nach Rückkehr am selbigen Tag las er sich den Vertrag durch und stellte fest daß 65€ für Satzkosten und 25€ Internetkosten verschwiegen wurden.
Daraufhin kündigte er den Vertrag 3 Tage später per Email mit Rückantwort.

Heute ging bei ihm ein Schreiben des Unternehmens ein indem es die Email bestätigte jedoch die Kündigung aus Unternehmerischen Gründen abgelehnt wurde.
Auch sei in dem Vertrag geregelt daß nur das Werbeunternehmen ein Kündigungsrecht besäße der Freiberufler aber nicht. Der Vertrag soll über 5 Jahre laufen. Auch wurde ihm dies ebenfalls nicht mitgeteilt.

Ist dies rechtlich so gültig oder ist es nicht so, daß hier ein „Haustürgeschäft“ vorliegt, da der Vertreter mit 5 minütiger vorheriger Ankündigung vorbei kam.

und liegt hier nicht ein Sonderkündigungsrecht vor da versteckte Kosten nicht offen genannt wurden ebenso wenig wie der Ausschluss vom Kündigungsrecht durch den Freiberufler?

Wer kann hier helfen?

Gruß Steffen

Hallo Steffen,

ich denke mit einem Widerrufsrecht aufgrund eines Haustürgeschäfts lässt sich hier schwer argumentieren, da nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht in einer Haustürsituation zusteht.

Sicherlich ließe sich hier jedoch mit einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung iSd § 123 BGB arbeiten. Soweit sich eine Aufklärungspflicht des Vertreters konstruieren ließe könnte man auch mit einer vorvertraglichen Pflichtverletzung argumentieren. Ob es für eine erfolgreiche Betrugsanzeige ausreicht möchte ich nicht mutmaßen. Dennoch könnte eine solche ein taktisches Mittel sein um die eigene Verhandlungsposition zu verbessern.

Soweit die genauen Konditionen im Vertrag aufgeführt sind muss sich der Freiberufler jedoch den Vorwurf gefallen lassen, dass man einfach nichts unterschreibt, ohne es vorher ausführlich gelesen zu haben. Und dass er sich bei entsprechender Durchsicht der Vereinbarung unschwer selbst hätte schützen können. Dies setzt natürlich voraus, dass der Vertrag tatsächlich alle Punkte erfasst, wirksam und nicht mit Fehlern behaftet ist.

Dazu sind die Sachverhaltsangaben aber einfach zu dünn. Sollte das Unternehmen nach einem zweiten Schreiben nicht, bzw. negativ reagieren, ist es sicherlich sinnvoll einen Anwalt hinzuzuziehen. Für den Fall, dass Plakate mit einer entsprechenden Werbung für den Freiberufler gedruckt werden, hätten das Unternehmen u.U. zumindest einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Daher empfehle ich fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Falls noch Fragen offen geblieben sind, oder sich neu eröffnet haben kannst du natürlich auch gerne nachhaken.

Viele Grüße
Bernhard

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