VHV- Haftpflicht- Versicherung auch ohne Unterschrift über Dritte gültig?

Hallo Leute,

ich hoffe sehr, dass ihr weiterhelfen könnt. 

Nehmen wir an, X ist mit Y zusammen. Y´s Vater ist Versicherungsmakler. Da X eine Haftpflicht- Versicherung wie jeder Mensch braucht, bietet es sich an, sich bei dem Vater von Y zu informieren und Angebote einzuholen. Einige Wochen später bekommt X plötzlich Unterlagen wie die Versicherungs- Police und ein Schreiben, wann der Versicherungsschutz anfing (sofort!). Da X zu dem Zeitpunkt noch sehr glücklich mit Y war, hat sie sich nichts dabei gedacht, da 1. Auf allen Unterlagen „C/O Vater von Y“ stand und dessen Adresse, weil X zu dem Zeitpunkt noch keine eigene Wohnung hatte und da X ja selbst nicht unterschrieben hatte, sowie keinerlei Daten (Kontodaten etc.) angegeben hatte. Am 1. Dezember zog X um und gab Y die neue Adresse, die dieser seinem Vater, dem Versicherungsmakler weiterleitete.

Die Beziehung von X und Y ging allmählich zuende und da X all die letzten Wochen, auch wo die beiden  noch zusammen waren, nichts mehr von der Versicherung hörte, auch nicht von Y´s Vater, ging sie davon aus, da sie ja nie unterschrieben hatte und keinerlei Daten hinterließ, dass das Angebot erlosch. 

Heute, 2,5 Wochen nach der Trennung kam eine LETZTE MAHNUNG der Versicherung. X hat Mahnung 1 und 2 nie bekommen, weil die erste noch an den Vater von Y ging und die 2. mit falscher Anschrift adressiert war. Also es fehlte ein C/O, da X bei jemanden wohnt. 

X rief bei der Versicherung an und die sagten ihr, dass der Vertrag rechtsgültig ist, da die Dritte Person, also Y´s Vater, per Internet OFFIZIELL die Versicherung für X abgeschlossen hat. Die sagten, sie gingen davon aus, das alles seine Richtigkeit hat und dass X angeblich zustimmte, weil X ja auch nie ein Wiederspruch- Schreiben schrieb. 

Das einzige was laut Versicherung möglich ist, dass X jetzt trotzdem sofort kündigen kann, aber mit einem Ausfallbetrag von 30 Prozent. Das sind auch 16 Euro. X ist Azubi und dafür arbeitet X 2 Tage. 

X will mit der Familie und der Versicherung nichts mehr zu tun haben und nun stellt sich die Frage, wer im Recht ist? 

Danke euch für eure Mühe!

Nach meinem Kenntnisstand reicht die Unterschrift des Maklers für Dich nur dann aus, wenn Du ihm vorher ein Maklermandat unterschrieben hast.
Ist dem nicht so, kann er für Dich keinen Vertrag abschließen. Hast Du allerdings bereits etwas an die Versicherung bezahlt, kann das als Zustimmung gewertet werden.

Ich das Zahlen und dann kündigen. Aber einen Haftpflichtschutz solltest Du auf jeden Fall haben.

Wenn X dem Versicherungsmakler-Vater von Y einen Maklerauftrag und -vollmacht erteilte, ist der Vers.-Vertrag grundsätzlich rechtswirksam.
Wenn nicht, sollte X der VHV mitteilen, dass der Vers.-Vertrag ohne sein Wissen / Wollen zustandekam. Dann muß VHV im Zweifel beweisen, dass es anders war.
VG Jens
www.jens-sternberg.de

Vielen Dank für eure Antworten, habe mich sehr gefreut.!!!

Zu Stefan: Ich wollte mir die Woche, nachdem ich nochmals mit der VHV gesprochen habe, eine neue Versicherung holen. Einige mögen es vielleicht für albern sehen, aber für mich ist es der beste Schritt, zu eine komplett anderenVersicherung zu gehen.

Ich habe kein Maklermandat unterschrieben, wusste nicht, dass es sowas gibt. Und habe natürlich auch noch nicht gezahlt!

Hallo Nini86,

wenn der angebliche Versicherungmakler wirklich Versicherungsmakler ist, kann und darf er nur mittels Versicherungsmaklerauftrag eine Versicherungsvertrag (gilt nur für Sachversicherung) abschließen.

Wenn du keinen Versicherungsmaklervertrag unterschrieben hast, ist dieser Vertrag nichtig!

Nun sollte man dem Versicherer mitteilen, dass keine Versicherungsmaklervertrag besteht und ohne deine Ausdrückliche Zustimmung vom Versicherungsmakler abgeschlossen wurde.

Der Versicherer soll den Nachweis erbringen dass sich der Versicherungsmakler mittels Versicherungsmaklerauftrag zum Abschluss des Vertrages legitimiert hat!!!

Schriftlicher Widerruf des Vertrages an den Versicherer mit diesem Hinweis, dürfte eigentlich bei genannten Versicherer ausreichen.

Auch der Hinweis, dass auf das Widerrufsrecht durch den Versicherungmakler aufgrund der Tatsache einen Abschluss ohne das Wissen oder Auftrag des Versicherungsnehmers abgeschossen hat, nicht ausreichend hingewiesen und beraten wurde.

Der Versicherungsmaker müsste zudem ein Beratungsprotokoll vorweisen!

Gruß

BHShuber

Vielen lieben Dank für deine Antwort, ich bin dank euch ein ganzes Stück „schlauer“ geworden :smile:

Hallo nochmal,

Zu Stefan: Ich wollte mir die Woche, nachdem ich nochmals mit
der VHV gesprochen habe, eine neue Versicherung holen. Einige
mögen es vielleicht für albern sehen, aber für mich ist es der
beste Schritt, zu eine komplett anderenVersicherung zu gehen.

Aha, kann es auch sein, dass es nicht unbedingt um den Versicherungvertrag bei dem Versicherer geht als eher das der Vater der verflossenen Liebe das gemacht hat, in dem Fall fände ich das Schade und die Mühe eine Antwort auf die Frage gegeben zu haben für verschwendet.

Ich habe kein Maklermandat unterschrieben, wusste nicht, dass
es sowas gibt. Und habe natürlich auch noch nicht gezahlt!

Na dann.

Gruß

BHShuber

Nur wenn DU ein Maklermandat unterschrieben hast.
ISt dies nicht der Fall ist kein wirksamer Vertrag zustandegekommen.
Ausnahme: Du hast zB den Erstbetrag gezahlt. Das wäre dann sozusagen ein Einverständniss.

Hallo,
nun waren wir alle bei dem Gespräch nicht dabei, von daher weiß hier niemand, was tatsächlich Inhalt des Gespräches war und ob man nicht doch vielleicht gesagt hat,: „Ja, mach das für mich fertig!“. Dass man sich nach der Trennung von seinem Lebenspartner nun auch von dem durch seinen Vater vermittelten Vertrag trennen möchte, hast Du ja bereits angeführt.

Sofern es sich hier tatsächlich um einen Versicherungsmakler gehandelt hat (bzw. jemanden, der den Anschein eines Maklers erweckt hat) kann dieser von jemandem- wenn auch unüblich - mündlich oder durch „konkludentes Handeln“ bevollmächtigt worden sein. Für eine Bevollmächtigung / einen Maklerauftrag gibt es keine Schriftformerfordernis, auch wenn zu Beweiszwecken und um solche hier geschilderte Fälle zu vermeiden die Schriftform / Textform dringend angeraten ist.

Da aber nichts in Textform oder Schriftform vorliegt und es ja wohl keine Zeugen gibt, gibt es auch keinen Beweise einer Bevollmächtigung, richtig!?

Man könnte in einem solchen Fall dazu raten der Versicherung schriftlich / in Textform (nicht am Telefon) mit Fristsetzung mitzuteilen, dass:

  • man selber keinen solchen Vertrag (auch nicht online) abgeschlossen hat.
  • auch man auch niemanden damit beauftragt oder dazu bevollmächtigt hat einen solchen Vertrag abzuschließen.
  • man selber noch keine Versicherungsunterlagen erhalten hat und die Widerspruchsfrist noch nicht läuft - hier darf man auf den § 8 VVG verweisen.
  • auch kein Bevollmächtigter (denn der Vater war ja nicht bevollmächtigt) die Versicherungsunterlagen erhalten hat und damit die Widerspruchsfrist noch nicht läuft - auch hier darf man auf den § 8 VVG verweisen.
  • man hilfsweise einen wie auch immer gestellten Antrag widerruft.

VG
U. Wolff