mal angenommen, A erhält einen Bußgeldbescheid, in dem ihm vorgeworfen wird, am 02.09.11 ein Abstandsvergehen begangen zu haben. A fordert die Beweismittel an und erhält Ausschnitte aus einem Video, in denen allerdings der 2.08.11 eingeblendet ist. Er legt daraufhin Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, da er am 02.08.11 nachweislich kein Auto gefahren ist.
Die Behörde antwortet daraufhin, dass das Datum im Video ursprünglich der 02.08.11 gewesen sei, und 18 Minuten später nachher auf den 02.09.11 korrigiert wurde. An diesem Tag kann A kein Alibi vorweisen.
Sind die Bilder trotz des falschen Datums verwertbar? Handelt es sich hier um einen „behebbaren Fehler“? Ist es nicht so, dass der Behörde ein Beweismittel fehlt?
Hallo Max,
ist auf dem Video noch mehr zu erkennen als das Datum. Das Kennzeichen zum Beispiel?
Falls ja, was soll dann das Theater mit dem Datum?
Gruß Michael
ist auf dem Video noch mehr zu erkennen als das Datum. Das
Kennzeichen zum Beispiel?
Ja. Alles schön erkennbar.
Falls ja, was soll dann das Theater mit dem Datum?
Naja die Frage ist einfach, ob ein solches Video als Beweismittel dienen kann. Es zweifelt ja niemand die Messung an sich an.
Meiner Auffassung nach kann aber ein Beweismittel, welches beispielsweise das Datum 02.08.11 enthält, nicht dafür verwendet werden, jemandem ein Vergehen am 02.09.11 nachzuweisen. Da die persönliche Auffassung ja manchmal deutlich von der Rechtsprechung abweist, wollte ich eben mal Leute fragen, die sich damit auskennen.
Hallo,
zu diesem Video gehört imho auch die Zeugenaussage eines oder mehrerer Polizisten. Insofern ist die Tatzeit nur eines von mehreren Indizien. Der Bankraub ist schließlich auch dann straf- und beweisbar, wenn der Polizist bei der Festnahme sich im Datum oder der Uhrzeit täuscht, weil im Kassenraum die Kalenderuhr falsch ging.
Zumal ich das:
Die Behörde antwortet daraufhin, dass das Datum im Video
ursprünglich der 02.08.11 gewesen sei, und 18 Minuten später
nachher auf den 02.09.11 korrigiert wurde. An diesem Tag kann
A kein Alibi vorweisen.
so verstehe, dass die Uhr später korrigiert wurde und die folgenden Aufnahmen auf dem Band dann korrekt markiert wurden.
Es kommt hinzu, dass im Dienstbuch der Beamten sicher ebenfalls vermerkt wurde, wann sie wo Aufnahmen gemacht haben.
Gruß
loderunner (ianal)
Meiner Auffassung nach kann aber ein Beweismittel, welches
beispielsweise das Datum 02.08.11 enthält, nicht dafür
verwendet werden, jemandem ein Vergehen am 02.09.11
nachzuweisen.
würde es z.b. um eine automatische überwachungskamera handeln, die immer läuft, dann würde ich dir wohl zustimmen. aber bei der messung waren ja auch zeugen anwesend. die sache mit dem datum ist ja auch aufgefallen und entsprechend berücksichtigt worden.
ist auf dem Video noch mehr zu erkennen als das Datum. Das
Kennzeichen zum Beispiel?
Ja. Alles schön erkennbar.
Also haben wir hier mal wieder einen - rein hypothetischen natürlich - Autofahrer, der was falsch gemacht hat, nämlich im Straßenverkehr sich und andere gefährdet hat, und dafür nicht gerade stehen will.
natürlich verstehe ich, dass das Datum für eine eventuelle Verjährung einer Ordnungwidrigkeit interessant wäre. Da geht es noch nicht mal um den Nachweis, dass derjenige an dem Tag nicht gefahren sein kann.
Tatsächlich stehen wir hier aber vor dem Problem, dass es wohl neben dem Video auch Zeugen gibt, die das tatsächliche Datum bestätigen können und auch denen auch keine grossartige Motivation unterstellt werden kann hier zu lügen.
Damit bleibt das Video auf dem Verstoss und Verstossender zu erkennen sind nur eines das irrtümlich ein falsches Datum zeigt, aber durch Zeugen entsprechend zugeordnet werden kann.
Somit hat derjenige aufgrund dieses Fehlers keine „Du komt aus dem Gefängnis frei“-Karte aus dem Ereigniskartenstapel gezogen.
Nur allgemein - es gibt da noch so was wie Verjährung.
stimmt, aber auf dem bescheid war ja wohl das richtige datum angegeben, nur eben in dem video nicht. also dürfte vermutlich das falsche datum keinen einfluss auf verjährung haben.