Videoaufnahme als Beweis?

Hallo,

vorweg: Diese Frage betrifft AUCH den Straßenverkehr, ich möchte aber grundsätzliche Fragen geklärt haben. Ich denke also, dass ich hier richtig bin.
Sehr willkommen wären Verweis auf Urteile!

Wie definiert sich eine Videoüberwachung? Was ist noch Filmen?

Beispiel:
Max Mustermann filmt eine Landschaft. Er benutzt ein Stativ und macht eine Langzeitaufnahme (1 Bild pro Sekunde). Im Nachhinein sieht er auf dem Zeitraffervideo, dass er einen Wilderer bei der „Arbeit“ drauf hat. Wäre dies als Beweis verwertbar:
a) vor dem Strafgericht wegen Jagdwilderei
b) vor dem Zivilgericht wegen Schadenersatz

Beispiel 2:
Hans Schießer ist Jagdpächter. Er hat Wilderei bemerkt und stellt verdeckte Kameras auf. Restlicher Sachverhalt und Fragen: Siehe oben.

Beispiel 3:
Hans Schießer hat noch keine Wilderei in seinem Revier, er stellt aber vorsorglich Kameras auf, ebenso verdeckt. Macht es einen Unterschied, wenn er Kameras gezielt nach begangenen Straftaten aufstellt oder vorsorglich?

Beispiel 4:
Hans Heizer ist Deutschland bester Autofahrer. Da alle andere Fahrer schlecht und böse sind, hat er eine „Car-Cam“ im Auto, die in Endlosschleife aufnimmt. Es sind immer die letzten 2h Fahrt gespeichert. Nun will er nach einem Unfall das Video verwerten.
Wieder mal:
Ist es im Zivilprozess verwertbar? Wäre es im Strafprozess verwertbar?

Beispiel 5:
Susi Sorgsam hat eine Kamera im Auto, die in Endlosschleife aufnimmt, aber ständig überschreibt. Bei einer massiven Beschleunigung (für die Nicht-Physiker: Ein Aufprall ist auch Beschleunigung, nur halt negativ) wird nicht mehr überschrieben, sondern es bleiben die letzte Minute vor dem Ereigniss und die nächsten 30s auf der Karte gespeichert. Die Frage? Siehe oben…

und zuletzt:
Beispiel 6:
Siegfried Schönfilm liebt Fahrvideos, die er auf „youdingens.com“ einstellt. Auf einer schönen Bergstraße werden er und seine laufende Kamera Zeuge eines Unfalls.

Vielen Dank fürs Lesen, noch mehr Dank für Kommentare!

Leider kann ich auf die einzelnen Sachverhalte, die du zur Diskussion stellst, nicht eingehen. Trotzdem ein paar allgemeine Hinweise: Im Gesetz ist nur teilweise geregelt, wann Beweismittel verwertet werden dürfen und wann nicht. Darüber hinaus ist vieles eine Frage der konkreten Rechtsanwendung durch das Gericht. Dadurch entsteht hier eine gewisse Kasuistik, und oft wäre rechtsdogmatisch das eine wie das andere Ergebnis vertretbar. Unbedingt beachten sollte man, dass es ein Fehler ist, zu denken, ein rechtswidrig gewonnener Beweis sei per se nicht verwertbar. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht eher darin, die Beweisverwertungsverbote auszuweiten, aber ob wir hier einmal amerikanische Verhältnisse haben werden, weiß ich nicht so recht. In den USA scheint man solche Dinge zu Gunsten der Beschuldigten strenger zu handhaben als bei uns, was vielleicht gar nicht mal so schlechr ist. Das praktische Problem für ein Gericht kann es aber sein, einen überführten Angeklagten sehenden Auges laufen lassen zu müssen. Da schläft man dann nachts nicht mehr so gut.

Hi

Ich kann NUR auf das eine Beispiel eingehen , da ein Arbeitskollege den Fall hatte .
Die PKW,s von der Sicherheitsdienstfirma bei der ich gelegentlich aushelfe sind die Streifen und Revierfahrzeuge mit einer Fahrkamera ausgestattet .
Das dient in erster Linie dazu , das ein Sicherheitsdienstmitarbeiter der zu einem Einbruch , meldung durch Alarmanlage hinzugerufen wurde und mehrere Ganoven noch vor Ort antrifft , sich nicht in Gefahr bringt , sondern nur das Fahrzeug in gute Position fährt , Licht aus und Camera laufen lassen. ( und Polizei anrufen )

mit einer solchen Fahrkamera wurde zufällig ein LKW Unfall gefilmt wo der LKW durch überhöhte Geschwindigkeit ins schlingern kam und dann auf der Gegenfahrbahn einen Zusammenstoss verursachte und dann in eine Hauswand prallte.

Anhand dieser Videoaufnahme , die NICHT als Beweismittel galt , konnte aber ein Sachverständiger den Unfall genau rekonstruieren .
ohne die Camera hätte man wahrscheinlich nicht in betracht gezogen das der LKW weit über 100 km/h gefahren ist und manipuliert war und man sich deshalb den Unfall LKW nochmal vornahm um zu schauen ob die Drossel funktionierte .

gruss

Toni

Huhu,

(bissl länger geworden, sorry :smile: Beispiele aus der Rspr. folgen weiter unten)

Wie definiert sich eine Videoüberwachung?

§ 6b BDSG
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) […]

Ist natürlich nur die Def. fürs BDSG, aber so als grobe Umrandung vllt ganz hilfreich…

Interessant sind diese Videofälle ja auch noch im Arbeitsrecht…
Dazu ganz aktuell (März): BAG – 2 AZR 153/11 - Vorinstanz: LAG Köln Urteil vom 18. November 2010 – 6 Sa 817/10 -
oder auch
BAG, Urteil vom 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 (Kein Verbot, wenn konkreter Verdacht gegen einen ArbN besteht)

Oder auch für das Filmen des eigenen Grundstücks aus 2010:
BGH vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09

Letzterer Fall dreht sich natürlich nicht um ein Beweisverwertungsverbot sondern nur um die Frage, wann ein Eingriff ins aPR gegeben ist…

Zur Verwertung von Videoaufnahmen entschied aber u.a. auch das OLG Stuttgart in 2010:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.1.2010, Aktenzeichen 4 Ss 1525/09
Dort wurde durch ein Video-Abstands-Messgerät ein „Abstandsverstoß“ festgestellt und das OLG meinte, die Bilder seien verwertbar, weil weder Kennzeichen noch Gesichter kenntlich würden, sondern dazu erst noch ein Zwischenschritt durch einen Beamten (Anschalten einer weiteren Kamera) nötig sei.

Um auch nicht auf alle Beispiele einzeln eingehen zu müssen:

Allgemein ist bei der Frage, wann ein Verwertungsverbot anzunehmen ist und wann nicht, eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, dem Interesse des Gefilmten (informationelle Selbstbestimmung) und der Schwere der Tat vorzunehmen. Kippt die Waage im Einzelfall zugunsten des Angeschuldigten/Angeklagten, wird man regelmäßig über ein Verwertungsverbot nachdenken dürfen. Kippt sie auf die Seite „des Staats“, wird man ein Verbot verneinen dürfen.

Freispruch bei „Betrugswert“ von 50,00 Euro:
AG Stuttgart (Urteil vom 18.04.2001 - Az. 8 Cs 32 Js 61688/00)
mit Verweis auf BVerfG, NJW 1973, 893 zur Frage der vorgenannten Interessenabwägung.

oder auch KG Berlin (8 U 83/08), da wurde im Aufzug aufgenommen und eine Sachbeschädigung gefilmt -> Verwertungsverbot.

OLG Karlsruhe (12 U 180/01) zur Überwachung in Tiefgarage --> Verwertungsverbot

oder wieder für ein Zivilverfahren: Verwertungsverbot eines rechtswidrig hergestellten Videos
OLG Köln Urteil vom 5. Juli 2005 - Az. 24 U 12/05

dazu aus dem Urteilstext:
„Die Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist im Einzelnen umstritten (Nachweise bei Prütting in MünchKomm, ZPO, 1992, § 284 Rn. 63). Der Schutzzweck der verletzten Norm gebietet indes die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes regelmäßig dort, wo ein rechtswidriger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen des Einzelnen vorliegt, namentlich ein Eingriff in die Menschenwürde und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Prütting, a.a.O., § 284 Rn. 65; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, 1997, § 284 Rn. 58). Die Herstellung heimlicher Videoaufzeichnungen verletzte die Beklagte - wie dargelegt - in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach dem Schutzzweck dieses Rechtes hindert der Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot auch die Verwertung des erlangten Beweismittels (ebenso Prütting, a.a.O., § 284 Rn. 67; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., § 284 Rn. 58; OLG Karlsruhe NJW 2002, 2799, 2800 m.w.N.).“

und nochmal ganz allgemein zur Verletzung des aPR durch Videoaufnahmen:
BGH vom 25.04.95 - VI ZR 272/94

Gruß Flo