wäre eine videoüberwachung legal wenn sie vom betreiber
genehmigt wird?
Betriebsrat bzw. Personalrat müßte zustimmen.
Wenn das Gebäude nicht nur von Angestellten, sondern auch von Besuchern betreten wird, muss man gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinweisen, z.B. an den Eingangstüren: „Dieses Gebäude wird videoüberwacht…“
können daraus rechtliche konsequenzen für täter oder „opfer“
entstehen?
Die Aufnahmen können m.E. auch als Beweis herangezogen werden, sie sind ja unter der obrigen Voraussetzung nicht illegal entstanden.
Innerhalb des selbst und von Vereinsmitgliedern genutzten Bereiches ist eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung möglich. Wenn diese Überwachung dauerhaft stattfinden soll, ist darauf im Verein vorab aufmerksam zu machen. Für eine temporäre verdeckte Überwachung zur Überführung eines einzelnen unbekannten Täters ist dies nicht zweckdienlich. Es ist deshalb durchaus erlaubt. Die Entscheidung sollte aber nicht ein einzelner allein durchführen. In Betrieben mit Betriebsrat, sollte dieser unbedingt informiert werden. Im Verein sollte der Vorstand dies entscheiden und nach Aufdeckung der Tat in der Mitgliederversammlung begründen können.
Vorsicht jedoch bei:
Überwachung von Arbeitsplätzen
Aufzeichung von öffentlichen Raum (Straßen, Plätzen etc.)
überwacht werden soll lediglich der betroffene flur der benutzt werden muss um zum „tatort“ zu gelangen, es ist kein öffentlicher bereich wiestarse betroffen.
der vorstand kann nicht infprmiert werden, da es sich warscheinliochb um ein mitglied des selbigen geht, eingeweiht sind nur der 1. vors und der bereichsverantwortliche.
So wie es beschrieben wurde, habe ich keine Bedenken. Ich bin zwar in der Sicherheitstechnik beruflich tätig, aber kein Anwalt und kann deshalb keine rechtsverbindliche Auskunft geben.
eine heimliche oder verdeckte Videoüberwachung in nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden fällt zwar nicht unter § 6b BDSG, aber aus dem Persönlichkeitsschutz heraus sind daran besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil hier nicht gezielt ein Täter gefilmt wird, sondern jede Menge unschuldiger Personen, für deren Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung es keinen Grund gibt.
Warum sollte hier eine offene Überwachung (=mit Hinweis) nicht ausreichen, um die dauernden Beschädigungen in Zukunft abzustellen? Die Vergangenheit kann damit ohnehin nicht aufgeklärt werden, denn es könnten ja genauso gut mehrere Täter vorhanden sein. Du wärst überrascht, was man bei gezielter Videoüberwachung eines AN an Zufallsfunden erlebt.
Es kann passieren, dass es schöne Beweismittel gibt, die ein Strafgericht oder Zivilgericht für unverwertbar hält und damit ein Schadensersatzanspruch nicht eingeklagt werden kann.
Ich stimme zu, daß eine strafrechtliche Auswertung schwierig ist, wenn nicht zuvor die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat. Trotzdem kann ein so überführter Täter vereinsinterne Konsequenzen z.B. Ausschluß treffen.
Und genau darum gehts es ja, es soll ja nur die betroffene person ermittel werde um sie eben vereinsintern abhandeln zu können, sprich, vereinsausschluss, oder ähnliches, es soll kein starfverfahren eingeleitet werden.
das ist doch völlig egal, denn ob ein AN gegen seine Kündigung oder das Mitglied gegen seinen Ausschluss klagt, immer muss die andere Seite - AG oder Verein - beweisen, dass ein Ausschlussgrund vorlag.
Und wenn das Gericht hier den Beweis nicht zulässt wie in dem Fall des OLG Köln, dann hat der Verein zwar die Gewissheit, wer es war, kann aber trotzdem nichts tun, der Ausschluss ist dann unwirksam.
Das muß nicht so sein. Das hängt von der Vereinssatzung ab.
Auch einem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, einen Beschäftigten weiter zu beschäftigen, wenn das Vertrauensverhältnis zerüttet ist.
Das gilt ebenfalls, wenn der Beschäftigte nach einer Klage vor Gericht recht bekommt. Ihm steht dann gegebenfalls eine Abfindung zu.