Hallo,
wir möchten ein Objekt überwachen. Es ist ein privates Grundstück mit öffenlichem Zugang und Nutzung. Leider „verirren“ sich Irre mit ihren Spraydosen des Nachts, so das erheblicher Schaden entstand (mehrere 10 TDM). Egal, welchen Wert diese Überwachung bringt, wir wollen es versuchen. Gestützt wird das durch § 6b im BDSG, doch eine Sache bleibt offen. Da auch Hauseingänge zwangsweise beobachtet werden, könnte ein ganz Schlauer die Überwachung der Mieter vermuten. Die Videoüberwachung wird durch eine Änderung der Hausordnung und durch persönliche Anschreiben an die Mieter angekündigt. Im Objekt wird der Öffentlichkeit mittels Hinweisschildern die Videoüberwachung bekannt gegeben. Zugang zu dem Videomaterial erhalten nur 2 Personen. Diese werden mit Verträgen an die Einhaltung des Datenschutzes gebunden (Löschung der Bänder, Schweigepflicht usw.). Haben wir was übersehen?
André
Hallo,
wir möchten ein Objekt überwachen. Es ist ein privates
Grundstück mit öffenlichem Zugang und Nutzung. Leider
„verirren“ sich Irre mit ihren Spraydosen des Nachts, so das
erheblicher Schaden entstand (mehrere 10 TDM). Egal, welchen
Wert diese Überwachung bringt, wir wollen es versuchen.
Gestützt wird das durch § 6b im BDSG, doch eine Sache bleibt
offen. Da auch Hauseingänge zwangsweise beobachtet werden,
könnte ein ganz Schlauer die Überwachung der Mieter vermuten.
Die Videoüberwachung wird durch eine Änderung der Hausordnung
und durch persönliche Anschreiben an die Mieter angekündigt.
Hallo Andre, Änderung der Hasuordnung und Anschreiben
dies nutzt nichts. Wenn, dann müsst Ihr alle Mieter schriftlich um Zustimmung bitten. Eine Änderung der Hausordnung und ein persönliches Anschreiben, dass die Eingänge durch Videoanlage überwacht werden, bedarf der Zustimmung der Mieter. Auch in der Zukunft einziehende Mieter müssen zustimmen. Wenn nur eine Partei nicht zustimmt, darf die Anlage nicht angebracht werden.
Gruss Günter
Hi Günter,
lt. § 6b, Absatz 5 des BDSG:
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Dies bedeutet zwar keine Narrenfreiheit, gewährleistet jedoch daß die Anonymität der Mieter in ausreichendem Maße beachtet wird. Wozu dann noch die Einverständniserklärung der Mieter einholen? Im Sinne des Gesetzes wird gehandelt.
André
Hi Andre,
übersehe bitte nicht, dass alle Maßnahmen in Verbindung mit dem Mietrecht der Zustimmung bedürfen und ohne Zustimmung keinen einseitigen Erklärungen, Änderungen oder Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Es ist abzuwägen, welche Güter höher zu bewerten sind. Grundsätzlich ist aber ein weiteres Problem vorhanden, werden aber versuchen, wenn ich morgen in der Kanzlei bin, mir mal RE zu suchen. Wenn öffentliche Wege teilweise oder ganz bei der Videoüberwachung einbezogen werden, ist dies nicht erlaubt. Solche Maßnahmen stehen nur den hoheitlichen Trägern des Staates zu. Hier hat der BGH entschiedne, muss noch prüfen.
Gruss Günter
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Hi Andre,
wir haben uns heute unterhalten. Wir sind der Meinung, dass es unzulässig ist, ohne im eigenen Interesse - also z.B. Ersatz für Türspion - mit oder ohne Zustimmung der Mieter eine Videoanlage so aufzubauen, dass der Haustüreingang auch zufüllig überwacht wird. Wir sind der Auffassung, dass hier in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen unzulässig eingegriffen wird und bei keinem Besucher eines Mieters , aber auch der Mieter selbst, in deren Lebensgewohnheiten durch eine Videoanlage - die privat betrieben wird - eingegriffen oder Informationen über den Lebensstil des Mieters aufgenommen werden dürfen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Mieter oder Besucher in betrunkenen Zustand das Haus betritt oder verlässt, sich auch an Hinterecken und dunklen Ecken durchaus sexuelle Handlungen abspielen können, stehen Informationen über derartige und andere Vorgäne nicht zur Überwachung an. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes wird nur dann in Kauf genommen und wird rechtfertigend auch im Mietrecht anerkannt, wenn z.B Mieter oder Vermieter bedroht werden und diese Bedrohungen nicht mit anderen Mitteln anzuwenden sind. Hier geht es aber einzig und allein um die körperliche Bedrohung. Wir haben keinen Hiwneis gefunden, dass innerhalb des Mietrechtes bei Sachbeschädigung dieser Notfall und rechtfertigende Grund der Videoüberwachung erlaubt ist. Eine Interpretation nach dem BDSG, dass hier eine Anlage aufgebaut werden darf, schliessen wir als unbegründet aus. Und zu beachten wäre selbst wenn ein Notwehrgrund vorhanden wäre, dass dann nur der direkte Zugang überwascht, keinesfalls aber das Grundstück und schon überhaupt nicht, wenn möglicherweise Spaziergänger einen öffentlichen Weg nutzen und versehentlich ins Bild kommen. Hier reicht nicht aus, Schilder aufzustellen. Der Hinweis auf Schilder ist im Übrigen aus unseren Betrachtungen von der zuständigen Ortspolizeibehörde zu genehmigen. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritte und vor allem Fremder (Besucher, Spaziergänger) ist aus unserer Sicht ein derart schwerwiegender Eingriff in Verfassungsrechte, die eine Privatperson ohne Erlaubnis der zustimmungspflichtigen Behörden nicht ohne deren Genehmigung vornehmen darf. Wir sidn der Meinung, wenn ihr die Anlage aufstellt, kann - auch wenn Mieter zustimmen - die Entfernung der Anlage von Behörden verlangt werden und auch Besucher, Vertreter, Postzusteller, Spazziergänger können jeweils mit Antrag einstweiliger Anordnung die Herausgabe der Aufnahmen verlangen. Ausserdem - wenn keine behördliche Erlaubnis eingeholt wird, gehen wir von einer Ordnungswidrigkeit aus. Unser Tipp. Den Sachverhalt der zuständigen Informationsstelle der Polizei mitteilen und dort abklären, welche rechtlichen Möglichkeiten die Polizei sieht. Möglicherweise , das wohl die Beschädigungen angezeigt wurden, könnte die Polizei vorübergehend selbst aktiv werden und eine Anlage provisorisch zur Überwachung installieren. Dies kommt aber auf den Einzelfall an. Und bitte, wenn irgend eine Stelle die Erlaubnis mündlich erteilen sollte, auf schriftliche Bestätigung pochen.
Hoffe etwas geholfen zu haben
Gruss Günter
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Vielen Dank!
Hallo Günter,
das hilft mit schon weiter, danke für die Mühe. Mit der Polizei besteht derzeit ein reger Kontakt, sogar Streifendienst läuft ab diese Woche. Mit der Videoanlage werden wir trotzdem dran bleiben. Um Straftaten zu ahnden, ist dies hier das einzige Mittel. Und wie schon beschrieben, bei mehreren 10 TDM Schaden hört jeder Spaß auf. Wir werden mit den Mietern reden. Aber anders wird der Zustand nicht in den Griff bekommen zu sein.
André