Hallo Hexenkater,
hier die Antwort unserer Rechtsabteilung:
Von: Anwalt
Gesendet: Dienstag, 23. April 2013 16:33
An: [email protected]
Betreff:
Lies mal das hier zu Deiner Frage: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/videou…
Ich würde sagen, der Mieter kann Beseitigung verlangen, wenn generell der Bereich überwacht wird!
mfg
Anwalt
MIETRECHTSLEXIKON
Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -
Mietrecht: Türsprechanlage mit Videoüberwachung
Die Frage der Zulässigkeit und die Grenzen der Videoüberwachung sind noch umstritten. Nach wohl zutreffender Ansicht dürfte die Installation und der Betrieb einer Videoüberwachung nur dann zulässig sein, wenn technisch sichergestellt ist, dass nur jeweils der Mieter oder Besitzer einer Wohnung Besucher durch das System identifizieren kann, dessen Klingel auch tatsächlich betätigt wurde. Das System schaltet sich also nur jeweils bei Betätigung einer Klingel ein. Nur der betroffene Mieter kann das übertragene Videobild sehen (BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004 - 2ZBR 124/04 - WM 478/05). Andere Lösungen sind abzulehnen, der Mieter kann Unterlassung des Betriebs einer Anlage, die nicht diesen technischen Anforderungen entspricht verlangen.
Mietrecht: Zulässigkeit einer allgemeinen Videoüberwachungsanlage
Die pauschale und generelle Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses durch Videokameras stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter dar, auch wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen und beleidigende Schmierereien an der Hauswand zu verhindern ( LG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2000 , Az: 65 S 279/00). Die Rechtsansicht des Landgerichtes Berlin ist eigentlich selbstverständlich (Gilt auch für die nicht öffentlich zugänglich Tiefgarage). Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieter die Anlage unverzüglich abbauen ( §§ 823, 1004 BGB).
Auch die Attrappe einer technisch einwandfreien Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsmieters und seiner Besucher und ist zu entfernen - AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008 - 10 C 156/07.
Der Mieter kann Entfernung einer Videoanlage verlangen, wenn die Gefahr von Eigentumsverletzungen nach Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild maßgeblich gemindert ist - LG Berlin, Urteil vom 23.05.2005 - 62 S 37/05.
Ausnahme: (1) - Einwilligung der Mieter -
Etwas anderes gilt nur dann, wenn alle Mieter des Hauses vor Installation der Videoüberwachung vom Vermieter genau informiert wurden (Standort der Anlage, Überwachungsbereich, Überwachungszeit) und ausdrücklich mit der Installation einverstanden waren. In diesem Fall liegt aufgrund der Einwilligung der Mieter kein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte vor. Die Einwillung ist aber nur wirksam, wenn den Mietern auch alle Einzelheiten vor Erteilung der Einwillung bekannt waren. Verheimlicht der Vermieter etwas, so ist die Installation der Videoüberwachung nicht mehr von der Einwillung der Mieter gedeckt. Die Anlage muß vom Vermieter beseitigt werden. Vermieter /Hauseigentümer sollten sich in jedem Fall die Einwillung von jedem Mieter schriftlich bestätigen lassen. Im Fall eines Rechtstreites ist der Vermieter dafür beweispflichtig, dass eine entsprechende Einwilligung der Mieter vorliegt. Von jedem neu einziehenden Mieter müßte der Vermieter erneut jeweils eine entsprechende Zustimmung einholen. Nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist in jedem Fall kennlich zu machen (z.B. durch ein Schild) dass eine Videoüberwachung erfolgt, und von wem die Überwachung vorgenommen wird.
Ausnahme: (2)
Ein stark geh- und sehbehinderter Mieter ist jedenfalls dann berechtigt, im Hausflur des Mietshauses eine Video-Überwachungsanlage zu installieren, die ihm - statt eines Türspions - die Überwachung seines Wohnungseingangsbereiches ermöglicht, wenn die Überwachungsanlage ausschließlich diesen Bereich erfasst und damit im Ergebnis weniger Beobachtungsmöglichkeiten eröffnet als ein Türspion (für eine normalsichtige Person), durch den infolge der Lage der Wohnung im Erdgeschoss und zur Straßenseite hin der gesamte Hauseingangsbereich beobachtet werden könnte (AG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1994 , Az: 208 C 57/94).
Mietrecht 09 - 2008 Videoüberwachung - Mietrechtslexikon
mfg
Akademie der Wohnungseigentümer