videoüberwachung müllcontainer

Hallo

Ich wohne in einen Hochhausblock, als Mieter.
Gerade habe ich beiläufig erfahren das in der Eigentümerversammlung beschlossen wurde das unserer Müllcontainerbereich videoüberwacht werden soll und es eine einstündige Aufzeichung geben soll.
Der Müllcontainerbereich ist seperat in einen kleinen Häuschen das auch nur mit einen Schlüssel zugänglich ist. Darin soll die Kamera installiert werden.

Meine Frage:
Dieser Beschluss wurde von der Wohnungseigentümer und der Vewaltung beschlossen.
Kann ich mich als Mieter (nicht Eigentümer der Wohnung) dagegen wehren das Bilder bzw. Videos von mir aufgezeichnet werden, … auch wenn diese ja angeblich stündlich gelöscht werden?

Hallo,
nun prinzipiell kann man sich gegen alles wehren. Eine Aussage, dass Aufnahmen stündlich gelöscht werden sollen, ist allerdings interessant!!! Dies kann ja nur dann sein, wenn die Aufnahmen überprüft +/oder kontrolliert werden, da die Löschung ja sonst keinen Sinn ergibt. Was ist also passiert? Beschwerde würde ich dann tun, wenn ich Betroffener wäre! Ansonsten, nur Einspruch zu erheben, weil es wegen mir, ein Rechtsanspruch ist, wäre mir persönlich zu wider.
Solche Aktionen werden ja nur eingesetzt, weil etwas aus der Norm geraden ist. Sei dies nun Diebstahl oder etwas ähnliches. Nur den Müll falsch einzusortieren???

Also mir geht es lediglich darum das ich nicht will das jemand einfach eine Videoaufnahme von mir machen kann mit einer fest installierten Kamera.
Diebstahl oder ähnliches kann nicht passiert sein, da in diesen Raum nichts anderes steht, lediglich die Mülltonnen.
Und ich kann nicht glauben das die einfach ohne jedliche einwilligung und ohne bekanntmache usw. das machen dürfen. Schließlich bin ich nicht die einzigste Partei in den betroffenen Häusern die keinen Zugang oder direkte Informationen von den Eigentümerversammlungen bekommt.
Und letztendlich geht es doch um die Parteien die dort wohnen und das real betrift und nicht allein die Vermieter.

Hallo
das ist mir alles klar. Vielleicht hilft dies weiter: https://www.datenschutzzentrum.de/video/videpriv.htm.
Es gibt immer einen Grund, um eine Überwachungsanlage zu installieren! Von den Anschaffungskosten abgesehen, kommen Kosten für die „Auswertung“ hinzu. Dabei gibts es zwei große Möglichkeiten 1.) Speicher auf DVR = nur nachträgliche Löschung möglich. 2.) Speichern via Internet. Auswertung a) einzeln b)über AN z.B. Security oder sonstigen Diensleister (Berechtigung ist ggf. zweifelhaft). Es entstehen also mtl. zusätzliche Kosten, die logischer Weise auf die anderen Mieter/Inhaber umgelegt werden oder werden müssen. Das ganze kann ein Rattenschwanz ohne Ende sein. Nur noch mal eins??? Aus welchem Grund??? Dies gilt es zu hinterfragen. Auch wenn’s ein billiger Mist ist, sind 2 - 3oo weg. Es gibt so etwas nicht o h n e Grund, weil doch auch jeder weiß, dass hier eine entsprechende Meldung/Information an Eigentümer/Mieter etc. öffentlich und gut sichtbar, platziert werden muss!
Gruß

Hallo Hexenkater
Nein, ich sehe keine Chance vor Gericht, bin aber kein Jurist sondern Ingenieur.
Gegen das „beiläufig“ kannst Du sicher protestieren und detaillierte Information von Deinem Vermieter erfargen.

Sieh es mal unter dem Blickwinkel der jetzigen Kostenträger und nicht als individuelle Kontrolle und Verfolgung. Auch nicht als Voyeurismus, falls Einige Spaß an Sex auf den Müllcontainer haben sollten und die Verwaltung daran teil haben will.

Sicher gibt es einen Grund für die Investition. Üblich sind typische Verstöße gegen die Hausordnung, die der Gemeinschaft Kosten verursachen:
fehlende Mülltrennung, Sprayer, Verschmutzung, …
Die Videoüberwachung als solches ist zulässig weil durch Private im privaten Bereich erfolgend.
Die Videoübewachung muss kenntlich gemacht werden (Schild: „Hier wird Video…“
Die Kurzzeit-Speicherung ist keine „Datenspeicherung“ im Sinne des Datenschutzgesetzes und daher nicht angreifbar.
Allerdings scheint mir eine Speicherzeit von nur 1 Stunde deutlich zu kurz für eine wirksame Beweissicherung. Üblich ist ein „fifo“-Speicher: first in first out. Ein Speicher (SD-Karte) wird passend zur Bildhäufigkeit ausgewählt. Ist er voll wird der älteste Film überschrieben usw. Dabei sollten für diese Anwendung mindestens 2 Tage gewählt werden.
Persönlich finde ich diese Videolösung gut, weil uneinsichtige Individualisten / Anarchisten mit ihrem Schmarrn der Allgemeinheit keine Kosten mehr aufbürden können.

Rudi

Hallo

Ich wohne in einen Hochhausblock, als Mieter.
Gerade habe ich beiläufig erfahren das in der
Eigentümerversammlung beschlossen wurde das unserer
Müllcontainerbereich videoüberwacht werden soll und es eine :einstündige Aufzeichung geben soll.
Der Müllcontainerbereich ist seperat in einen kleinen Häuschen …

Hallo Hexenkater,
natürlich können Sie sich dagegen wehren, aber warum?
Die bastlerhafte halbwissende EINE Stunde Aufzeichnung zeugt von fachliche Unkenntniss.
Wenn in diesem Raum etwas unrechtes passiert dann ist der Beweis erbracht dass Sie es nicht waren!!!
Sollte Jemand (z.B.Kinder) belästigt werden ist eine Videoaufzeichnung eventuell lebenswichtig.
Konkret:Nachstehend ein Auszug.

Bundesdatenschutzgesetz §6b
SEHR WICHTIG

Logo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Hallo

Ich wohne in einen Hochhausblock, als Mieter.
Gerade habe ich beiläufig erfahren das in der
Eigentümerversammlung beschlossen wurde das unserer
Müllcontainerbereich videoüberwacht werden soll und es eine einstündige Aufzeichung geben soll.
Meine Frage:
Dieser Beschluss wurde von der Wohnungseigentümer und der Vewaltung beschlossen.
Kann ich mich als Mieter wehren das Bilder bzw. Videos von mir aufgezeichnet werden, … auch wenn diese angeblich stündlich gelöscht werden?

Hallo,
die Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann nur dann angewandt werden, wenn alle Betroffenen (Mieter + Eigentümer) damit einverstanden sind und darauf hingewiesen werden. Erfasst die Videokamera eventuell sogar den öffentlichen Raum (Bürgersteig oder Straße) ist sie ohnehin verboten.
MOETT

Hallo,
das ist ein sehr heisses Eisen, keine Sache für den Privatmann, dafür gibt es Rechtsanwälte, die man unbedingt zu Rate ziehen sollte.
Lass von Dir hören
Gruß

Keine Ahnung, leider.
Da sollte man eher nen Rechtsanwalt fragen.

Hallo
das ist eine sehr interessante Frage!
Leider kann ich dazu aber nichts sagen.
Mir fällt zum Thema bloß ein, dass es Datenschutzbeauftragte gibt, aber ich weiß nicht, ob die für so etwas zuständig sind.
Die Frage ist noch, warum der Bereich überwacht werden soll. Gab es Ärger mit der Müllabfuhr weil der Müll oft in der falschen Tonne landet? Oder manch einer seinen Müll gleich gar nicht in sondern neben den Containern deponiert? Oder hat man Angst vor Verbrechen?
Persönlich finde ich Videoüberwachung bedenklich, es muss dafür schon schwerwiegende Gründe geben.
Wobei mir nicht ganz klar ist, was der Sinn des Ganzen sein soll, wenn die Bilder nach 1 Stunde gelöscht werden - reine Abschreckungstaktik?!

Hallo,
die WEG kann in ihrem Bereich beschließen, dass die Gemeinschaftsflächen Video-überwacht werden. Das ist i.d.R. auch völlig problemlos. Selbst der Hauseingangsbereich kann überwacht werden. Das ist normalerweise für jeden Mieter und Eigentümer auch kein Problem, wobei die stündliche Lösung eine Farce ist. Dann bringt die Aufzeichnung nämlich nichts.

Wenn ein „Müll-Täter“ erwischt werden soll, ist das wohl nicht möglich, weil bestimmt keiner, jede Stunde die Aufzeichnungen überprüft. I.d.R. werden solche Aufzeichnungen mindestens 1 Woche aufbewahrt im Büro des Verwalter, der nur dann zugreift, wenn wegen falscher Müllentsorgung, Beschädigung o.ä. ermittelt werden muss.

Machen Sie sich keine Sorgen wegen der Aufzeichnungen.

MfG
Der Sachverständige

Hallo Hexenkater,
zunächst wäre es wichtig zu wissen, aus welchem Land Du schreibst, da die Vorschriften und Gesetze unterschiedlich sind.
Wir können nur für Österreich sprechen und dem zu Folge kommen die Österreichischen Gesetze zur Anwendung.

Wenn in dem Müllraum eine Videoüberwachung installiert werden soll, dann kostet das zunächstmal Geld. Für die Kosten werden die jeweiligen Eigentümer herangezogen.
Aber kein Mensch der Welt wird eine Videoüberwachungsanlage montieren lassen wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt. Vermutlich kommt es immer wieder zu Verunreinigungen die dann letztlich der Allgemeinheit angerechnet werden.
Mit der Videoüberwachung wird dem Treiben Einhalt geboten und der unmittelbare Verursacher zur Kasse gebeten.
Das die gespeicherten Aufzeichnungen nur für eine Stunde aufgehoben werden und danach gelöscht werden halte ich für ein Gerücht und ist unrealistisch. Moderne Aufzeichnungsanlagen können bis zu einem halben Jahr zurückblicken!
Eine Stunde die Aufzeichnungen zu behalten macht nur dann Sinn, wenn die Aufzeichnungen durch Sicherheitspersonal bereits bei der Aufzeichnung permanent gesichtet werden, was wohl kaum zutreffen wird.
Zu Deiner Frage ob Du dich gegen diese Überwachung wehren kannst, habe ich eine schlechte Nachricht.
Es besteht keine Möglichkeit dich dagegen zu wehren, dann die Mehrheit, Hauseigentümer; Hausverwaltung, Eigentümer, und Mieter diesen Beschluss gefasst haben.
Bei derartigen Beschlüssen steht das Recht/Wohlergehen der Allgemeinheit über dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen.
Da in Deinem Fall hat sich die Mehrheit für das System entschieden, sodass nach unserer Rechtslage keine Möglichkeit besteht dagegen vorzugehen.

Jeder Richter würde ebenfalls so entscheiden, da die Verunreinigungen immer wieder Kosten verursachen werden, ohne dem Verursacher habhaft zu werden. Eine Videoüberwachungsanlage verursacht einmalige Kosten, jede Verschmutzung kann zugeordnet werden und der Verursacher zahlt.

Wir hoffen, dass wir Dir mit unserer Antwort helfen konnten. Dein „LIKE“ auf unserer Facebookseite: http://www.facebook.com/VARi.ALARM.Sicherheitstechni… sehen wir als Bestätigung dafür!
Liebe Grüße
Mark
siehe auch: http://www.vari-alarm.at

Hallo,

grundsätzlich kann auf einem privaten Grundstück eine Videoüberwachung errichtet werden solange kein öffentlicher Raum davon betroffen ist.
Da es sich hierbei sicherlich um einen Schutz vor Vandalismus handelt, die ja auch in Ihrem Interesse ist, wäre vielleicht eine einvernehmliche Lösung mit den Eigentümern zu suchen.

Mit besten Grüßen,
Utronic Elektronische Anlagen GmbH
www.utronic.de

Hallo Hexenkater,
hier die Antwort unserer Rechtsabteilung:

Von: Anwalt
Gesendet: Dienstag, 23. April 2013 16:33
An: [email protected]
Betreff:

Lies mal das hier zu Deiner Frage: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/videou…
Ich würde sagen, der Mieter kann Beseitigung verlangen, wenn generell der Bereich überwacht wird!

mfg
Anwalt

MIETRECHTSLEXIKON

Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -

Mietrecht: Türsprechanlage mit Videoüberwachung

Die Frage der Zulässigkeit und die Grenzen der Videoüberwachung sind noch umstritten. Nach wohl zutreffender Ansicht dürfte die Installation und der Betrieb einer Videoüberwachung nur dann zulässig sein, wenn technisch sichergestellt ist, dass nur jeweils der Mieter oder Besitzer einer Wohnung Besucher durch das System identifizieren kann, dessen Klingel auch tatsächlich betätigt wurde. Das System schaltet sich also nur jeweils bei Betätigung einer Klingel ein. Nur der betroffene Mieter kann das übertragene Videobild sehen (BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004 - 2ZBR 124/04 - WM 478/05). Andere Lösungen sind abzulehnen, der Mieter kann Unterlassung des Betriebs einer Anlage, die nicht diesen technischen Anforderungen entspricht verlangen.

Mietrecht: Zulässigkeit einer allgemeinen Videoüberwachungsanlage

Die pauschale und generelle Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses durch Videokameras stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter dar, auch wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen und beleidigende Schmierereien an der Hauswand zu verhindern ( LG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2000 , Az: 65 S 279/00). Die Rechtsansicht des Landgerichtes Berlin ist eigentlich selbstverständlich (Gilt auch für die nicht öffentlich zugänglich Tiefgarage). Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu. Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieter die Anlage unverzüglich abbauen ( §§ 823, 1004 BGB).

Auch die Attrappe einer technisch einwandfreien Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsmieters und seiner Besucher und ist zu entfernen - AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 24.01.2008 - 10 C 156/07.

Der Mieter kann Entfernung einer Videoanlage verlangen, wenn die Gefahr von Eigentumsverletzungen nach Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild maßgeblich gemindert ist - LG Berlin, Urteil vom 23.05.2005 - 62 S 37/05.

Ausnahme: (1) - Einwilligung der Mieter -

Etwas anderes gilt nur dann, wenn alle Mieter des Hauses vor Installation der Videoüberwachung vom Vermieter genau informiert wurden (Standort der Anlage, Überwachungsbereich, Überwachungszeit) und ausdrücklich mit der Installation einverstanden waren. In diesem Fall liegt aufgrund der Einwilligung der Mieter kein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte vor. Die Einwillung ist aber nur wirksam, wenn den Mietern auch alle Einzelheiten vor Erteilung der Einwillung bekannt waren. Verheimlicht der Vermieter etwas, so ist die Installation der Videoüberwachung nicht mehr von der Einwillung der Mieter gedeckt. Die Anlage muß vom Vermieter beseitigt werden. Vermieter /Hauseigentümer sollten sich in jedem Fall die Einwillung von jedem Mieter schriftlich bestätigen lassen. Im Fall eines Rechtstreites ist der Vermieter dafür beweispflichtig, dass eine entsprechende Einwilligung der Mieter vorliegt. Von jedem neu einziehenden Mieter müßte der Vermieter erneut jeweils eine entsprechende Zustimmung einholen. Nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz ist in jedem Fall kennlich zu machen (z.B. durch ein Schild) dass eine Videoüberwachung erfolgt, und von wem die Überwachung vorgenommen wird.

Ausnahme: (2)

Ein stark geh- und sehbehinderter Mieter ist jedenfalls dann berechtigt, im Hausflur des Mietshauses eine Video-Überwachungsanlage zu installieren, die ihm - statt eines Türspions - die Überwachung seines Wohnungseingangsbereiches ermöglicht, wenn die Überwachungsanlage ausschließlich diesen Bereich erfasst und damit im Ergebnis weniger Beobachtungsmöglichkeiten eröffnet als ein Türspion (für eine normalsichtige Person), durch den infolge der Lage der Wohnung im Erdgeschoss und zur Straßenseite hin der gesamte Hauseingangsbereich beobachtet werden könnte (AG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1994 , Az: 208 C 57/94).

Mietrecht 09 - 2008 Videoüberwachung - Mietrechtslexikon

mfg
Akademie der Wohnungseigentümer

Entschuldige meine späte Antwort. Von der Schweiz her kann ich dir bei dieser rechtlichen Frage nicht helfen. Erkundige dich doch bei einer Mieterschutzstelle. Die können dir helfen oder allenfalls eine andere Stelle angeben.