Videoüberwachung rechtens?

Hallo Experten,

wir möchten in unserem Unternehmen eine Videoüberwachung installieren, die die Mitarbeiter überwacht, bzw. einen Mitarbeiter überführt. Diese Überwachung soll zeitlich begrenzt sein und die Mitarbeiter sollen nicht informiert werden. Hintergrund: Es verschwinden immer wieder Gegenstände und kleinere Bargeldbeträge. Wir haben keinen konkreten verdacht wer der Täter ist. Überwacht werden sollen diverse Büros, der Sozialraum und die Produktion (nicht die Toiletten). Diese Überwachungsvideos sollen auch aufgezeichnet werden.

Dürfen wir das???

Danke im voraus

Gruß
Ralf

Hallo

Ihr solltet die Polizei (unbedingt!) und einen RA vorher einschalten.

Wenn es bei Euch einen BR gibt, führen alle Wege über ihn.

Gruß,
LeoLo

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ob rechtens oder nicht…
überlegt Euch gut, ob Ihr das wirklich machen wollt. Wenn das rauskommt (und es WIRD rauskommen), ist das Betriebsklima restlos futsch, würd ich mal sagen.
Ist es das wert?
Fragt sich
Jens

Hallo Ralf,

diese Maßnahme ist so wie gelpant nicht zulässig und verletzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Zumindest dieser müsste hier zustimmen.

Gruß Ivo

Hallo,

ob rechtens oder nicht, ihr wisst dann zumindest, wer derjenige ist und koennt euch dann auf diesen Mitarbeiter voll und ganz konzentrieren.

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ob rechtens oder nicht, ihr wisst dann zumindest, wer
derjenige ist und koennt euch dann auf diesen Mitarbeiter voll
und ganz konzentrieren.

Hallo Sonnenkönig,

„l’etat c’est moi“ gilt nicht immer in der modernen Arbeitswelt.
Wenn es irgendwie rauskommt, wird das verdammt teuer. Jeder halbwegs durchsetzungsbereite Betriebsrat würde rechtliche Maßnahmen ergreifen.

Gruß Ivo

Hallo Ralf,

schau dir mal folgenden Link an:
http://www.rechtplus.de/urteile/urteile_aktuell.php?..

Demzufolge dürft ihr das unter der Voraussetzung, dass es keine andere Möglichkeit gibt, einen „hinreichend konkreten Verdacht“ zu belegen … Was aber hinreichend ist, kann ich dir nicht sagen.

Ansonsten gilt das BDSG, besonders die §§ 6b, 19a und 33.
Außerdem solltest du dir noch das betreffende Landesdatenschutzgesetz ansehen. Aufgrund deiner Vika nehme ich an, für dich gilt das für Rheinland-Pfalz
http://bbst1.lu.rp.schule.de/uv/gesetze/ldsg-rp.htm

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo Merlinchen,

schau dir mal folgenden Link an:
http://www.rechtplus.de/urteile/urteile_aktuell.php?..

Demzufolge dürft ihr das unter der Voraussetzung, dass es
keine andere Möglichkeit gibt, einen „hinreichend konkreten
Verdacht“ zu belegen … Was aber hinreichend ist, kann ich
dir nicht sagen.

Abgesehen davon daß solche Kurzzusammenfassungen von Urteilen immer mit größter Vorsicht zu genießen sind (kein anderes Gericht ist an diese Entscheidung gebunden, die konkreten Urteilsumstände sind nicht bekannt, der zugrundeliegende Sachverhalt wird nur stichpunktartig wiedergegeben obwohl gerade in kleinen Details Knackpunkte liegen können etc.), geht dieses Urteil von einem Verdacht gegen einen konkreten Mitarbeiter aus der dann gezielt überwacht wird.
Diese Vorraussetzung ist hier aber gerade nicht gegeben…

Gruß Stefan

Hallo und Danke für Euer reges Interesse.

Bin ich jetzt weiter? Nein eigentlich nicht. Ich weiß noch immer nicht ob ich diese Art der Überwachung einsetzen darf. Dass das alles vom BR abgesegnet werden muß ist schon klar … und bereits geschehen … aber dürfen wir eben das erhaltene Material einsetzen um den betreffenden Mitarbeiter zu entlassen??? (Vorausgesetzt wir ertappen überhaupt jemanden). Wie ist das zum Beispiel an einer Tankstelle? die sind doch auch permanent Videoüberwacht? Da es auch Kameras im Kassenraum gibt gehe ich davon aus, das den Mitarbeitern dort auch auf die Finger geschaut wird.

Zum Betriebsklima: Das ist im Moment total hinüber: Jeder verdächtigt jeden oder hat Angst, das er durch die Geschäftsführung verdächtigt wird. Keiner traut sich mehr ohne Zeugen an die Kaffekasse heran. Keiner läßt mehr seine Handtasche oder was auch immer unbeaufsichtigt.
Genau deshalb sind wir auf die „Videoüberwachungsidee“ gekommen. Um nämlich genau diesen Zustand abzustellen und um wieder mit einem brauchbaren Team zu arbeiten. (Was es ansonsten uneingeschränkt ist bzw. war)

Alternativ könnten wir Schließfächer für die Handtaschen einführen, sämtliches Material, das zur Fertigung gebraucht wird wegsperren und nur noch gegen Unterschrift herausgeben usw. Der Aufwand wäre also ungleich höher und würde das Betriebsklima auch nicht unbedingt fördern.

Wie gesagt es geht nicht um eine permanente Überwachung sondern um eine zeitlich beschränkte.

Also noch mal: Dürfen wir das??

Danke und Gruß

Ralf

Vor Gericht und auf hoher See
Hi!

Euer BR hat es abgesegnet…

Habt Ihr schon Anzeige bei der Polizei (gegen unbekannt) gestellt?

Dann ab zum guten Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Grundsätzlich sollte es möglich sein!

In einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht heißt es in der Begründung:

(3) Der mit der verdeckten Überwachung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war insgesamt nicht unangemessen. Die Überwachung erfolgte nicht wahllos. Sie diente nicht der allgemeinen Verhaltenskontrolle, sondern allein der Aufklärung eines bestimmten Verdachts. Sie betraf allein den räumlichen Bereich, auf den sich dieser Verdacht bezog. Sie war auch zeitlich begrenzt. Hinzu kommt, daß sie in einem Umfeld erfolgte, in dem die Klägerin nicht damit rechnen konnte, ständig unbeobachtet zu sein. Die Überwachung betraf weder die Intimsphäre noch die Privatsphäre der Klägerin, sondern den Raum, innerhalb dessen sie dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Die Überwachung war außerdem geeignet, diejenigen Personen von dem Verdacht zu entlasten, die sich nichts hatten zuschulden kommen lassen. So hat es anfangs auch die Klägerin gesehen, indem sie im ersten Rechtszug zunächst selbst Beweis durch Inaugenscheinnahme der Videobänder dafür antrat, keine der Aufnahmen belege, daß sie Geld in der Hand gehabt habe, um es dann in die Hosentasche zu stecken.

Das ganze Urteil findest Du hier http://www.bundesarbeitsgericht.de wenn Du hiernach suchst „BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2003, 2 AZR 51/02“

Viel Erfolg

Liebe Grüße
Guido