Videoüberwachung von Hof bei Wegerecht

Guten Tag,
darf man seinen Hof aus Sicherheitsgründen Videoüberwachen wenn der Nachbar dort ein Wegerecht hat?
Was muss man tun?

MFG

Hallo,

meiner Einschätzung nach, was aber keine Rechtsverbindlichkeit darstellt, können Sie aufgrund des höherwertigen Interesses (Schutz des Eigentums,etc.) sehr wohl ihren Hof überwachen. Lediglich Bereiche, die die Privatsphäre des Nachbarn betreffen (eigenes Haus, o.ä.) kann schon in den Kamerabildern maskiert werden und damit dem Recht am eigenen Bild genügen. Wenn Ihr Nachbar wissentlich ihren Hof betritt, können Sie mit einer Ankündigung sowohl als Schild aber auch als mündliche Bekanntgabe mitteilen, dass Sie ihren Hof überwachen.

MFg

Dankeschön!!!

Nein, das is so nicht zulässig.

warum???

Nein, das is so nicht zulässig.

einfach mal bei google eingeben.

unzulässige videoüberwachung

warum???

Nein, das is so nicht zulässig.

Ich würde die Kameras so positionieren, das die Zufahrt des Nachbar evtl. nicht mit aufgezeichnet wird, oder den Nachbarn um Erlaubnis fragen. Es gibt auch Kameras in denen man sogenannte Privatzonen setzen kann. Dann sind die Bereiche geschwärzt. Zu rechtlichen Dingen fragen Sie lieber einen Anwalt.

Hallo,

unserer Ansicht nach geht das nicht. Eine Videoüberwachung darf nicht auf einem Gelände stattfinden welches dritte nutzen dürfen. Eine Überwachung des nicht davon berührten, eigenen Geländes ist möglich.

Wir empfehlen die Details durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Mit besten Grüßen,
Uli Schauenberg
Utronic Elektronische Anlagen GmbH

Hallo,
nur ein Beispiel!
§ 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
    erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen
    der Betroffenen überwiegen.
    (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete
    Maßnahmen erkennbar zu machen.
    (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig,
    wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
    bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
    Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden,
    soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit
    sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
    Soweit der Auszug. Ist unter Google zu finden.

Vom Prinzip und/oder grundlegend gilt: je höher das berechtigte Interesse, desto größer sind die Möglichkeiten verschiedene „Rechtshilfen“ und/oder „Beweismittel“ zu nutzen und/oder zu benutzen.

Ausschlaggebend ist die Art und Weise der „Begründung“.
In einem solchen Falle ist es nicht unbedingt ratsam mit der Wahrheit zu punkten. Hilfreicher wäre u.a. z.B. der Verdacht auf fehlende oder beschädigte Gegenstände.
Gruß

Hallo wbu
Grundsatz im Recht: man darf alles was anderen nicht schadet.
Fühlt sich der Nachbar geschädigt? Nachfragen führt bei Verneinung zur einfachsten Lösung.
Bei Bejahung musst Du seine Privatsphäre respekteiren wie öffentliches Gelände auch.
Was willst Du denn sehen? Muss dabei der lizensierte Weg auch abgebildet werden? Also Kameraplatzierung/Blickrichtung optimieren. Normale Bildsoftware bietet einen Austastung an: Bereiche ohne Abbildungsberechtigung werden geschwärzt. Pixelgenaue Einstellung meist möglich.
Hinweis auf die Videoüberwachung nicht bergessen, denn auch ein Briefbote ist ja öffentlich auf Privatwegen. Der sollte wissen, dass er aufgezeichnet wird.
Speicherzeit limitieren auf z.B. 48 Std durch „Fifo“ (firsstinfirstout) vermeidet Beschwerden wegen Datenspeicherung.

Guten Tag,
darf man seinen Hof aus Sicherheitsgründen Videoüberwachen …

Ih würde sagen: JA, weil es ja kein öffentliches Grundstück/Weg ist.
Aber sicher kann ich das auch nicht sagen. Da würd ich mal ´n Rechtsanwalt fragen.
Kann man das mit dem Nachbarn nicht klären? Wenn der nix dagegen hat, ist es ja sowieso kein Problem.
Gruß,Michael

In juristische Fälle kenne ich mich nicht aus.
Versuche es mal unter www.Videoüberwachung Gesetze.de

Sie haben natürlich das Recht Ihr Eigentum zu überwachen.

Problematisch wird das Ganze dann, wenn aufgrund der Ausrichtung der Kamera auch Grund ausserhalb Ihres Grundstückes angezeigt werden kann.
Dies ist nicht erlaubt.

Eventuell sollten Sie durch ein Hinweisschild an Ihrem Grundstück auf die Überwachung hinweisen.

Es wäre wohl auch Sinnvoll sich bei einem Fachanwalt in diesen Dingen zu den genauen Details zu informieren.

Hallo, Aufzeichnung der eigenen Fläche bzw. Privatgrundstück ist möglich. Es ist zwar ein Wegerecht vorhanden, aber ein eingeschränktes öffentliches zugangsbereich. Das sind aber Rechtsfragen, die nicht ganz mit Technik oder diesem Forum zu tun haben. Antworten darf ich rechtlich nicht voll.

Gruss

Guten Tag,
Da es zu Profilerstellungen von anderen Personen kommen kann, ist dies nicht erlaubt. Eine Möglichkeit wäre es, daß Sie a) ein (ideal schriftliches) Einverständnis vom Nachbarn und allen Personen die diesen Weg benützen erhalten oder b) diesen und andere öffentliche Wege aus der Überwachung herausnehmen.

Unabhängig davon muß eine Kennzeichnung an für alle sichtbaren Stellen außerhalb des Überwachungsbereiches erfolgen. Jeder aufgezeichnete hat das Recht, Auskunft zu seinen Aufzeichnungen zu erhalten (Viel Spaß beim Sortieren…).
Auch sollten Sie, falls Sie speichern, dies verschlüsselt tun und somit gewährleisten, daß nur Sie an die Aufzeichnungen herankommen.

Wie also zu sehen ist, kommt eine ganze Menge zusammen, was zu beachten ist.
Gern auch mehr bei einem OT
Ich hoffe etwas geholfen zu haben
RS

Dankeschön

Danke

Danke.

Danke!

Danke!.