Viele Mängel in neuer Wohnung

Hallo zusammen!

Angenommen, eine Frau mietet sich zum 1.5.2010 eine kleine Wohnung. Im Wohnungsangebot vom 10. April 2010 stand, dass die Räume ab sofort bezugsfrei sind und dass eine kleine Einbauküche mit zur Wohnung gehört. Bei der Wohnungsbesichtigung sagt man ihr, dass die EBK noch nachgeliefert wird, aber bis spätestens Anfang Mai vorhanden ist. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags am 28.4. wird ihr mitgeteilt, dass die Küche aufgrund von Lieferschwierigkeiten leider immer noch nicht in der Wohnung ist. Man sichert ihr aber zu, dass die Küche in den nächsten Tagen, bis spätestens zum Einzug am 8.5. geliefert wird.
Am Tag des Einzuges steht immer noch keine Küche in der Wohnung und bei der Vermietung kann man ihr leider keinen genauen Liefertermin nennen. Ein paar Tage später heisst es dann, dass die Küche am 12.5. kommt. Die Frau wartet den ganzen Tag auf die Handwerker, aber nichts passiert.
Als wäre das nicht schon genug, fällt ihr beim Saubermachen auf, dass der Heizlüfter im Bad defekt ist. Außerdem scheint der Durchlauferhitzer ebenfalls kaputt zu sein, es kommt nämlich kein warmes Wasser mehr.
Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit der Mietminderung? Sollte man hier einen Anwalt einschalten oder kann man versuchen, das Problem „auf eigene Faust“ zu lösen? Kann der Vermieter einen rauswerfen, wenn man direkt zu Mietbeginn die Miete kürzt?

Mfg,
rx-queen

Hallo,

was die Küche angeht, nun da kann der Vermieter evtl. wirklich nichts dafür das die immer noch nicht da ist, es gibt Leute die trotz Liefertermin 3 Wochen später immer noch keine hatten :frowning:

Was den Durchlauferhitzer etc. angeht, wurde das den schon dem Vermieter mitgeteilt?

Es ist immer besser zuerst miteinander zu reden, fruchtet das nicht, kann man es schriftlich bemängeln… erst wenn das auch nichts bringt kann man weitere Schritte einleiten.

Gruß

Hallo,

Am Tag des Einzuges steht immer noch keine Küche in der
Wohnung und bei der Vermietung kann man ihr leider keinen
genauen Liefertermin nennen. Ein paar Tage später heisst es
dann, dass die Küche am 12.5. kommt. Die Frau wartet den
ganzen Tag auf die Handwerker, aber nichts passiert.

Das ist ja dumm. Aber so etwas kommt leider vor; da hilft es nur, beim Lieferanten selber zu reklamieren.

Als wäre das nicht schon genug, fällt ihr beim Saubermachen
auf, dass der Heizlüfter im Bad defekt ist. Außerdem scheint
der Durchlauferhitzer ebenfalls kaputt zu sein, es kommt
nämlich kein warmes Wasser mehr.

Das wiederum sollte man dem Vermieter umgehend mitteilen.

Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit der Mietminderung?

Ich halte es für ungeschickt, gleich zu Beginn das Mietverhältnis mit derartigen Dingen wie einer Mietminderung zu belasten, vor allem auch, weil der Vermieter ja gar nichts dafür kann, wenn plötzlich irgendwelche Geräte ihren Dienst aufgeben.

Daher finde ich, man sollte ihm die Chance geben, die Sache in Ordnung bringen zu lassen. Wenn sich allerdings nicht bald etwas tut, kann man immer noch über eine Mietminderung oder einen Gang zum Anwalt nachdenken.

Schöne Grüße

Petra

Schon Mal vom § 535 BGB gehört?
Hallo,

was die Küche angeht, nun da kann der Vermieter evtl. wirklich
nichts dafür das die immer noch nicht da ist, es gibt Leute
die trotz Liefertermin 3 Wochen später immer noch keine hatten

(

kannst Du bitte erklären, warum das Problem des Vermieters nun das Problem des Mieters sein soll?

Es geht hier überhaupt nicht um die Frage des Verschuldens, sondern darum, dass der Vermieter seine Pflichten aus § 535 BGB zu erfüllen hat.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Angenommen, eine Frau mietet sich zum 1.5.2010 eine kleine
Wohnung. Im Wohnungsangebot vom 10. April 2010 stand, dass die
Räume ab sofort bezugsfrei sind und dass eine kleine
Einbauküche mit zur Wohnung gehört. Bei der
Wohnungsbesichtigung sagt man ihr, dass die EBK noch
nachgeliefert wird, aber bis spätestens Anfang Mai vorhanden
ist.

Vom Vermieter die Bestellung zeigen lassen - oder bei der Küchenfirma anrufen: Wurde diese Küche überhaupt bestellt?

Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags am 28.4. wird ihr
mitgeteilt, dass die Küche aufgrund von Lieferschwierigkeiten
leider immer noch nicht in der Wohnung ist. Man sichert ihr
aber zu, dass die Küche in den nächsten Tagen, bis spätestens
zum Einzug am 8.5. geliefert wird.

Wenn es NUR der Vermieter zusichert: Selbst Kontakt mit der Küchenfirma aufnehmen! Liegt eine Bestellung vor: Manchmal kann es Lieferschwierigkeiten geben: Liegt KEINE Bestellung vor: Ist es Betrug
Steht im Mietvertrag, daß die Wohnung mit Einbauküche vermietet wurde?

Als wäre das nicht schon genug, fällt ihr beim Saubermachen
auf, dass der Heizlüfter im Bad defekt ist. Außerdem scheint
der Durchlauferhitzer ebenfalls kaputt zu sein, es kommt
nämlich kein warmes Wasser mehr.
Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit der Mietminderung?

  1. Alle Mängel auflisten, Punkt für Punkt.
  2. Schriftlich beim Vermieter per Einschreiben Frist zur Beseitigung setzen:
    Warmes Wasser: 1 Woche
    Alles andere: 2 Wochen

Der Vermieter muß die Chance einer Beseitigung der Mängel bekommen.
Wenn der Vermieter die Mängel zu dieser Frist nicht beseitigt, erst dann kann Mietminderung gemacht werden!

Kann man versuchen, das Problem „auf eigene Faust“ zu lösen?

Ja - natürlich!

Ratschläge wie „stillhalten“, „erst mal abwarten“, mit dem Vermieter „freundlich sprechen“, oder

" nicht gleich als MIETER zum Anfang des Mietverhältnisses Probleme machen" - obwohl KEIN WARMES WASSER KOMMT !!!

sind Mieter-degradierend und rechtlich nicht korrekt.

Grüße
Karin

Hallo,

Vom Vermieter die Bestellung zeigen lassen - oder bei der
Küchenfirma anrufen: Wurde diese Küche überhaupt bestellt?

naja, jetzt aber. Man will doch das Mietverhältnis nicht gleich mit einer Misstrauensbekundung beginnen. Einen besseren Vorschlag weiter unten.

Wenn es NUR der Vermieter zusichert: Selbst Kontakt mit der
Küchenfirma aufnehmen! Liegt eine Bestellung vor: Manchmal
kann es Lieferschwierigkeiten geben: Liegt KEINE Bestellung
vor: Ist es Betrug

Der Ansprechpartner ist und bleibt der Vermieter. Oder soll der Mieter nachdem er die Bestellbestätigung (wenn er die denn überhaupt bekommt) von der „Küchenfirma“ erhält noch beim Vorlieferant der „Küchenfirma“ anfragen, ob diese die Küche bestellt hat?

Steht im Mietvertrag, daß die Wohnung mit Einbauküche
vermietet wurde?

Muß nicht drin stehen, mündliche Vereinbarungen (die scheinen ja unbestritten) gelten ebenso.

Als wäre das nicht schon genug, fällt ihr beim Saubermachen
auf, dass der Heizlüfter im Bad defekt ist. Außerdem scheint
der Durchlauferhitzer ebenfalls kaputt zu sein, es kommt
nämlich kein warmes Wasser mehr.
Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit der Mietminderung?

Ja, sicher. Ebenso kann für die noch fehlende Küche ein Minderungsbetrag angesetzt werden. Bedingung ist jedoch, dass der Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt wurde oder ihm der Mangel bekannt ist. Die Minderung ist als Ausgleich für den geminderten Wohnwert zu sehen. So sollte man dies auch beim Vermieter sachlich begründen und eventuell die Höhe der Minderung mit diesem vereinbaren (was jedoch nicht zwingend erforderlich ist aber Streß vermeidet).

Der Vermieter muß die Chance einer Beseitigung der Mängel
bekommen.
Wenn der Vermieter die Mängel zu dieser Frist nicht beseitigt,
erst dann kann Mietminderung gemacht werden!

Weit verbreiteter Unsinn! Der Minderungsanspruch entsteht ab dem Tag da der Vermieter vom Mangel Kenntnis erlangt hat und endet mit der Beseitigung des Mangels.

Kann man versuchen, das Problem „auf eigene Faust“ zu lösen?

Ja - natürlich!

Geht das auch etwas genauer?
Unter bestimmten Umständen darf der Mieter auch selbst aktiv werden. Die scheinen hier aber noch nicht gegeben zu sein (siehe §536a Abs.2 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/536a.html).

Ratschläge wie „stillhalten“, „erst mal abwarten“, mit dem
Vermieter „freundlich sprechen“, oder

" nicht gleich als MIETER zum Anfang des Mietverhältnisses
Probleme machen" - obwohl KEIN WARMES WASSER KOMMT !!!

sind Mieter-degradierend und rechtlich nicht korrekt.

oh mein Gott…

Gruß

Joschi

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Hallo

Der Ansprechpartner ist und bleibt der Vermieter. Oder soll
der Mieter nachdem er die Bestellbestätigung (wenn er die denn
überhaupt bekommt) von der „Küchenfirma“ erhält noch beim
Vorlieferant der „Küchenfirma“ anfragen, ob diese die Küche
bestellt hat?

Einfach anrufen: „Wann kommt denn meine Küche?“

Ja, sicher. Ebenso kann für die noch fehlende Küche ein
Minderungsbetrag angesetzt werden. Bedingung ist jedoch, dass
der Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt wurde oder
ihm der Mangel bekannt ist.

Bedingung ist auch, ihm Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen

Der Vermieter muß die Chance einer Beseitigung der Mängel
bekommen.
Wenn der Vermieter die Mängel zu dieser Frist nicht beseitigt,
erst dann kann Mietminderung gemacht werden!

Weit verbreiteter Unsinn! Der Minderungsanspruch entsteht ab
dem Tag da der Vermieter vom Mangel Kenntnis erlangt hat und
endet mit der Beseitigung des Mangels.

Wann ist Mietminderung zulässig und wie ist sie durchzuführen?

„Die Mietminderung ist so durchzuführen, daß zunächst der vorliegende Mangel dem Vermieter angezeigt und diesem die Gelegenheit zur Beseitigung gegen wird. Erfolgt KEINE Beseitigung des Mangels, darf für die Zukunft gemindert werden“.
www.advogarant.de

oh mein Gott…

Ich bin auch gläubig!

Gruß
Karin

Hallo schlummerle,

Der Vermieter muß die Chance einer Beseitigung der Mängel
bekommen.
Wenn der Vermieter die Mängel zu dieser Frist nicht beseitigt,
erst dann kann Mietminderung gemacht werden!

Weit verbreiteter Unsinn! Der Minderungsanspruch entsteht ab
dem Tag da der Vermieter vom Mangel Kenntnis erlangt hat und
endet mit der Beseitigung des Mangels.

Wann ist Mietminderung zulässig und wie ist sie durchzuführen?

„Die Mietminderung ist so durchzuführen, daß zunächst der
vorliegende Mangel dem Vermieter angezeigt und diesem die
Gelegenheit zur Beseitigung gegen wird. Erfolgt KEINE
Beseitigung des Mangels, darf für die Zukunft gemindert
werden“.
www.advogarant.de

Das ist gelinde gesagt Bockmist.

Der Minderungsanspruch entsteht automatisch ab Auftreten des Mangels nach § 536 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html). Er wird eingeschränkt durch den § 536c BGB Abs.2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html), ebenso durch den § 536b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/536b.html), was aber im beschriebenen Fall offensichtlich nicht vorliegt.
Es ist schlichtweg falsch, das der Minderungsanspruch erst nach Ablauf der Frist zur Beseitigung des Mangels entstehen würde.

Gruß

Joschi

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Hallo,

Ratschläge wie „stillhalten“, „erst mal abwarten“, mit dem
Vermieter „freundlich sprechen“, oder
" nicht gleich als MIETER zum Anfang des Mietverhältnisses
Probleme machen" - obwohl KEIN WARMES WASSER KOMMT !!!
sind Mieter-degradierend und rechtlich nicht korrekt.

ein Geisterfahrer? Das sind Hunderte!
Gruß
loderunner

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Sorry, aber auch nach deinem § zitat, ändert es wohl nichts daran das der Vermieter keine Herzaubern kann, wenn diese im Lieferrückstand ist, er kann auch nicht mehr machen als anmahnen.

Gruß

Das ändert aber nichts daran, dass der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter das zu leisten, was vertraglich vereinbart wurde. Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete mindern, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter etwas dafür kann oder nicht (der Mieter kann ja auch nichts dafür, dass er weniger bekommt, also muss er auch nicht die volle Miete zahlen).

Gruß
Dea

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Mängel allgemein, M geht es nicht schnell genug
Hi, hier ist ja wieder unsere Spezielle :wink:

Angenommen, eine Frau mietet sich zum 1.5.2010 eine kleine
Wohnung. Im Wohnungsangebot vom 10. April 2010 stand, dass die
Räume ab sofort bezugsfrei sind und dass eine kleine
Einbauküche mit zur Wohnung gehört. Bei der
Wohnungsbesichtigung sagt man ihr, dass die EBK noch
nachgeliefert wird, aber bis spätestens Anfang Mai vorhanden
ist.

Vom Vermieter die Bestellung zeigen lassen - oder bei der
Küchenfirma anrufen: Wurde diese Küche überhaupt bestellt?

Hmm, die Hinhaltetaktik von Verkäufern sollte doch aus dem Alltag bekannt sein.

Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags am 28.4. wird ihr
mitgeteilt, dass die Küche aufgrund von Lieferschwierigkeiten
leider immer noch nicht in der Wohnung ist. Man sichert ihr
aber zu, dass die Küche in den nächsten Tagen, bis spätestens
zum Einzug am 8.5. geliefert wird.

Wenn es NUR der Vermieter zusichert: Selbst Kontakt mit der
Küchenfirma aufnehmen! Liegt eine Bestellung vor: Manchmal
kann es Lieferschwierigkeiten geben: Liegt KEINE Bestellung
vor: Ist es Betrug

Quatsch, Betrug ist was anders.
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Da ein Recht auf Minderung besteht…

Steht im Mietvertrag, daß die Wohnung mit Einbauküche
vermietet wurde?

Bei mündlichen Absprachen wäre der Nachweis ggf. erforderlich.

Als wäre das nicht schon genug, fällt ihr beim Saubermachen
auf, dass der Heizlüfter im Bad defekt ist. Außerdem scheint
der Durchlauferhitzer ebenfalls kaputt zu sein, es kommt
nämlich kein warmes Wasser mehr.
Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit der Mietminderung?

  1. Alle Mängel auflisten, Punkt für Punkt.

Sofern es denn Mängel sind, und diese bei Vertragsabschluß nicht bekannt wären.

  1. Schriftlich beim Vermieter per Einschreiben Frist zur
    Beseitigung setzen:
    Warmes Wasser: 1 Woche
    Alles andere: 2 Wochen

Frist setzen kann man ja mal, der VM kann dann in Ruhe darauf anworten und einen Zeitraum für die Reparatur in aussicht stellen.

Der Vermieter muß die Chance einer Beseitigung der Mängel
bekommen.

gewiß, sonst trägt der M die Mehrkosten darus

Wenn der Vermieter die Mängel zu dieser Frist nicht beseitigt,
erst dann kann Mietminderung gemacht werden!

so war das mal früher…

Kann man versuchen, das Problem „auf eigene Faust“ zu lösen?

Ja - natürlich!

…aber ob dies was bringt und der Konsens gewart bleibt???

Ratschläge wie „stillhalten“, „erst mal abwarten“, mit dem
Vermieter „freundlich sprechen“, oder

Der VM ist hier selber in der Klemme, weil der Lieferant den VM hängen läßt.

" nicht gleich als MIETER zum Anfang des Mietverhältnisses
Probleme machen" - obwohl KEIN WARMES WASSER KOMMT !!!

btw:
Großbuchstaben gelten hier im Forum als Geschreie. Also immer locher bleiben…

sind Mieter-degradierend und rechtlich nicht korrekt.

Mal zum Nachdemken:
Wer sich als Nabel der Welt sieht, um den sich alles drehen muß, kommt schnell auf die Idee, das alle Leute einem ungut gesonnen sind, nur weil sie verhindert, oder nicht in der Lage sind sofort abzuhelfen, und deshalb nicht gleich, oder in 1 oder 2 Wochen, wie sofort gewünscht und gefordert, gefälligst nicht gleich oder sofort beginnen sich um den gewünschten Nabel zu drehen vermögen, weil zB auch andere Leute, von denen man abhängt, zu berücksichtigen sind, die gerade damit beschäftigt sein könnten sich um einen anderen Nabel zu drehen.

alles klar?

oder kurz:
Wir alle sind von anderen abhängig, ob man es will oder nicht.

Grüße
Karin

vlg MC

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Hallo

Das ändert aber nichts daran, dass der Vermieter verpflichtet
ist, dem Mieter das zu leisten, was vertraglich vereinbart
wurde. Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete mindern,
und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter etwas dafür kann
oder nicht (der Mieter kann ja auch nichts dafür, dass er
weniger bekommt, also muss er auch nicht die volle Miete
zahlen).

Schön, laut Vita spricht hier ein echter Profi.
(auch dafür ein Stern)

Wie wird in der Rechtsprechnung begründet, das wie in diesem Fall die Bruttomiete als Minderung zur Basis genommen würde?

Interessant wäre dabei die Berücksichtigung, das eine EBK idR als Zubehör einer Wohnung gilt, und somit mit den mitgeminderten Betriebskosten nicht im Zusammenhang steht.

(Unter der Bedingung, das BKV im MV vereinbart wurden.)

Gruß
Dea

vlg MC

Hallo Mc Leo,

Wie wird in der Rechtsprechnung begründet, das wie in diesem
Fall die Bruttomiete als Minderung zur Basis genommen würde?

Im Urteil des BGH vom 06.04.05 (XII ZR 225/03) findest du die ausführliche Begründung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Kurz gesagt wird das Wort „Miete“ im § 536 BGB als Bruttowarmmiete verstanden (unter anderem hergeleitet, dass der § 556 BGB (Vereinbarung über Betriebskosten) sich im Unterkapitel 1 - „Vereinbarungen über die Miete“ wiederfindet, also davon auszugehen ist, das die Betriebskosten nach dem Willen des Gesetzgebers ein Teil der Miete darstellen.

Der VIII. Zivilsenat hat am 20.07.2005 (VIII ZR 347/04) die Auffassung des XII. Zivilsenates auch für Wohnraummietverträge als anwendbar befunden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Gruß

Joschi

Sorry, aber auch nach deinem § zitat, ändert es wohl nichts
daran das der Vermieter keine Herzaubern kann, wenn diese im
Lieferrückstand ist, er kann auch nicht mehr machen als
anmahnen.

Hallo,

aus dem Gesetz ergibt sich eine Verpflichtung. Wie der VM diese zu erfüllen hat, ist völlig egal und nicht das Problem des Mieters. Das ist im übrigen Sinn von Verträgen.

Und selbstverständlich kann der Vermieter mehr tun, als anzumahnen. Ist alles nur eine Frage des Preises. Ich verspreche Dir, dass es innerhalb von wenigen Stunden möglich ist eine Küche zu besorgen und einbauen zu lassen.

Gruß

S.J.

Die zutreffende Antwort wurde ja schon gegeben.

Was aber nichts daran ändert, dass ich (und eigentlich alle Kollegen, die ich kenne) das dennoch für Unsinn halten. Aber so isses nunmal und das gilt dann eben.

Gruß
Dea

verschiedene Mietsachen, unterschiedliches Recht?
Hallo Joschi

Wie wird in der Rechtsprechnung begründet, das wie in diesem
Fall die Bruttomiete als Minderung zur Basis genommen würde?

Im Urteil des BGH vom 06.04.05 (XII ZR 225/03) findest du die
ausführliche Begründung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

hier nur für Gewerbemietverträge

der Hauptpunkt:
Punkt dd):
dd) Schließlich ließe sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheitlicher
Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung (Inklusivmiete,
Grundmiete mit Nebenkostenpauschale, Grundmiete und abrechenbare Nebenkostenvorauszahlung)
nur schwer erreichen, so daß die Höhe der Minderung
letztlich von der vereinbarten Mietstruktur abhinge. Es besteht nämlich
Einigkeit, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete) der Ansatz der
Nettomiete kein geeigneter Maßstab für die Minderung ist (Schmidt-Futterer/
Eisenschmid aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen Nebenkosten
nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden können und deshalb von der
Bruttomiete ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung einer Nettomiete
in Verbindung mit einer (nicht abzurechnenden) Pauschale entgegen der
hier vertretenen Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte es der
Vermieter in der Hand, durch Vereinbarung einer niedrigeren Grundmiete und
einer hohen Nebenkostenpauschale die Minderung zum Nachteil des Mieters
zu beeinflussen. Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für den Bereich
des Wohnraummietrechts - gerade ausschließen (vgl. § 536 Abs. 4 BGB).

Übersetzt heißt dies:
Da der VM womöglich nicht alle NK abrechnet (kann/darf/tut) muß wenigstens die maximale (vereinbarte) Miete herangezogen werden.
*Kopfschüttel*

Die Vermutung die VM würden die Pauschalnebenkosten-Inklusivmiete bevorzugen um Mietminderungen abzuschwächen legt die Sache von vornherein auf die die „bösen“ VM fest.

gut zu wissen

btw:
Zumal die Pauschalen nur erhöht werden dürfen, wenn diese seid einiger Zeit (in der der VM zusetzt) nicht mehr ausreichend wären und dies auch so MV steht.
*Augendrehundroll*

Kurz gesagt wird das Wort „Miete“ im § 536 BGB als
Bruttowarmmiete verstanden (unter anderem hergeleitet, dass
der § 556 BGB (Vereinbarung über Betriebskosten) sich im
Unterkapitel 1 - „Vereinbarungen über die Miete“ wiederfindet,
also davon auszugehen ist, das die Betriebskosten nach dem
Willen des Gesetzgebers ein Teil der Miete darstellen.

verstanden
hier mal zur „Vereinfachung“ wie sich das allgemeine Mietrecht so real darstellt:

Ein Mietauto wäre als eine Mietsache anderen Maßstabes, weil dort der M den Treibstoff (und damit auch die Heizung) etc. selber zahlt?

Das Pachten ebenfalls, weil der Pächter den Dünger selber zahlt?

Das Mieten eines Pferdes das Futter, ggf. auch das Zubehör wie Reitzeug auch der M beschaffen müßte.
Im Gegensatz aber die Pferdebox, die meist inkl. Pferdefutter vermietet wird wieder ein anderer Status wäre.

Allen gemeinsam wäre aber, das für Sauberkeit der M zuständig wäre, immerhin etwas.

e

Der VIII. Zivilsenat hat am 20.07.2005 (VIII ZR 347/04) die
Auffassung des XII. Zivilsenates auch für Wohnraummietverträge
als anwendbar befunden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

schön, gilt hier doch der Nettomietbetrag (wegen der m²):

Die von den Klägern
geschuldete Miete sei aufgrund der tatsächlich geringeren Wohnungsgröße,
die von der Angabe im Mietvertrag um 13,98 % abweiche, gemindert. Der
Betrag sei jedoch nicht ausgehend von der Bruttomiete, sondern anhand der
Nettomiete zu berechnen.

aha, da eben doch

Wie aber kommt der Gesetzgeber dann darauf, bei der Kaution wieder nach der Nettomiete (max. 3 MM) die Grenzen zu setzen?

vlg MC

Hallo Mc Leo,

Der VIII. Zivilsenat hat am 20.07.2005 (VIII ZR 347/04) die
Auffassung des XII. Zivilsenates auch für Wohnraummietverträge
als anwendbar befunden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

schön, gilt hier doch der Nettomietbetrag (wegen der m²):

Die von den Klägern
geschuldete Miete sei aufgrund der tatsächlich geringeren
Wohnungsgröße,
die von der Angabe im Mietvertrag um 13,98 % abweiche,
gemindert. Der
Betrag sei jedoch nicht ausgehend von der Bruttomiete, sondern
anhand der
Nettomiete zu berechnen.

aha, da eben doch

nein, du hast einen Teil zitiert, welcher das LG Berlin (Berufungsgericht) als Urteilsbegründung angegeben hat.
Das BGH hat dieser Rechtsauffassung widersprochen.

Wie aber kommt der Gesetzgeber dann darauf, bei der Kaution
wieder nach der Nettomiete (max. 3 MM) die Grenzen zu setzen?

Wie er darauf kommt kann ich dir auch nicht sagen. Aber wenn du in den § 551 BGB schaust wirst du sehen, dass hier explizit die Nebenkosten ausgeschlossen werden:

[…]höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.[…]

Also widerspricht das nicht der Auffassung, dass in den Gesetzestexten die Miete als Bruttowarmmiete zu verstehen ist.

Gruß

Joschi