verschiedene Mietsachen, unterschiedliches Recht?
Hallo Joschi
Wie wird in der Rechtsprechnung begründet, das wie in diesem
Fall die Bruttomiete als Minderung zur Basis genommen würde?
Im Urteil des BGH vom 06.04.05 (XII ZR 225/03) findest du die
ausführliche Begründung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
hier nur für Gewerbemietverträge
der Hauptpunkt:
Punkt dd):
dd) Schließlich ließe sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheitlicher
Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung (Inklusivmiete,
Grundmiete mit Nebenkostenpauschale, Grundmiete und abrechenbare Nebenkostenvorauszahlung)
nur schwer erreichen, so daß die Höhe der Minderung
letztlich von der vereinbarten Mietstruktur abhinge. Es besteht nämlich
Einigkeit, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete) der Ansatz der
Nettomiete kein geeigneter Maßstab für die Minderung ist (Schmidt-Futterer/
Eisenschmid aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen Nebenkosten
nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden können und deshalb von der
Bruttomiete ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung einer Nettomiete
in Verbindung mit einer (nicht abzurechnenden) Pauschale entgegen der
hier vertretenen Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte es der
Vermieter in der Hand, durch Vereinbarung einer niedrigeren Grundmiete und
einer hohen Nebenkostenpauschale die Minderung zum Nachteil des Mieters
zu beeinflussen. Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für den Bereich
des Wohnraummietrechts - gerade ausschließen (vgl. § 536 Abs. 4 BGB).
Übersetzt heißt dies:
Da der VM womöglich nicht alle NK abrechnet (kann/darf/tut) muß wenigstens die maximale (vereinbarte) Miete herangezogen werden.
*Kopfschüttel*
Die Vermutung die VM würden die Pauschalnebenkosten-Inklusivmiete bevorzugen um Mietminderungen abzuschwächen legt die Sache von vornherein auf die die „bösen“ VM fest.
gut zu wissen
btw:
Zumal die Pauschalen nur erhöht werden dürfen, wenn diese seid einiger Zeit (in der der VM zusetzt) nicht mehr ausreichend wären und dies auch so MV steht.
*Augendrehundroll*
Kurz gesagt wird das Wort „Miete“ im § 536 BGB als
Bruttowarmmiete verstanden (unter anderem hergeleitet, dass
der § 556 BGB (Vereinbarung über Betriebskosten) sich im
Unterkapitel 1 - „Vereinbarungen über die Miete“ wiederfindet,
also davon auszugehen ist, das die Betriebskosten nach dem
Willen des Gesetzgebers ein Teil der Miete darstellen.
verstanden
hier mal zur „Vereinfachung“ wie sich das allgemeine Mietrecht so real darstellt:
Ein Mietauto wäre als eine Mietsache anderen Maßstabes, weil dort der M den Treibstoff (und damit auch die Heizung) etc. selber zahlt?
Das Pachten ebenfalls, weil der Pächter den Dünger selber zahlt?
Das Mieten eines Pferdes das Futter, ggf. auch das Zubehör wie Reitzeug auch der M beschaffen müßte.
Im Gegensatz aber die Pferdebox, die meist inkl. Pferdefutter vermietet wird wieder ein anderer Status wäre.
Allen gemeinsam wäre aber, das für Sauberkeit der M zuständig wäre, immerhin etwas.
e
Der VIII. Zivilsenat hat am 20.07.2005 (VIII ZR 347/04) die
Auffassung des XII. Zivilsenates auch für Wohnraummietverträge
als anwendbar befunden:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
schön, gilt hier doch der Nettomietbetrag (wegen der m²):
Die von den Klägern
geschuldete Miete sei aufgrund der tatsächlich geringeren Wohnungsgröße,
die von der Angabe im Mietvertrag um 13,98 % abweiche, gemindert. Der
Betrag sei jedoch nicht ausgehend von der Bruttomiete, sondern anhand der
Nettomiete zu berechnen.
aha, da eben doch
Wie aber kommt der Gesetzgeber dann darauf, bei der Kaution wieder nach der Nettomiete (max. 3 MM) die Grenzen zu setzen?
vlg MC