Vier Fragen: Einbauküche, Schornsteinreinigung und

Hallo,

ich habe drei Fragen zum Mietrecht, wäre toll wenn sich jemand auskennt.

kann ein Vermieter die Wartung eines Schornsteines für einen offenen Kamin, der nur einer Partei zur Verfügung steht, auf alle Mieter abwälzen?

Kann ein Vermieter verlangen, dass in einer zur Wohnung gehörenden alten Küche ein defektes Elektrogerät vom Mieter ausgetauscht wird und dieser es dann bei Auszug in der Wohnung belassen muss?

Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?

Wie hoch muss die Durchschnittstemperatur in einer Wohnung sein?

Danke
Sarah

Hallo,

kann ein Vermieter die Wartung eines Schornsteines für einen
offenen Kamin, der nur einer Partei zur Verfügung steht, auf
alle Mieter abwälzen?

Nein, aber der Betrag dürfte sich jährlich im einstelligen Eurobereich bewegen.

Kann ein Vermieter verlangen, dass in einer zur Wohnung
gehörenden alten Küche ein defektes Elektrogerät vom Mieter
ausgetauscht wird und dieser es dann bei Auszug in der Wohnung
belassen muss?

Was wurde denn zum Thema Küche im Mietvertrag vereinbart? IdR ist für ausdrücklich mitvermietete Küchen der VM für den Erhalt verantwortlich, es sein denn der Mieter hat den Schaden selbst verursacht.
http://www.mieterbund.de/1061.html

Denkbar wäre auch eine Vereinbarung, dass der Mieter selbst für den Austausch defekter Geräte verantwortlich wäre, dürfte dann aber die selbstgekauften Geräte mitnehmen…oder der VM übernimmt sie für den Zeitwert.
->Im fiktiven Mietvertrag nachlesen.

Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes
Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?

Nein
http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html
Er hat aber gegebenenfalls den Ursprungszustand wiederherzustellen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/258.html

Wie hoch muss die Durchschnittstemperatur in einer Wohnung
sein?

IdR liegt die Mindesttemperatur tagsüber bei 20°-22°C während der Nachtabsenkung mind. 18°C
Nicht ständig bewohnte Räume Flur etc. 15°C
War aber vor Vertragsabschluss ersichtlich, dass ein Zimmer nicht über eine Heizmöglichkeit verfügt stellt dies kein Mangel dar, da der Interessent diesen Umstand hat erkennen müssen.
Ausführlicher:
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/heizung.html

Eine Unterbehezung muß vom Mieter bewiesen werden.

Gruß
Maja

Hi,

Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes

Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?

Nein
http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html

Da geht es um einen Einrichtungsgegenstand.

Eine Einbauküche ist aber ein fest eigebauter Bestandteil der Wohnung. Sie geht somit in das Eigentum des Grundeingentümers über. Im Norden der BRD sehen das zumindest einige Richter so.

btw ist ein fester Einbau vom VM vorher genehmigungspflichtig.

vlg MC

Hallo,

Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes
Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?

Nein
http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html

Da geht es um einen Einrichtungsgegenstand.

Genau, ein Möbelstück.

Eine Einbauküche ist aber ein fest eigebauter Bestandteil der
Wohnung. Sie geht somit in das Eigentum des Grundeingentümers
über. Im Norden der BRD sehen das zumindest einige Richter so.

http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html
Das ist das was Du meinst, richtig?.

?? Das würde bedeuten, wenn ich mir eine mehr oder weniger
teure EBK kaufte (ohne an der bausubstanz etwas zu
verändern)ginge diese automatisch in das Eigentum des VM
über…dann würde man die ja für den VM kaufen…??

Nicht jede Küche die eingebaut bzw für die Räumlichkeiten
angepasst wird, wird automatisch Bestandteil der Mietsache.

EBK von der Stange die andernorts wieder aufgebaut werden
können fallen idR nicht darunter. Nicht alles was mit ein paar
Schrauben befestigt wird, wird automatisch Bestandteil der
Mietsache.

Mitunter liegt hier auch ein Scheinbestandteil vor:
http://dejure.org/gesetze/BGB/95.html

Lies Dich bitte auch mal hier durch:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=142607
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/l….

Wäre nett wenn Du im Gegenzug neben einer Einschätzung 2 3 Urteile zum Vergleichen hättest, das interessiert mich jetzt.

btw ist ein fester Einbau vom VM vorher genehmigungspflichtig.

Du hast zwar Recht, aber darum gings hier vermutlich gar nicht, die Küche
gehört ja schon dem VM, das ist ja unstrittig:

Kann ein Vermieter verlangen, dass in einer zur Wohnung gehörenden alten Küche :ein defektes Elektrogerät vom Mieter ausgetauscht wird und dieser es dann bei :Auszug in der Wohnung belassen muss?

Wenn das Möbelstück jetzt irgendwie fest mit der Bausubstanz
verbunden wäre, würde ich nochmal drüber nachdenken.

Danke und Gruß
Maja

Hi,

Kann ein Vermieter verlangen, dass ein vom Mieter eingebautes
Möbelstück nach Auszug in der Wohnung verbleiben muss?

Nein
http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html

Da geht es um einen Einrichtungsgegenstand.

Genau, ein Möbelstück.

Könnte es auch eine Anlage sein?

Eine Einbauküche ist aber ein fest eigebauter Bestandteil der
Wohnung. Sie geht somit in das Eigentum des Grundeingentümers
über. Im Norden der BRD sehen das zumindest einige Richter so.

http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html
Das ist das was Du meinst, richtig?.

genau

?? Das würde bedeuten, wenn ich mir eine mehr oder weniger
teure EBK kaufte (ohne an der bausubstanz etwas zu
verändern)ginge diese automatisch in das Eigentum des VM
über…dann würde man die ja für den VM kaufen…??

so in etwa

Nicht jede Küche die eingebaut bzw für die Räumlichkeiten
angepasst wird, wird automatisch Bestandteil der Mietsache.

Ja, sie sollte wohl schon fest verbunden sein.

EBK von der Stange die andernorts wieder aufgebaut werden
können fallen idR nicht darunter. Nicht alles was mit ein paar
Schrauben befestigt wird, wird automatisch Bestandteil der
Mietsache.

zB Deckenlanmpen etc.

Mitunter liegt hier auch ein Scheinbestandteil vor:
http://dejure.org/gesetze/BGB/95.html

Ein Scheinbesteandteil muß auch im Grundbuch verzeichnet sein.

Lies Dich bitte auch mal hier durch:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=142607

Jupp

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/l….

Konnte leider mein WordPerfeckt nicht lesen :frowning:

Wäre nett wenn Du im Gegenzug neben einer Einschätzung 2 3
Urteile zum Vergleichen hättest, das interessiert mich jetzt.

Ich bezog mich auf einen Artikel aus einer Zeitung, den ich kürzlich gelesen hatte. Leider habe ich sie nicht aufgehoben.

Wenn das Möbelstück jetzt irgendwie fest mit der Bausubstanz
verbunden wäre, würde ich nochmal drüber nachdenken.

Ein Möbelstück wäre nach BGB §97 ein Zubehör.

vlg MC

PS: Sorry, wenn ich den Artiel finden sollte melde ich mich.

Hallo MC,

PS: Sorry, wenn ich den Artiel finden sollte melde ich mich.

Das ist nett von Dir.
Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:

  • wesentliche Bestandteile im Sinne §94 BGB sind Gegenstände, die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden-> eine Einbauküche wird nicht zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt.

-Eine EBK müßte schon beim Bau des Hauses durch einen Mieter eingebaut werden um wesentlicher Bestandteil zu werden. Solche wesentlichen Bestandteile wären Fahrstühle,Überwachungstechnik Fenster/Türen…

-Eine EBK wird dann wesentlicher Bestandteil, wenn sie nicht wieder ausgebaut werden kann, ohne dass etwas kaputt geht.

Dementsprechend wären nur die allerwenigsten EBK wesentliche Betsndteile im Sinne v. §94…

Der Artikel würde mich dennoch interessieren!

Viele Grüße
Maja

Hi Maja,

Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und
stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten
Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber
keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:

Deren Antworten würde mich nun sehr interessieren.

  • wesentliche Bestandteile im Sinne §94 BGB sind Gegenstände,
    die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden-> eine
    Einbauküche wird nicht zur Herstellung eines Gebäudes
    eingefügt.

Es muß imho kein wesentlicher Bestandteil sein, damit der Bestandteil fest mit dem Grund und Boden fest Verbunden ist zB Pflanzen.
Es geht sogar soweit, dass so was mobiles wie ein Auto dazugehören kann. Wenn eine Firma auf em Grundstück ansässig ist gehört deren Ausstattung ebenso zum Grundstück.

Ich habe auch mal mich im Internet umgesehen und bin auch eher beim Zubehör gelandet…

-Eine EBK müßte schon beim Bau des Hauses durch einen Mieter
eingebaut werden um wesentlicher Bestandteil zu werden. Solche
wesentlichen Bestandteile wären Fahrstühle,Überwachungstechnik
Fenster/Türen…

Beim Neubau? Sollte da ein Unterschied bestehen beim „Grundrecht“ auf Eigentum?

-Eine EBK wird dann wesentlicher Bestandteil, wenn sie nicht
wieder ausgebaut werden kann, ohne dass etwas kaputt geht.

Bei einigen Leuten geht sogar beim Einbau etwas kaputt :wink:

Na ja, wenn Pflanzen aus dem Hausgarten herausgenommen werden geht auch nix kaputt und ist trotzdem Diebstahl am Grundeigentümer.

Dementsprechend wären nur die allerwenigsten EBK wesentliche
Betsndteile im Sinne v. §94…

In der übliche Rechtsprechung werden sie jedenfalls so gehandelt.

Der Artikel würde mich dennoch interessieren!

Ich habe schon eine Stunde gesucht, aber die Zeitschrift ist schon entsorgt worden, leider. Auch im Internt war dgenau dieser Artikel bei dieser Zeitung nicht aufzufinden, es könnte somit auch eine Ente sein.
Wenn ich etwas darüber in Erfahrung bringe denke ich an Dich.

vlg Martin

PS: Zum Scheinbestandteil: Meine Aussage über eine Eintragungspflicht für ein Scheinbestandteil geht noch auf die Studienzeit zurück, da könnte sich in der zwischenzeit ja auch etas geändert haben.

Hi MC,

Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und
stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten
Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber
keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:

Deren Antworten würde mich nun sehr interessieren.

Äh, die Abschnitte hinter den Bindestrichen waren die jeweiligen Aussagen der Experten.

Es muß imho kein wesentlicher Bestandteil sein, damit der
Bestandteil fest mit dem Grund und Boden fest Verbunden ist zB
Pflanzen.

http://recht.mein-schoener-garten.de/index.html?seit…

Es geht sogar soweit, dass so was mobiles wie ein Auto
dazugehören kann. Wenn eine Firma auf em Grundstück ansässig
ist gehört deren Ausstattung ebenso zum Grundstück.

Das glaube ich nicht. da mußt Du mir eine seriöse Quelle nennen.

Hab noch eine zusätzliche Antwort bekommen:

  • Aus dem zweiten Absatz in $94 ergebe sich, dass die Teile im Gebäude eingefügt sein müssen und mit dem Gebäude fest verbunden.
    was bei handelsüblichen Einbauküchen nicht der Fall ist.
    Diese werden nicht mit dem Gebäude fest verbunden, und dienen nur einem vorübergehenden Zweck, auch wenn der länger sein kann.

Ich habe schon eine Stunde gesucht, aber die Zeitschrift ist
schon entsorgt worden, leider. Auch im Internt war dgenau
dieser Artikel bei dieser Zeitung nicht aufzufinden, es könnte
somit auch eine Ente sein.
Wenn ich etwas darüber in Erfahrung bringe denke ich an Dich.

Das ist lieb von Dir, dankeschön!

LG
Maja