Hi Maja,
Inzwischen habe ich mich auch mal auf die Suche gemacht und
stets nur Hinweise gefunden, dass es eine EBK unter bestimmten
Voraussetzungen wesentlicher Bestandteil werden könnte, aber
keine allgemeingültige Antwort, wann genau das der Fall ist.
Daraufhin habe ich ein paar unserer Experten angeschrieben:
Deren Antworten würde mich nun sehr interessieren.
- wesentliche Bestandteile im Sinne §94 BGB sind Gegenstände,
die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt werden-> eine
Einbauküche wird nicht zur Herstellung eines Gebäudes
eingefügt.
Es muß imho kein wesentlicher Bestandteil sein, damit der Bestandteil fest mit dem Grund und Boden fest Verbunden ist zB Pflanzen.
Es geht sogar soweit, dass so was mobiles wie ein Auto dazugehören kann. Wenn eine Firma auf em Grundstück ansässig ist gehört deren Ausstattung ebenso zum Grundstück.
Ich habe auch mal mich im Internet umgesehen und bin auch eher beim Zubehör gelandet…
-Eine EBK müßte schon beim Bau des Hauses durch einen Mieter
eingebaut werden um wesentlicher Bestandteil zu werden. Solche
wesentlichen Bestandteile wären Fahrstühle,Überwachungstechnik
Fenster/Türen…
Beim Neubau? Sollte da ein Unterschied bestehen beim „Grundrecht“ auf Eigentum?
-Eine EBK wird dann wesentlicher Bestandteil, wenn sie nicht
wieder ausgebaut werden kann, ohne dass etwas kaputt geht.
Bei einigen Leuten geht sogar beim Einbau etwas kaputt 
Na ja, wenn Pflanzen aus dem Hausgarten herausgenommen werden geht auch nix kaputt und ist trotzdem Diebstahl am Grundeigentümer.
Dementsprechend wären nur die allerwenigsten EBK wesentliche
Betsndteile im Sinne v. §94…
In der übliche Rechtsprechung werden sie jedenfalls so gehandelt.
Der Artikel würde mich dennoch interessieren!
Ich habe schon eine Stunde gesucht, aber die Zeitschrift ist schon entsorgt worden, leider. Auch im Internt war dgenau dieser Artikel bei dieser Zeitung nicht aufzufinden, es könnte somit auch eine Ente sein.
Wenn ich etwas darüber in Erfahrung bringe denke ich an Dich.
vlg Martin
PS: Zum Scheinbestandteil: Meine Aussage über eine Eintragungspflicht für ein Scheinbestandteil geht noch auf die Studienzeit zurück, da könnte sich in der zwischenzeit ja auch etas geändert haben.