da habe sich ein Fahrer eines Mietfahrzeugs (Wohnmobil) für die Fahrt in der Schweiz ein Vugnette gekauft, mit der Gültigkeit bis ende Januar 2012.
Die nimmt er bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht ab, weil er den Nachmietern, die ev. auch nach Italien fahren wollen, die Ausgabe der 40 Franken zu ersparen.
Der Vermieter meint aber, daß diese Vignette für die anderen Mieter wertlos sei, weil sie wieder eine kaufen müssten, wenn sie die Quittung für die momentane nicht vorweisen könnten, die der Käufer nicht verwahrt hatte.
Der Vermieter meinte sogar, daß diejenigen, die diese Vignette weiterverwenden würden sich strafbar machen würden.
Der Vermieter meinte sogar, daß diejenigen, die diese Vignette
weiterverwenden würden sich strafbar machen würden.
Das Gegenteil ist der Fall, eine sauber auf der Innenseite der Windschutzscheibe aufgeklebte Vignette hat „Urkundenncharakter“, der sogar so weit geht, dass - ohne Kaufnachweis - eine auf einer zerstötrten Windschutzscheibe befindliche Vignette unter gewissen Bedingungen ersetzt wird >>
„als Quittung gilt die Vignette“ und „Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen kann die Vignette nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden, d.h. das Ablösen und Übertragen auf andere Fahrzeuge ist nicht gestattet. Abgelöste Vignetten verlieren ihre Gültigkeit.“