Kann man eine Virtuelle Straftat begehen.
Kindesmissbrauch mit virtuellen Personen - das geht doch gar nicht oder.
Alle Paragraphen sind hier in Dland sicher aus Gummi aber setzt nicht eine solche Tat ein echtes reelles Opfer vorraus?
Gibts dann konsequenter Weise auch virtuellen Raub ohne echtes Opfer.
Herr Leenders
Hier einer der von dir so verhassten Gummiparagrafen:
http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html
Hallo, wenn sich die Frage auf die derzeitigen Stories über Second Life bezieht, dann hab ich letztens im TV was dazu gesehen, wo sie die Chefin von der US-amerik. Betreiberfirma (oder wie man das bezeichnen soll) danach befragt haben. Dabei ging es aber darum, dass über das Instant messaging -System Fotos verbreitet wurden, also von eben echten Opfern. war die Dame auch ziemlich geschockt drüber. Wo echte Opfer, da auch echtes verbrechen, oder ?
Gruß Susanne
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Hallo, wenn sich die Frage auf die derzeitigen Stories über
Second Life bezieht, dann hab ich letztens im TV was dazu
gesehen, wo sie die Chefin von der US-amerik. Betreiberfirma
(oder wie man das bezeichnen soll) danach befragt haben. Dabei
ging es aber darum, dass über das Instant messaging -System
Fotos verbreitet wurden, also von eben echten Opfern. war die
Dame auch ziemlich geschockt drüber. Wo echte Opfer, da auch
echtes verbrechen, oder ?
Gruß Susanne
Hallo.
Nicht nur das! Da hinter den virtuellen Personen echte stehen, wird das auch als echter Mißbrauch gewertet. Selbst, wenn es sich nur um komplett virtuelle Figuren handelte, also ohne den aktiven User dahinter, wäre es noch Pornographie/ Pädophilie.
Das ist dann immernoch strafbar. Wurde in dem Bericht in Stern-TV auch genauer beschrieben.
Gruß Anja
Gruß Anja
Ja ja deshalb ja
Hier einer der von dir so verhassten Gummiparagrafen:
http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html
kinderpornographischer Schriften!!!
Ist ein pseudogeschen mit steuerbaren virtuellen Figuren
eine Schrift NEIN
also eine Lücke im Gesetz.
Oder sehe ich das falsch
Herr Leenders
Oder sehe ich das falsch
Ja, tust du. Du regst dich lieber erst mal auf, anstatt dich zu informieren. Man nennt das, was du dir bildest, ein Vorurteil.
Wenn du dir die Norm, die ich dir zitiert habe, mal durchliest, findest du ganz am Anfang das Wort „Schriften“ und gleich dahinter einen Paragrafen:
„Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)…“
Hast du mal einen Blick in § 11 III StGB geworfen? Wenn nein, warum nicht?
Levay
blöde Nachfrage
Hiho.
Verständnisfrage eines in Rechtsfragen - sowie in Kinderpornografiefragen- völlig unbeleckten:
Somit wäre aus dem Begriff „Kinderpornografische Schriften“ also der Bereich „Schriften“ definiert. Aber impliziert das nicht das auch irgendwie „Kinder“ involviert sein müssen? Der Begriff „Kind“ ist ja bestimmt auch irgendwie definiert, oder?
Und noch eine Verständnisfrage: Verstehe ich das auch richtig, das das alleinige geschriebene Wort schon den Tatbestand „Erstellen von KP Schriften“ erfüllen würde? Wenn also jemand - ohne Bild oder Datenmaterial „nur“ schreiben würde: „Der Graf packte die 5 Jährige…“ ? Ist das richtig?
Das ich mir als Betreiber sowie als Rechtsorgan derartige Menschen/User so genau wie möglich anschauen würde die sich so äussern ist sowieso klar.
Danke für die Info.
zaph