Visum für Studium - aber evtl. nicht abschließen - dafür einen Job?

Hallo,
eine Bekannte von mir, kam aus Vietnam um hier zu studieren.
Es ist möglich, dass sie das Studium nicht schafft, hat aber auf der anderen Seite die Möglichkeit bei einer Firma einen Vertrag zu erhalten um dort fest zu arbeiten.

Ist das möglich?

Sie meint, sie darf nur deshalb in Deutschland bleiben, weil Sie das Visum für ihr Studium erhalten hat und wenn sie dieses nicht schafft, muss sie zurück nach Vietnam.

Kann man die Aufenthaltsgenehmigung abändern, wenn Sie hier eine feste Arbeitsstelle erhält?

Wie wäre hier die Vorgehensweise?

Liebe Grüße
Sven

Sie muss bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltsantrag zum Zweck der Arbeitsssuche stellen.
Das alles ist im § 18 Aufenthaltsgesetz geregelt. Weil ein konkretes Arbeitsangebot ja schon vorliegt, könnte! der Antrag positiv beschieden werden.

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

  1. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
  2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
  3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
  4. die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
  5. in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

  1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
  2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.
ramses90

Wie sieht es denn mit den zuvor in Vietnam erlangten beruflichen Qualifikationen aus? Reichen diese, um hier als Fachkraft zu gelten? Das ist oft das KO-Kriterium für solche Geschichten.

Danke Dir zunächst einmal für die Antwort.
Somit müsste sie jedenfalls aus Vietnam (meines Wissens) ihren Schulabschluss holen und diesen übersetzen lassen? Damit dieser dann hier in Deutschland anerkannt wird?

Sie hatte dort meines Wissens keine feste Tätigkeit, sondern ist nach der Schule hierher um zu studieren.

Dann sieht die Sache ehrlich gesagt nicht gut aus. Denn als „Nicht-Fachkraft“, von außerhalb der EU hat man kaum eine Chance, wenn man nicht gerade in einen konkreten Programm im Ausland vorqualifiziert wird. Es gibt solche Programme aktuell z.B. in der Pflege oder auch bei Lokführern. Aber abgesehen von dem spezifischen Job geht es dabei dann ja auch darum, wo diese jeweils angeboten werden. K.A. was da aktuell in Vietnam machbar wäre.

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Hier würde sie im Büro anfangen und mich als SAP Administrator unterstützen.

Ohne offizielle Qualifikation im Sinne Studium/Abschluss Berufsausbildung in dem Bereich sehe ich da schwarz. Nicht weil ich das will/dies für richtig halte, sondern aufgrund von Erfahrungen mit dem ein oder anderen ehemaligen Au-Pair. Hier bleiben hat bislang nur durch Ehe oder den Abschluss eines hiesigen Studiums geklappt.

Selbst hier händeringend gesuchten Lehrerinnen wollte man keine Chance zu berufsbegleitender Nachqualifikation geben, nachdem man ihre russischen Diplome hier nur als Bachelor anerkennen wollte, obwohl Schulen und Betreuungsdienste diese so einsetzen wollten.