Visumsverlängerung

Hallo,

wenn man in Deutschland durch ein Sprachkursvisum an einem Sprachkurs teilnimmt, um z.B. eine TestDAF Prüfung abzulegen (wird benötigt, um danach ein Studium zu beginnen), kann dieses Visum verlängert werden, wenn man die Prüfung nicht besteht? Generell gilt das Visum bis zum Ende des Sprachkurses, der ja mit der Prüfung endet.

Wenn ja unter welchen Bedingungen?

Danke vielmals!

Servus,

für alle Schengen-Visa ist nach 90 Tagen Schicht im Schacht.

Es gibt aber die Möglichkeit, bei entsprechender Veranlassung und Begründung, ein Visum mit nur nationaler Gültigkeit über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern.

Die lokal zuständige Ausländerbehörde hat da einen Ermessensspielraum, daher ist es sinnvoll, sich an diese zu wenden. Hier ums Eck machen schon die paar Kilometer zwischen MA-Stadt und Rheinpfalzkreis jenseits LU einen Unterschied wie Tag und Nacht - liegt allerdings auch an der Landesgrenze: In Mayer-Vorfelderien ist man auf Ausländer nicht so gut zu sprechen…

Schöne Grüße

MM

Hallo,

meines Wissens nach werden die Sprachkursvisa für eine bestimmte Dauer erteilt,was der/die jeweilige Beamte/in der Ausländerbehörde einschätzt. Man bekommt das Vísum für den Sprachkurs also für beispielsweise ein halbes Jahr und muss danach erneut verlängern oder die DSH bzw. testaf Prüfung bestehen. Wenn die Behörde feststellt, dass keine Fortschritte erzielt wurden, kann das Visum auch unter Umständen nicht verlängert werden. Ganz wichtig: Das Visum gilt nur solange ein Sprachkurs besucht wird. Meldet man sich ab oder zum nächsten Kurs nicht wieder an bzw. nimmt man eine Arbeit an (die außer einer Tätigkeit in den Ferien verboten ist), erlischt das Visum.

Grundsätzlich gilt: für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum nötig, § 6 IV AufenthG. Einen solchen stellt ein Aufenthalt zur Durchführung eines Sprachkurses mit anschließendem Studium dar. Der Zweck ist in § 16 I AufenthG geregelt.

Nach der Einreise wird i.d.R. eine Aufenthaltserlaubnis für mind. 1 - 2 Jahre erteilt (§ 16 I Satz 5 AufenthG). Diese kann (Ermessen!) verlängert werden, wenn

  1. der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist
    und
  2. in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (Prognoseentscheidung, z.B. aufgrund der bisherigen Bemühungen).

Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Sind diese gegeben, muss die Behörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen. In diese hat sie alle für und gegen die Verlängerung sprechenden Gründe einzubeziehen.