Vo-go

Hallo zusammen,

brauche aus gegebenen Anlass dringend Auskunft zu §3 VO-GO.

Kann ich die Texte vollständig oder auszugsweise im Netz finden oder mir einer von Euch direkt etwas dazu schreiben.
Es geht dabei um Atestzwang.

Danken, MfG Dennis

Hallo Dennis,

meinst Du die Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG)?

Was willst Du denn daraus wissen? Bißchen genauer wäre nicht schlecht. Ich wollte hier nicht die ganze VOGO ins Netz stellen. Das ist nämlich 'ne Menge Text.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Also es geht in diesem Fall darum, dass eine volljährige Schülerin einer 12.Klasse sich nicht mehr selber für Fehlzeiten entschuldigen können soll, d.h. ihr wurde aufgrund §3 VO-GO ein Atestzwang auferlegt. Find ich persönlich Blödsinn, so muss sie wegen jedem bisschen jetzt zum Arzt, konkreter Fall: arge Probleme beim Einsetzten der Periode, fehl dann meisst einen Tag, nun soll sie deswegen jedesmal zum Arzt???

Bei so einer Einstellung bei einem Lehrer…*XNF!!GRRR…*

Und eine Argumentation „hätte man doch, bzw kann man ja an der Regelmäßigkeit erkennen“ entfällt durch Störung im Hormonhaushalt ist sie alles, nur keine regelmässige Regel…

Also, freue mich über Deine Unterstützung
MfG Dennis

Hallo Dennis,

der folgende Text ist der hessischen Regelung entnommen. Dort findet sich die Regelung zum ärztlichen Attest in § 7, Abs. 2.
Es kann Unterschiede zwischen den Bundesländern geben, aber in dieser Hinsicht kann man sicher von gleichbedeutenden Inhalten ausgehen.

§ 7
Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen am Unterricht teilnehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen besuchen. Die Lehrerinnen und Lehrer überprüfen die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler. Die versäumten Unterrichtsstunden werden in den Unterlagen mit dem Vermerk „entschuldigt“ oder „unentschuldigt“ eingetragen.

(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden. Das gilt auch für Prüfungen.

Tja, es war nicht anders zu erwarten, das ärztliche Attest kann verlangt werden. Wenigstens wißt Ihr jetzt, daß es keine Willkür ist. So kann man sich vielleicht etwas leichter damit abfinden.

Gruß
Wolfgang

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