Hallo, es wurde habe mit einem Handwerker über pflasterarbeiten verhandelt. Bei den Verhandlungen wurde die Bereitschaft erklärt für einen bestimmten Preis diese Arbeiten ausführen zu lassen. 3 Tage später bin ich in Urlaub gefahren und während meines Urlaubs hat der Handwerker einfach den Hof gepflastert. Muss man die Rechnung jetzt bezahlen?
er hat ja nicht gesagt, das er anfängt sondern einfach losgelegt. In der Rechnung stand das die Arbeiten nach VOB ausgeführt wurden.
steht eine vertrag oder nur mündlich vereinbarung,wenn die preis schon fest gemacht ist dann gilt denn preis was in vertrag steht und wenn zu hoch die rechnung ist als vereinbarung muss normal dich informieren telefonisch oder in brief form.normal wäre ich sagen zahlst nur die vereinbarung
???
owT
Grüße
fribbe
Es wurde nur mündlich die Bereitschaft erklärt zu einem bestimmten Preis die Arbeiten ausführen zu lassen
Es wurde nur mündlich die Bereitschaft erklärt zu einem
bestimmten Preis die Arbeiten ausführen zu lassen
Wattn Kuddelmuddel:wink:
Nicht klares „Nein“ und nicht klares „Ja“.
Genau, aber darf der Handwerker trotzdem einfach loslegen während ich im Urlaub bin
Hallo,
wenn der Handwerker die Dienstleistung zum vereinbarten Preis macht, was willst du dann noch?
Grüße
miamei
Der Handwerker hatte keinen Auftrag von mir. Ledlich eine Zusage das ich das zu einem bestimmten Preis machen würde. Ich hatte erwartet das da noch ein schriftliches Angebot kommt. Jetzt ist das Pfastern vom fachlichen her total in die Hose gegangen. Und ich hatte keine Möglichkeit zu sehen ob der Unterbau vernünftig erstellt wurde.
Der Handwerker hatte keinen Auftrag von mir.Doch
Ledlich eine
Zusage das ich das zu einem bestimmten Preis machen würde.
Eben. Ein Vertrag setzt Angebot und Annahme voraus. Du hast ihm gesagt, du wärest bereit, die Arbeiten zum Preis X ausführen zu lassen. Er führt daraufhin die Arbeiten aus, ging also auf dein Angebot zum Vertragsabschluss konkludent ein.
Ich
hatte erwartet das da noch ein schriftliches Angebot kommt.
Mag sein, ein schriftliches Angebot ist aber nicht zwingend für einen Vertragschluss.
Jetzt ist das Pfastern vom fachlichen her total in die Hose
gegangen. Und ich hatte keine Möglichkeit zu sehen ob der
Unterbau vernünftig erstellt wurde.
Die VOB ist nicht vereinbart, die nachträgliche Vereinbarung wird aber vom AN offenbar mit der Rechnung angeboten. Sei’s drum: Beim BGB- wie beim VOB-Vertrag ist allein der AN bis zur Abnahme seiner Leistung beweispflichtig, dass diese den Regeln der Technik entspricht.
s.
Das stimmt , ich habe die Arbeiten auch wegen Mangelhaftigkeit nicht abgenommen. Aber die Gegenseite argumentiert dadurch das ich das Pflaster nutze gilt es als abgenommen. Das Pflaster ist die winzigste Möglichkeit an mein Haus zu kommen.
Einigste Möglichkeit
Hallo,
einfach mal hier http://de.wikipedia.org/wiki/Abnahme in Ruhe nachlesen und dann nochmal fragen, falls Unklarheiten bestehen. Die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
BGB ist vorrangig zu VOB. Eine Vereinbarung der VOB tritt durch Hinweis in einer Rechnung erst einmal nicht nachgängig ein.
Unterschied wesentlicher und unwesentlicher Mangel mit der Konsequenz, ob eine Abnahme überhaupt verweigert werden darf.
Eine Abnahme mit Mängeln ermöglicht die Kürzung oder gar Verweigerung einer Zahlung, ohne das Risiko einer zu Unrecht verweigerten Abnahme oder fiktiven Abnahme einzugehen.
Teilzahlungen nur mit Hinweis auf Mängel und Vorlage einer Bürgschaft in gleicher Höhe leisten. Keinesfalls vollständige Zahlung (konkludente Abnahme) leisten.
Gruß
nasziv
Nasziv danke!