VOB und BGB mischen?

Moin, moin.

Völlig unabhängig von meinem Fallbeispiel einige Artikel weiter unten stellt sich mir gerade folgende Frage:

Ab und zu bekommt man Ausschreibungen nach VOB, wo eigentlich bei elektrischen/elektronischen Anlagen 4 bzw. 2 Jahre lang nach Übergabe (bei Verweigerung der Beauftragung des Auftragnehmers mit Wartungen innerhalb der Verjährungsfrist) für Sachmängel zu haften ist.
Dann kommt der nette Hinweis weiter unten:
„Die Verjährungsfrist für die Haftung bei Sachmängeln beträgt 5 Jahre.“ (also BGB für Bauleistungen).

„Darf“ man sich eigentlich aus VOB und BGB nur die Teile aussuchen, die gerade günstig für einen selber sind? Stellt das nicht eine unangemessene Benachteiligung dar? An sich sind die VOB doch als „ausgewogene“ Regelungen anerkannt, die beiden Vertragspartnern angemessene Belastungen und Vorteile gegenüber dem weniger spezifischen BGB Recht geben.

Das „darf“ ist rethorisch. Natürlich darf man - die Frage ist:
Die VOB stellen doch eine Art vorformulierte AGB dar (ist das so?).
Wenn man die dann zu einsitig zu Gunsten einer Vertragspartei abwandelt, wären dann diese Bestimmungen nicht hinfällig?

Es scheint immer mehr Sitte (Unsitte?) zu sein, dass man versucht, sich immer nur die für einen selber günstigen Regelungen heraus zu picken.

Natürlich besteht Vertragsfreiheit - aber wer sich im Vorfeld einer Vergabe gegen die beabsichtigten Änderungen verwehrt, hat in der Regel schon verloren. Also Vertrag unterschreiben, in dem auf VOB Teil B und C verwiesen (aber nicht abgedruckt) wird und in dem sich die Abwandlungen hinsichtlich z.B. Verjährung (Sachmängelhaftung 5 Jahre) und z.B. Abschlagzahlungen (nicht zeitnahe Abschläge nach efolgtem Baufortschritt, sondern Endsumme erst nach Übernahme der kompletten Leistung) befinden? Was passiert dann im Streitfall?
Würden die VOB verworfen (da unangemessen abgeändert) und komplett auf BGB umgeschwenkt?

Nabend!

Empfehlung:
http://kanzlei-am-stadtturm.de/der-vob-bauvertrag-un…

Stichworte Inhaltskontrolle.

Es ist zu prüfen ob es sich um einen VOB-Vertrag handelt, bei dem die VOB nicht mehr in Gänze vereinbart ist, sondern nachteilig für den Vertragspartner durch BGB-Regelung Ergänzungen vorgenommen wurden.

Gruß!
T.