ich habe folgende Fragen wo mich Meinungen interessieren.
Angenommen ein Fliesenleger hat bisher mit einem Werkvertrag nach BGB gearbeitet und will nun auf VOB umsteigen.
Macht dies heutzutage überhaupt für den Auftragnehmer (Fliesenleger) Sinn?
Ich meine dies im Bezug auf das Urteil, dass Privatpersonen durch VOB nicht schlechter gestellt werden dürfen?
Wie sieht so ein Vertrag aus?
Ganz normales Deckblatt / Auftragsblatt mit beifügen der VOB?
Die VOB ist ja für alle Gewerke allgemein gehalten oder gibt es z.B. für Fliesenarbeiten eine eigene Fassung!?
Hallo, die VOB hat für den Handwerker einige Vorteile:
BGB sagt für Gewährleistung 5 Jahre- bei verdeckten Mängel 30 Jahre.
Die VOB nur 2 Jahre!
Die VOB ist am Anfang für alle Gewerke gleich, es gibt aber einen Zusatzteil. Dieser Teil ist für jedes einzelne Gewerk ausgeführt.
Die VOB kann man sich bestellen im Buchhandel. Versuch sie über
den Fliesenleger zu bekommen- immerhin will er ja wechseln!
gruss Falko
Hallo „Heicor“,
das, was „falco“ schrieb, ist nicht in vollem Umfang richtig.
Warum? Die VOB hat sich zwischenzeitlich geändert.
Tatsächlich hatte der Handwerksbetrieb bis vor einigen Jahren noch den Vorteil der kürzeren Gewährleistungsfrist, wenn er seinen Vertrag mit dem Geber nach VOB abschloss.
Heute, also in der aktuellen Form, hat die VOB dahingehend keine großen Vorteile mehr, denn die damalige Verjährungsfrist von 2 Jahren ist auf insgesamt 4 Jahre angehoben worden.
Außerdem schloss die VOB andere Gewährleistungsfristen (im Sinne des Gebers) niemals aus. Teilweise betrug sie ebenfalls 5 Jahre; auch heute.
Wenn Du also einen Vertrag nach VOB abschließen willst, müssen folgende Voraussetungen gegeben sein:
a) Du musst in Deiner Auftragsbestätigung auf die VOB als Grundlage hinweisen
b) In der Auftragserteilung muss sich der Geberr mit der VOB als vertragsgundlage schriftlich einverstanden erklären
c) bei Privatpersonen musst Du die VOB/B (das sind 21 Seiten) als Anlage (also in Kopie) den Vertragsunterlagen beifügen
Frage:
„Macht dies heutzutage überhaupt für den Auftragnehmer (Fliesenleger) Sinn?“
Antwort: Aus meiner Sicht nicht. Früher noch weniger …
Frage:
„Wie sieht so ein Vertrag aus?“
Antwort:
VOB/B in Kopie beifügen
Frage:
„Die VOB ist ja für alle Gewerke allgemein gehalten oder gibt es z.B. für Fliesenarbeiten eine eigene Fassung!?“
Antwort:
Das hatte Dir bereits „falco“ geschrieben. Der Teil B ist (wie auch Teil A) gewerkunabhängig bzw. gewerkübergreifend.
-.-.-.-
Gruß: Klaus
und was genau hat es mit der VOB/C DIN 18352 auf sich?
diese wird ja bei VOB zugrunde gelegt.
Was ist dann im Gegensatz dazu bei BGB Grundlage?
Wenn jemand Verträge nach VOB machen möchte nimmt er einen normalen Auftragsvordruck, verweist auf die VOB und fügt die bei Auträgen von Privatpersonen bei.
Oder ist noch mehr zu beachten?
und was genau hat es mit der VOB/C DIN 18352 auf sich?
diese wird ja bei VOB zugrunde gelegt.
Das ist der Teil,wo die Arbeiten für den Fliesenleger geregelt sind.
Wenn du aber schon im Vorfeld so viel Misstrauen zu dem Handwerker hast,
solltest Du mal über einen anderen Unternehmer nachdenken.
Immerhin gilt immer noch: Auf treu und glauben, steht auch im BGB!
Gruss Falko
Macht dies heutzutage überhaupt für den Auftragnehmer
(Fliesenleger) Sinn?
Bei einem Vertrag gibt es zwei Parteien, er sollte daher für beide Sinn machen. Ich würde immer die VOB als Grundlage wählen.
Im Gegensatz zum BGB regelt die VOB detailliert viele Bereiche, die im Alltagsgeschäft des Bauwesen vorkommen. z.B. Zahlungsziele, Gewährleistung, zusätzliche und geänderte Leistungen. Und insbesondere, wie man sich zu verhalten hat (Spielregeln), wenn es zu Änderungen oder Problemen kommt.
Die VOB berücksichtigt m.E. sehr ausgewogen die Interessen beider Parteien.