Hallo
Klar ist, dass wenn Person A zu ihrem Freund zieht, sie kein ALG2 mehr bekommen würde!
Das ist nicht notgedrungen „klar“ bzw. der Fall. Das reine Zusammenleben mit geteiltem Tisch und Bett macht noch keine ALG2- „Bedarfsgemeinschaft“ aus.
Als unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenlebendes Paar ist man einander nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet - der Freund MUSS nicht für A (mit-)aufkommen.
Falls sich die beiden während des Zusammenlebens „nur“ die Wohnungskosten und Grundlebensmittel teilen (wie halt in einer „typischen“ Wohngemeinschaft) und ansonsten aber getrennte Kasse machen, nicht wirtschaftlich / finanziell füreinander sorgen und einstehen und nicht über das Geld /Vermögen des Anderen verfügen können (also z.B. auch keine gemeinsamen Konten haben) , dann bilden sie keine „Bedarfsgemeinschaft“.
In dem Fall müsste der Beziehungspartner auch keinerlei Auskünfte zu seinem eigenen Vermögen und Einkommen erteilen - er hätte mit A’s Leistungsbezug nichts zu tun und gehörte nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft. Er wäre lediglich eine weitere in der Wohnung lebende Person, ohne Einstehens- oder Wirtschaftsgemeinschaft mit A. , und müsste lediglich seine kopfanteiligen / hälftigen Unterkunftskosten übernehmen und ansonsten „nur“ für sich selber sorgen.
A. hätte für sich Anspruch auf den „vollen“ Regelsatz für 1 (Single)- Person und (für ihren „Anteil“ an der gemeinsamen Wohnung) Anspruch auf die angemessene Wohnfläche und die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person (je nach Bundesland ca. 45-50 qm, max. Miethöhe beim Jobcenter zu erfragen).
(Nach 1 Jahr des Zusammenlebens geht der ALG2- Träger per Gesetz von der Vermutung aus, dass das Paar nun inzwischen als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenlebt und nunmehr auch finanziell füreinander einsteht. Ist das real aber nicht der Fall, müssten beide nach 1 Jahr Zusammenleben dann ggf. entsprechende Nachweise vorlegen können, dass sie nachwievor getrennt wirtschaften, z.B. durch Quittungen über getrennte Mietanteilszahlungen, Nachweise getrennter Konten, Versicherungen usw. - und beide müssten ggf. nachweislich schriftlich der Unterstützungsvermutung des Jobcenters widersprechen.)
Sollten die beiden aber finanziell füreinander einstehen, würde das Einkommen/ Vermögen des Freundes bei der Bedarfsberechnung mitberücksichtigt werden. Sie würden als 2-Personen- Verantw.- und Einstehens- Bedarfsgemeinschafft gelten ( = 2x Partnerregelsatz + angemessene Unterkunft für 2 Personen, je nach Bundesland rd. 60 qm Gesamtwohnfläche und die örtlich angemessene Maximalmiete für eine 2-Pers.-BG). Würde ihr anrechenbares Einkommen (zusammen mit Wohngeld) ihren Bedarf decken, hätten sie keinen ALG2- Anspruch… und sie müssten A. ggf. privat krankenversichern.
(Unter bestimmten Voraussetzungen wäre dabei ein Zuschuss möglich, siehe rechts auf der Seite die Merkblätter zum Krankenkassen-Zuschuss:smile: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
Für unter 25Jährige bewilligt das Jobcenter nur in Härtefallausnahmen eigene Unterkunftskosten (-> § 22 Abs. 5 SGB II) . Ab Volljährigkeit des Kindes sind die Eltern aber nicht mehr verpflichtet, es bei sich wohnen zu lassen oder wieder aufzunehmen - und eine Auszugsaufforderung an das Kind würde z.B. so einen Härtefall darstellen, der einen Umzug erforderlich machen und eigene Unterkunftskosten begründen würde. (-> http://hartz.info/index.php?topic=24.0 ; alle Anträge aber unbedingt nachweislich schriftlich und im Voraus stellen und auf schriftliche Bescheide / Zustimmungen vom Jobcenter bestehen).
Aber wie ist es möglich die Rehamaßnahme in einem anderen Raum zu machen?
Wäre dann mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprechen bzw. zu beantragen.
Oder bekommt Person A keinerlei Hilfe mehr, wenn sie bei ihrem Freund wohnt?
Siehe oben - wäre davon abhängig, ob sie als BG zusammenleben und (in dem Fall) von seinem /ihrem anrechenbaren Einkommen.
Wenn alles nicht klappt, kann Person A sich in ihrem neuen Wohnbezirk einen TeilzeitJob suchen und bei Ihrem Freund wohnen? Dann wäre sie doch komplett weg von Jobcenter und dergleich? Ist krankenversichert und kann ohne weiteres bei ihrem Freund wohnen? Oder?
Einen Job suchen kann -und soll- sie sich als Leistungsbezieherin sowieso (eine Job zu finden ist wieder eine andere Sache). Vom Jobcenter „weg“ ist man in dem Moment, wo man seinen Bedarf (= Regelsatz + kopfanteilige Unterkunftskosten + ggf. Mehrbedarfe) aus eigenem anrechenbarem Einkommen plus seinen eventuellen ALG2- vorrangigen Leistungen (wie z.B. Bafög, Wohngeld, Unterhalt usw.) decken kann und nicht mehr ALG2- bedürftig / - berechtigt ist.
Da käme es also auf den Job an, Lohnhöhe usw.
LG