völlig verzweifelt...arbeitslos...und REHA

Hallo!!
Es wird ein bisschen länger, vielen dank fürs Lesen!

Person A war die letzten 6 Jahre erwerbsunfähig aufgrund massiv psychischer Probleme. Person A ist nun 24, in wenigen Monaten 25. Gesundheitlich hat sie sich wieder gefangen, was ein aktuelles Gutachten bestätigt.
A hat keine Berufsausbildung gemacht und ist nun, nach all den Jahren, arbeitslos. Jedoch in der Abteilung der Rehabilitation, aufgrund der langen Krankheitsvergangenheit, um mit Hilfe der Reha ins Berufsleben zu kommen.
Person A bekam eine Maßnahme (FAW, BvB) angeboten.

Person A hat folgende Ziele und weiß nicht in wie fern diese überhaupt realistisch umzusetzen sind?!

Es ist aus diversen Gründen nicht möglich für Person A länger zu Hause zu wohnen. Bald wird sie 25 und möchte daher mit ihrem Freund zusammen ziehen.

Die aktuelle Reha-Maßnahme soll in ihrem jetzigen Wohn-Bezirkskreis statt finden. Ziel ist es dort (mit Hilfe der FAW/ BvB) einen Ausbildungsplatz zu finden.
Nun zum Problem.
Person A möchte wie erwähnt ausziehen, ihr neuer Wohnort fällt in einen anderen Bezirk.

Kennst sich jemand mit der Rehabilitationsabteilung (im Jobcenter)aus?

Ist diese Übergreifend auf einen anderen Bezirkskreis?

Klar ist, dass wenn Person A zu ihrem Freund zieht, sie kein ALG2 mehr bekommen würde!

Aber wie ist es möglich die Rehamaßnahme in einem anderen Raum zu machen?
Oder bekommt Person A keinerlei Hilfe mehr, wenn sie bei ihrem Freund wohnt?

Person A blickt aktuell garnicht mehr durch!

Fakt ist: Sie muss/will von zu Hause ausziehen, wird bald 25.
Möchte gerne mit Freund in anderem Bezirkskreis zusammenziehen. Aufgrund der dann eheähnlicher Beziehung fällt ALG2 weg.
Person A schafft es nicht ( da keine Ausbildung, weil lange krank) alleine eine Ausbildung oder Job zu finden.

Wie kann sie den Wohnort wechseln und weiterhin Hilfe (evtl Reha) bekommen??

Nur kurz noch: Wenn alles nicht klappt, kann Person A sich in ihrem neuen Wohnbezirk einen TeilzeitJob suchen und bei Ihrem Freund wohnen?
Dann wäre sie doch komplett weg von Jobcenter und dergleich? Ist krankenversichert und kann ohne weiteres bei ihrem Freund wohnen? Oder?

Es ist alles bisschen durcheinander und sicher nicht einfach nach zu vollziehen.
Person bittet jedoch sehr um Hilfe!
VIELEN VIELEN DANK!!!

Gruß, missyloo

Hallo

Klar ist, dass wenn Person A zu ihrem Freund zieht, sie kein ALG2 mehr bekommen würde!

Das ist nicht notgedrungen „klar“ bzw. der Fall. Das reine Zusammenleben mit geteiltem Tisch und Bett macht noch keine ALG2- „Bedarfsgemeinschaft“ aus.
Als unverheiratet ohne gemeinsames Kind zusammenlebendes Paar ist man einander nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet - der Freund MUSS nicht für A (mit-)aufkommen.

Falls sich die beiden während des Zusammenlebens „nur“ die Wohnungskosten und Grundlebensmittel teilen (wie halt in einer „typischen“ Wohngemeinschaft) und ansonsten aber getrennte Kasse machen, nicht wirtschaftlich / finanziell füreinander sorgen und einstehen und nicht über das Geld /Vermögen des Anderen verfügen können (also z.B. auch keine gemeinsamen Konten haben) , dann bilden sie keine „Bedarfsgemeinschaft“.
In dem Fall müsste der Beziehungspartner auch keinerlei Auskünfte zu seinem eigenen Vermögen und Einkommen erteilen - er hätte mit A’s Leistungsbezug nichts zu tun und gehörte nicht zu ihrer Bedarfsgemeinschaft. Er wäre lediglich eine weitere in der Wohnung lebende Person, ohne Einstehens- oder Wirtschaftsgemeinschaft mit A. , und müsste lediglich seine kopfanteiligen / hälftigen Unterkunftskosten übernehmen und ansonsten „nur“ für sich selber sorgen.
A. hätte für sich Anspruch auf den „vollen“ Regelsatz für 1 (Single)- Person und (für ihren „Anteil“ an der gemeinsamen Wohnung) Anspruch auf die angemessene Wohnfläche und die angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person (je nach Bundesland ca. 45-50 qm, max. Miethöhe beim Jobcenter zu erfragen).

(Nach 1 Jahr des Zusammenlebens geht der ALG2- Träger per Gesetz von der Vermutung aus, dass das Paar nun inzwischen als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenlebt und nunmehr auch finanziell füreinander einsteht. Ist das real aber nicht der Fall, müssten beide nach 1 Jahr Zusammenleben dann ggf. entsprechende Nachweise vorlegen können, dass sie nachwievor getrennt wirtschaften, z.B. durch Quittungen über getrennte Mietanteilszahlungen, Nachweise getrennter Konten, Versicherungen usw. - und beide müssten ggf. nachweislich schriftlich der Unterstützungsvermutung des Jobcenters widersprechen.)

Sollten die beiden aber finanziell füreinander einstehen, würde das Einkommen/ Vermögen des Freundes bei der Bedarfsberechnung mitberücksichtigt werden. Sie würden als 2-Personen- Verantw.- und Einstehens- Bedarfsgemeinschafft gelten ( = 2x Partnerregelsatz + angemessene Unterkunft für 2 Personen, je nach Bundesland rd. 60 qm Gesamtwohnfläche und die örtlich angemessene Maximalmiete für eine 2-Pers.-BG). Würde ihr anrechenbares Einkommen (zusammen mit Wohngeld) ihren Bedarf decken, hätten sie keinen ALG2- Anspruch… und sie müssten A. ggf. privat krankenversichern.
(Unter bestimmten Voraussetzungen wäre dabei ein Zuschuss möglich, siehe rechts auf der Seite die Merkblätter zum Krankenkassen-Zuschuss:smile: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Für unter 25Jährige bewilligt das Jobcenter nur in Härtefallausnahmen eigene Unterkunftskosten (-> § 22 Abs. 5 SGB II) . Ab Volljährigkeit des Kindes sind die Eltern aber nicht mehr verpflichtet, es bei sich wohnen zu lassen oder wieder aufzunehmen - und eine Auszugsaufforderung an das Kind würde z.B. so einen Härtefall darstellen, der einen Umzug erforderlich machen und eigene Unterkunftskosten begründen würde. (-> http://hartz.info/index.php?topic=24.0 ; alle Anträge aber unbedingt nachweislich schriftlich und im Voraus stellen und auf schriftliche Bescheide / Zustimmungen vom Jobcenter bestehen).

Aber wie ist es möglich die Rehamaßnahme in einem anderen Raum zu machen?

Wäre dann mit dem zuständigen Sachbearbeiter besprechen bzw. zu beantragen.

Oder bekommt Person A keinerlei Hilfe mehr, wenn sie bei ihrem Freund wohnt?

Siehe oben - wäre davon abhängig, ob sie als BG zusammenleben und (in dem Fall) von seinem /ihrem anrechenbaren Einkommen.

Wenn alles nicht klappt, kann Person A sich in ihrem neuen Wohnbezirk einen TeilzeitJob suchen und bei Ihrem Freund wohnen? Dann wäre sie doch komplett weg von Jobcenter und dergleich? Ist krankenversichert und kann ohne weiteres bei ihrem Freund wohnen? Oder?

Einen Job suchen kann -und soll- sie sich als Leistungsbezieherin sowieso (eine Job zu finden ist wieder eine andere Sache). Vom Jobcenter „weg“ ist man in dem Moment, wo man seinen Bedarf (= Regelsatz + kopfanteilige Unterkunftskosten + ggf. Mehrbedarfe) aus eigenem anrechenbarem Einkommen plus seinen eventuellen ALG2- vorrangigen Leistungen (wie z.B. Bafög, Wohngeld, Unterhalt usw.) decken kann und nicht mehr ALG2- bedürftig / - berechtigt ist.
Da käme es also auf den Job an, Lohnhöhe usw.

LG

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Aber einige Fragen stellen sich da noch:

Und zwar hat Person A mit einer RehaBeraterin gesprochen aus ihrem jetzten Wohnort.
Das Problem ist, dass diese sagte selbst ein Umzug NACH 25 würde nur genehmigt werden, wenn in dem neuen Wohngebiet ein Job vorhanden ist.
Nun zu dem Problem…
Aufgrund der langen Krankheitsgeschichte der Vergangenheit findet A keinen Ausbildungsplatz aus alleinigen Kräften. Sie bräuchte die HIlfe der RehaAbteilung.
Person A weiß überhaupt nicht mehr was sie machen soll :frowning: :frowning:

Sie muss weg von zuHause, will zu ihrem langjährigen Freund(8Jahre!) ziehen aber braucht im neuen Wohnort Hilfe (Reha).
Wie ist dies möglich???

Problem ist, dass Person A nicht länger in ihrem Wohngebiet bleiben möchte. Jedoch kein Härtefall besteht. In 3 Monaten wird sie 25.
Aktuell ist sie ja in der RehaAbteilung in ihrem jetzigen Wohnort.
Jetzt kann sie nicht umziehen, da unter 25.

Nach 25 kann sie aber auch nicht ausziehen, da das AA keinen Umzug in ein anderen Bezirk bewilligt ohne Grund(Job,…).
Wenn sie sich also mit 25 einen Job im neuen Wohnbezirk sucht, könnte sie zwar ausziehen, aber steht alleine da.
Soweit sie das verstanden hat?

Alleine heißt, in dem Fall, ohne Rehabilitationsbetreuung, die sie gerne in Anspruch nehmen würde, da sie eine Ausbildung machen möchte, alleine aber keine findet.

Was kann sie tun??

wie kann person a nach 25 ausziehen und hilfe (reha) in dem neuen wohnort beziehen??

Moin,

wie kann person a nach 25 ausziehen und hilfe (reha) in dem
neuen wohnort beziehen??

Schon mal bei der Arge am potenziellen neuen Wohnort vorgesprochen?

Gruß
M.

nicht so wirklich. ?!
es gab mal telefonisch gab es ein beratungsgespräch. dort wurde gesagt sie ist an den jetzigen wohnort gebunden… da dort der reha antrag gestellt wurde und bearbeitet worden ist…
allerdings sagt einer so und einer so…
einer sagt reha sei übergreifend, nur halt die leistungen vom jobcenter nicht…

fakt ist:sie muss irgendwie aus ihrem aktuellen wohnort weg und die reha im neuen wohnort beziehen. nur wie??

… völlig ratslos… es gibt kein ein und ausweg… :frowning:

Das Problem ist, dass diese sagte selbst ein Umzug NACH 25 würde nur genehmigt werden, wenn in dem neuen Wohngebiet ein Job vorhanden ist.

Umziehen kann man auch ohne Zustimmung des Jobcenters - wenn man die Kosten selber stemmen kann.
Wenn der Umzug „erforderlich“ ist, ist die Zustimmung zu erteilen. Und „erforderlich“ ist ein Umzug nicht nur nur wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle, sondern es kann auch andere Gründe geben, die einen Umzug erforderlich machen: http://www.gutefrage.net/frage/alg2-umzugsbegruendung
Zum Beispiel eben auch den Grund, dass die Eltern ihr volljähriges Kind zum Auszug auffordern…

Lies dir den oben verlinkten Ratgeber zum Umzug nochmal in Ruhe durch , vor allem auch den Teil zu „Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers“: Der Leistungsträger am neuen Wohnort ist dann auch der Ansprechpartner wegen Reha usw.

LG

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hmm… also ein härtefall besteht nicht und wenn die mutter peeson a „rausschmeißt“ ist sicher die frage warum…und das wird doch überprüft?? psychologisch oder so ob und warum die mutter das kind rausschmeißt??

wie ist es, wenn person a keinen antrag auf einwilligung zum umzug stellt und selber auf ihre eigenen kosten zu ihrem freund zieht, kann da was gegen gesagt werden??

wenn die mutter person a „vor die tür“ setzt, rechtfertigt dies doch noch lange nicht den umzug in einen anderen leistungsbezirk??? höchstens wird person a eine eignen wohnung in ihrem jetztigen wohnbezirk bekommen, in dem sie aber nciht bleiben will!! ??

wenn die mutter person a „rausschmeißt“ ist sicher die frage warum…und das wird doch überprüft?? psychologisch oder so ob und warum die mutter das kind rausschmeißt??

Das bedarf bei einem volljährigen Kind keiner Begründung oder „Überprüfung“.

Lies dir den oben verlinkten Ratgeber zum Umzug nochmal in Ruhe durch:

„Wichtig! Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind „vor die Tür zu setzen“. Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht. In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.“

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Hallo,

da das AA keinen
Umzug in ein anderen Bezirk bewilligt

Die AA kann keinen Umzug verhindern. Sie könnte, wenn dies beantragt würde, die Erstattung der Umzugskosten ablehnen. Hat man nur kleines Umzugsgut oder einen Freund mit Kofferraum, wäre dies sicherlich kein Hinderungsgrund.

Alleine heißt, in dem Fall, ohne Rehabilitationsbetreuung, die
sie gerne in Anspruch nehmen würde, da sie eine Ausbildung
machen möchte, alleine aber keine findet.

Hat man Anspruch auf Rehabilitationsleistung, so kann man diese an jedem Ort in D bekommen.

Gruß
Otto