Wir haben mittlerweile überall zum Thema Bäume fällen nach Informationen gesucht. Es geht um folgendes: Wir möchten einen Baum bei uns im Garten fällen. Es ist ein Nadelbaum Fichte und er ist in die Höhe gewachsen, richtig hoch so 8-10 Meter,aber vom Stammdurchmesser nur wie ein Kuchenteller ca. Der Baum steht auf Privatgrund. Brauche ich eine Fällgenehmigung oder ähnliches? Muss ich Vogelschutz /Brutzeiten beachten? Über weitere Infos, zu allem ums Fällen bin ich interessiert.
Hallo!
Wie immer,kann es definitiv nur die zuständige Gemeinde(Bauamt/Ordnungsamt)) sagen. Das ist nämlich nicht einheitlich oder gar bundesweit geregelt.
Das kann sogar von Ort zu Ort im gleichen Landkreis anders sein.
Eine örtliche Baumschutzverordnung mag es geben,wäre aber für Nadelbäume in Hausgärten eher nicht anwendbar. Und die Rücksichtnahme auf brütende Vögel( Verbot von Baumschnitt/Fällung ab 1. April ?) gilt m.E. nicht in Hausgärten, sondern in der Feldmark.
MfG
duck313
Das ist von Komune oder Stadt unterschiedlich geregelt. Es gibt so etwas wie eine Baumsatzung für jedes Gebiet. Vogelschutz ist ganzjährig zu beachten, auch außerhalb der Brutzeiten. Ist etwas im Baum, das nach Leben aussieht, aus welchen Gründen auch immer, dann heißt es vom Projekt ersteinmal Abstand zu nehmen. In dieser baumsatzung stehe auch so Dinge welcher Baum, bis zu welchem Baumdurchmesser gefällt werden dürfen. Im Fall, dass ein Baum krank und nicht mehr verkehrssicher ist, muss das ein zugelassener Baumgutachter überprüfen und ein Baumgutachten erstellen. Infos findest Du hier: http://www.galabau-grau.de/
Machs gut!
Servus,
um das Dickicht mal ein wenig zu lichten:
Das bundesweit geltende Verbot aus § 39 BNatSchG, Bäume in der Zeit vom 01.03. - 30.09. zu fällen, bezieht sich nur auf Bäume, die außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, greift im gegebenen Fall also nicht.
Das ebenfalls bundesweit geltendene Verbot (steht im gleichen § 39 BNatSchG), Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, bedeutet im vorliegenden Fall, dass auch bei einer grundsätzlich erlaubten Fällung der Baum vor dem Fällen darauf zu untersuchen ist, ob in sich in seiner Krone bewohnte oder bebrütete Nester befinden. Wenn ja, darf der Baum nicht gefällt werden, auch wenn eine ggf. erforderliche Genehmigung vorliegt. Das ist bei Nadelbäumen sehr wenig wahrscheinlich, aber die geringe Wahrscheinlichkeit entbindet nicht von der Pflicht, vorher nachzuschauen.
Ob im Rahmen dieses genannten Rahmens ein Baum auf privatem Grund ohne weiteres oder nur mit Genehmigung der zuständigen Kommune gefällt werden darf, ist in der Baumschutzsatzung genannt, die ggf. in einer Gemeinde gilt oder auch nicht. Hier gibt es sehr unterschiedliche Regelungen, die nur genannt und beurteilt werden können, wenn bekannt ist, auf welcher Gemarkung der fragliche Baum steht.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder