Hallo Martin,
habe leider erst jetzt Zeit Deine Fragen zu beantworten.
Hallo Martin,
habe leider erst jetzt Zeit Deine Fragen zu beantworten.
Zu 1. Bei nationalen Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen bzw. bei europaweiten Offenen und Nichtoffenen Vergabeverfahren ist es in der Regel immer so, dass Bieter bei der Öffnung der Angebote (erster Schritt), aber auch bei der formalen Angebotsprüfung (zweiter Schritt) und der abschließenden Wertung der Angebote (dritter Schritt) grundsätzlich nicht zugelassen werden.
Natürlich muss die Vergabestelle andererseits prüfungssicher dokumentieren, dass alle oben genannten Schritte entsprechend ordnungsgemäß durch die Vergabeleitung und den zusätzlich erforderlichen Stellen des Auftraggebers (in der Regel Protokollführer, Hausjurist usw.) durchgeführt wurden.
Grundsätzlich wird in den Ausschreibungen auch auf den §27 VOL/A verwiesen, in dem sinngemäß steht, das Bieter nur dann eine Auskunft zur Vergabe erhalten, wenn Sie dies bereits bei Angebotsabgabe eindeutig deklariert haben und dem Angebot auch einen bereits frankierten Rückumschlag beilegen. Nur dann erhältst Du je nach Lage einige wenige generelle Auskünfte zur Ausschreibung wie z.B. die Gründe der Ablehnung, die Anzahl der Angebote und den niedriegsten bzw. höchsten Angebotspreis der Angebote, die es überhaupt in die Wertungsstufe geschafft haben. Schau Dir bei Google dazu einfach einmal den §27 VOL/A an.
Eine Bieterliste kannst Du quasi auf keinen Fall erhalten.
Zu 2. Siehe dazu auch Frage 1. Der Auftrag ist immer dem insgesamt wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Heißt, auch wenn Du nach §27 erfahren kannst, wie hoch der niedrigste bzw. höchste Angebotspreis war, bedeutet dies noch lange nicht, dass eben dieses entsprechende niedrigste Preisangebot auch den Zuschlag erhalten hat.
Zum Schluss noch der Hinweis, dass sich die o.g. Materie bei europaweiten Vergabeverfahren noch ganz anders darstellt.
Ich hoffe Du kannst damit etwas anfangen.
Gruß
R. Schmitz