Hallo, gesetzt dem Fall, dass auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus steht. Die Abwässer dieses Hause werden in eine 1995 errichtete handelsübliche Dreikammerkläranlage geleitet. Das Abwasser aus dieser Dreikammerkläranlage wird in einen Sammelkanal, d.h. Sammelrohr in der Straße geleitet. Das Einleiten des Abwassers ist kostenpflichtig, 2,54 € pro m³ Trinkwasser.
So, und nun sollen lt. Abwasserzweckverband diese Grundstücksbesitzer eine vollbiologische Kläranlage errichten; komplett auf des Eigentümers Kosten.
Nun steht aber im Erläuterten Gesetzestext:" Besitzer von abflusslosen Kläranlagen oder Klärgruben sollen bis 2015 eine vollbiologische Kläranlage errichten".
Ist nun der Grundstücksbesitzer verpflichtet auf seinem Grundstück eine solche vollbiologische Anlage zu errichten und das „fast“ Trinkwasser kostenpflichtig in den Abwasserkanal zu leiten. Oder muss denn nicht der Abwasserzweckverband zusehen, dass das von ihm weggeleitete Wasser der geforderten Qualität entspricht. Danke für die guten Antworten. Gruß Bernd
Hallo
Hallo, gesetzt dem Fall, dass auf einem Grundstück ein
Einfamilienhaus steht. Die Abwässer dieses Hause werden in
eine 1995 errichtete handelsübliche Dreikammerkläranlage
geleitet. Das Abwasser aus dieser Dreikammerkläranlage wird in
einen Sammelkanal, d.h. Sammelrohr in der Straße geleitet. Das
Einleiten des Abwassers ist kostenpflichtig, 2,54 € pro m³
Trinkwasser.
…also eine biologische Kläranlage mit Abfluß.
Nun steht aber im Erläuterten Gesetzestext:" Besitzer von
abflusslosen Kläranlagen oder Klärgruben sollen bis 2015 eine
vollbiologische Kläranlage errichten".
„abflusslosen Kläranlagen“!
Eine solche scheint nicht zu bestehen.
So, und nun sollen lt. Abwasserzweckverband diese
Grundstücksbesitzer eine vollbiologische Kläranlage errichten;
komplett auf des Eigentümers Kosten.
Womöglich haben die Grundstücksbesitzer das ja bereits getan!?
Ist nun der Grundstücksbesitzer verpflichtet auf seinem
Grundstück eine solche vollbiologische Anlage zu errichten und
das „fast“ Trinkwasser kostenpflichtig in den Abwasserkanal zu
leiten. Oder muss denn nicht der Abwasserzweckverband zusehen,
dass das von ihm weggeleitete Wasser der geforderten Qualität
entspricht.
z.B. indem er die Grundstücksbesitzer zu geeigneten Kläranlagen verdonnert?
eigener Schwanz? Aua?
MfG Frank
Hallo!
Die Schilderung der Anlage passt m.E. nicht.
Wenn man in einen Kanal einleiten kann(darf), dann braucht man keine Kläranlage weder alte 3-Kammergrube(1995 wäre nicht alt) noch eine vollbiologische Kleinkläranlage.
Beide braucht man, wenn es KEINEN öffentlichen Sammelkanal (mit Zuführung in Großkläranlage der Gemeinde/Kreis) gäbe.
Wird Kanal an Grundstück herangeführt, dann besteht Anschlusszwang, also Einleitung VOR der Kläranlage. Kläranlage wird entleert und nicht mehr betrieben, verfüllt oder jedenfalls wasserseitig abgesperrt.
Eine abflusslose Sammelgrube ist ein Speicher, der regelmäßig abgepumpt und entleert werden muss. Aber eben gerade NICHT irgendwo einleitet, weder in Kanal noch Verrieselung auf Eigenland.
Irgendetwas passt an der Schilderung der Situation vor Ort nicht. Und wenn man nicht alles kennt, kann man auch nichts auf die Frage hin raten.
MfG
duck313
Hallo!
Ist nun der Grundstücksbesitzer verpflichtet auf seinem
Grundstück eine solche vollbiologische Anlage zu errichten und
das „fast“ Trinkwasser kostenpflichtig in den Abwasserkanal zu
leiten.
Das geklärte Abwasser muß i. d. R. auf dem eigenen Grundstück versickert werden. Vor der Versickerung gibt’s einen Kontrollschacht für Probenahmen, um die Funktion der Kläranlage kontrollieren zu können. Übrig bleibt nur noch ein bißchen zu entsorgender Klärschlamm.
Btw: Bei solcher Kläranlage sollte man sich den Einsatz von Danklorix, Sagrotan und ähnlichen Produkten im Haushalt abgewöhnen. Das Zeug tötet nämlich Bakterien, ohne die eine Kläranlage aber nicht funktioniert.
Gruß
Wolfgang
Hallo, also die jetzigen von Grundstückseigentümern ( GET) vorgeklärten Abwässer werden vom Abwasserzweckverband mit Hilfe ihrer Sammelleitung in den sog. Vorfluter (Fluss Mulde) eingeleitet. Ohne Nachbehandlung.
Jetzt sollen die GET zu einer voll biologischen Anlage auf ihrem Grundstück verdonnert werden.
Meine Frage ist nun ob das überhaupt vom Gesetzgeber so beabsichtigt ist. Oder nur, wie ich verstehe, die abflusslosen Anlagen umzurüsten sind. Und der Abwasserzweckverband gefälligst für die ordnungsgemäße Einleitung zu sorgen hat.
Viele Grüße
Bernd
Hallo!
Das ist eine seltene Konstellation,ist mir so aus anderen Gebieten nicht bekannt.
Wofür verlangt der Zweckverband denn eine Abwassergebühr nach dem Frischwasserbezug(nehme ich ja an),wenn er die Hauptaufgabe Klärung gar nicht macht.
Die Höhe der Gebühr entspricht schon üblichen Preisen für zu klärende Abwasser.
Er leitet nur ab, ähnlich Regenwasser, was sicherlich gemeinsam abgeleitet wird.
Das man da überhaupt vorgeklärte häusliche Abwässer einleiten DARF,auch das finde ich schon merkwürdig.
Das ist sonst explizit untersagt.
Man muss klären,was für wen verlangt wird.
Will man auch weiterhin in Vorfluter einleiten, dann muss man nun abwendiger klären.
Man kann auch sicherlich weiter abflusslose Sammelgruben betreiben. Dann keine Kosten beim Zweckverband.
Oder man stellt auf Verrieselung auf Eigenland um (Bodenverhältnisse,Trinkwasserschutzgebiet beachten). Dann braucht man vollbiologische Kleinkläranlage mit angeschlossener Untergrundverrieselung des nun fast sauberen Abwassers. Oder Schilfteich als Nachreinigung.
Auch dann keine Kosten beim Zweckverband .
Aber was man machen kann/soll ?
Beraten lassen,Gemeinde fragen,Nachbarn,beim Zweckverband anfragen.
MfG
duck313