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Hallo,
das Thema wurde in der Vergangenheit schon gefragt und ‚erschlagend‘ mit sachkundigen Worten und auch Links beantwortet, die mich leider als nicht so fachkundigen abhängten.
Zufällig bin ich auf etwas gestoßen, das genau das so formuliert, wie es ‚meiner Rechtsauffassung‘ und Wunschvorstellung entspricht. Leider geht aus der Quelle, deren Linkadresse und betreffenden Abschnitte ich unten aufführe, nicht hervor, woher die Weisheit stammt.
In einem theoretischen und allgemeinem Fall stelle man sich vor, dass sich ein FA weigert, die volle Abschreibung und auch das Ansetzen des vollen Aufwandes an Betriebskosten als Betriebsausgabe zu akzeptieren (sondern eben nur 50 % davon).
Linkadresse und betreffende Abschnitte:
_http://www.optimalversichert.com/aav_optimal-versich…
Sind Sie und Ihr Ehegatte gemeinschaftlich Eigentümer des Gebäudes und wurde kein Mietvertrag zwischen Ihnen als Unternehmer und der von Ihnen und Ihrem Ehegatten gebildeten Grundstücksgemeinschaft abgeschlossen, dürfen Sie die volle Abschreibung für die betrieblich genutzten Räume als Betriebsausgabe absetzen, sofern deren Anteil am Gebäude nicht größer ist als Ihr Miteigentumsanteil.
Beispiel
Herr Kögel hat zusammen mit seiner Frau (Arbeitnehmerin) ein Haus gekauft. Jedem gehören 50 %. Herr Kögel nutzt zwei Räume (40 % der Gesamtfläche) für seine selbstständige Tätigkeit als Journalist. Ein Mietvertrag liegt nicht vor.
Da das Arbeitszimmer von Herrn Kögel nicht größer ist als sein Miteigentumsanteil, darf er die gesamte Abschreibung für die betrieblich genutzten Räume als Betriebsausgabe geltend machen. Wenn die Schuldzinsen und sonstigen Aufwendungen wie Gebäudeversicherungen oder Grundsteuer vom gemeinsamen Konto der Eheleute Kögel gezahlt werden, darf er auch davon 40 % als Betriebsausgabe ansetzen._
Danke für den Hinweis auf die entsprechende EStR oder das BFH Urteil.
N.B. falls ein Nichtanwendungserlass eines Landesfinanzministers eine Rolle spielen sollte, dann legen wir unseren fiktiven Fall einfach in das fiktive Baden-Württemberg.