Überall liest man:
Aufwendungen für Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung/Haus
sind grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, allerdings nur
unter folgenden eingeschränkten Voraussetzungen:(a) Nutzung als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit -
volle Aufwendungen Bsp.: Arztpraxis im eigenen Haus…
Aufwendungen des Arbeitszimmers /des Archivraums umfassen anteilige
Kosten für:
- Miete oder bei Eigentum Abschreibungen
- Verbrauchskosten (Heizung, Strom, Wasser)
- Reinigung (Reinigungsmittel, Schätzung zulässig, anteiliger
Fremdaufwand)- Raumausstattung ( Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen)
Das ist ziemlich klar und klappt auch in der Regel. Was nicht erklärt wird (und den Laien wie auch den den Laien begleitenden Steuerberater überrascht) ist, dass das Finanzamt nur 50% dieser anteiligen Kosten als Betriebsausgaben gelten lässt, wenn dem Unternehmer die/das selbstgenutzte Wohnung/Haus nur zu 50% gehört. Die anderen 50% gehören dem Ehegatten.
Dies hat zur Folge, dass den Betriebseinnahmen nicht die „tatsächlichen“ Betriebsausgaben gegenübergestellt werden, eine Schieflage, die jedem Ästhetiker zuwider sein müsste.
Prelude zur konkreten Frage:
Wenn nun ein Teil der Betriebseinnahmen gerade zur Deckung dieser Betriebsausgaben (für anteiligen Darlehenszins, Afa, Heizung, Strom, …) eingenommen wird (von einem Geschäftspartner, per Verrechnung mit anderen Einnahmen/Ausgaben von/an diesem/n Partner), dann könnte man sich das folgende Szenario vorstellen:
[konkrete Frage]
Kann der 50% Ehegatte, die private Hälfte, die nichts mit dem Betrieb zu tun hat, außer dass ihr jede zweite Bodenfliese in den Betriebsräumen gehört und dass sie anteilige Darlehenszinsen, Afa, Heizung, Strom, … über das gemeinsame Privatkonto mibegleicht, den externen Geschäftspartner bitten, weniger Zahlungen dem Betrieb dafür exakt 50% aller anteiligen Betriebskosten ihr selbst zukommen zu lassen?
Kann man diese „Privateinnahmen“ zur Deckung von (den 50%igen) Umkosten für die Arbeitsräume des Unternehmerehegatten bei der Einkommenssteuer mit gerade diesen Umkosten verrechnen? [Ich nehme einmal an, dass man den Zweck des Zahlungseingangs erkennen können muss.]
Kann man sich das auch pauschal nachträglich + zukünftig (vergangene 5 Jahre + zukünftige 5 Jahre) begleichen lassen und mit den Kosten der vergangenen 5 Jahre und den zu erwartenden Kosten der kommenden 5 Jahre verrechnen (Rückstellung)?
Wäre dies ein Präzedenzfall oder ist diese Methode schon irgendwo praktiziert und beschrieben?
Ist diese Methode Rechtens? (Ich wage einmal zu behaupten, dass sie dem Rechtsgefühl eines Steuerlaiens entspricht.)
Ciao, Franco.