hälftig und anteilig: Kosten Arbeitszimmer/Ehegatt

Überall liest man:

Aufwendungen für Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung/Haus
sind grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, allerdings nur
unter folgenden eingeschränkten Voraussetzungen:

(a) Nutzung als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit -
volle Aufwendungen Bsp.: Arztpraxis im eigenen Haus

Aufwendungen des Arbeitszimmers /des Archivraums umfassen anteilige
Kosten für:

  • Miete oder bei Eigentum Abschreibungen
  • Verbrauchskosten (Heizung, Strom, Wasser)
  • Reinigung (Reinigungsmittel, Schätzung zulässig, anteiliger
    Fremdaufwand)
  • Raumausstattung ( Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen)

Das ist ziemlich klar und klappt auch in der Regel. Was nicht erklärt wird (und den Laien wie auch den den Laien begleitenden Steuerberater überrascht) ist, dass das Finanzamt nur 50% dieser anteiligen Kosten als Betriebsausgaben gelten lässt, wenn dem Unternehmer die/das selbstgenutzte Wohnung/Haus nur zu 50% gehört. Die anderen 50% gehören dem Ehegatten.

Dies hat zur Folge, dass den Betriebseinnahmen nicht die „tatsächlichen“ Betriebsausgaben gegenübergestellt werden, eine Schieflage, die jedem Ästhetiker zuwider sein müsste.

Prelude zur konkreten Frage:

Wenn nun ein Teil der Betriebseinnahmen gerade zur Deckung dieser Betriebsausgaben (für anteiligen Darlehenszins, Afa, Heizung, Strom, …) eingenommen wird (von einem Geschäftspartner, per Verrechnung mit anderen Einnahmen/Ausgaben von/an diesem/n Partner), dann könnte man sich das folgende Szenario vorstellen:

[konkrete Frage]

Kann der 50% Ehegatte, die private Hälfte, die nichts mit dem Betrieb zu tun hat, außer dass ihr jede zweite Bodenfliese in den Betriebsräumen gehört und dass sie anteilige Darlehenszinsen, Afa, Heizung, Strom, … über das gemeinsame Privatkonto mibegleicht, den externen Geschäftspartner bitten, weniger Zahlungen dem Betrieb dafür exakt 50% aller anteiligen Betriebskosten ihr selbst zukommen zu lassen?

Kann man diese „Privateinnahmen“ zur Deckung von (den 50%igen) Umkosten für die Arbeitsräume des Unternehmerehegatten bei der Einkommenssteuer mit gerade diesen Umkosten verrechnen? [Ich nehme einmal an, dass man den Zweck des Zahlungseingangs erkennen können muss.]

Kann man sich das auch pauschal nachträglich + zukünftig (vergangene 5 Jahre + zukünftige 5 Jahre) begleichen lassen und mit den Kosten der vergangenen 5 Jahre und den zu erwartenden Kosten der kommenden 5 Jahre verrechnen (Rückstellung)?

Wäre dies ein Präzedenzfall oder ist diese Methode schon irgendwo praktiziert und beschrieben?

Ist diese Methode Rechtens? (Ich wage einmal zu behaupten, dass sie dem Rechtsgefühl eines Steuerlaiens entspricht.)

Ciao, Franco.

Drittmittel mindern nicht den Gewinn!?
Das Thema heißt im Jargon „Drittmittel“, wenn ich mich nicht irre.

Und ich kann mir vorstellen, dass dieses Problem Millionen Privathaushalte betrifft. Trotzdem scheint es für diese dafür keine Lobby zu geben …

Offensichtlich können Drittmittel den Gewinn eines Steuerpflichtigen nicht mindern. (Links und Urteile, die das bestätigen, wären wünschenswert. Dann versteht man zumindest, was das FA bewegt.)

Trotzdem fehlt das Geld, das für den Betrieb des Ehegatten ausgegeben wurde, in der privaten Kasse.

Man belästigt ja nicht gerne den Geschäftspartner seines Ehegatten mit privaten Belangen. Wenn doch, dann gleich auf einen Schlag, 10 Jahre nämlich, Vergangenheit und Zukunft.

(a) Kann man Kosten aus dem Jahre x - 5 mit Privateinnahmen aus dem Jahr x verrechnen? (Zweck der Einnahme: Zur Begleichung der Kosten aus dem Jahr x - 5)

(b) Kann man Privateinnahmen aus dem Jahr x für Kosten, die im Jahr x + 5 eventuell entstehen, rückstellen? Wie geht so etwas?

Gruß,
Frank

Arbeitszimmer Drittaufwand
Hi,

Aufwendungen für Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung/Haus
sind grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, allerdings nur
unter folgenden eingeschränkten Voraussetzungen:

ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Arbeitszimmer nur noch eingeschränkt abzugsfähig, nämlich, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.

Was nicht
erklärt wird (und den Laien wie auch den den Laien
begleitenden Steuerberater überrascht) ist,

Zwischenfrage: warum weiss das der Steuerberater nicht??

dass das Finanzamt
nur 50% dieser anteiligen Kosten als Betriebsausgaben gelten
lässt, wenn dem Unternehmer die/das selbstgenutzte
Wohnung/Haus nur zu 50% gehört. Die anderen 50% gehören dem
Ehegatten.

Das ist nicht der Stand der derzeitigen Rechtsprechung. Der Bundesfinazhof hat schon vor einigen Jahren die Kosten für den Unternehmereigentümer in voller Höhe anerkannt, wenn sein rechtlicher Anteil mindestens dafür aufreicht. Beispiel Ehegatten je 1/2, Anteil betrieblich genutzte Räume 40% => Betriebsausgaben 40%

Etwas anderes gilt nur, wenn der Nichtunternehmer-Ehegatte seinen Anteil an den Unternehmer vermietet.

Dann stellen sich auch die Probleme lt Fragestellung nicht.

Schöne Grüße
C.

Was nicht
erklärt wird (und den Laien wie auch den den Laien
begleitenden Steuerberater überrascht) ist,

Zwischenfrage: warum weiss das der Steuerberater nicht??

Das ist eine persönliche Erfahrung. Mein erster und einziger Steuerberater war eine Pappnase, die dem FA erlaubte, Unmengen von Geld bei mir zu parken, das ich nach der ersten Betriebsprüfung zu 6% zurückzahlen durfte (6% x 3 = 18%!, 18% auf die Unmenge obendrauf).

Wenn ich ihn zitieren darf, wie er seine Aktionen (die ich gar nicht wollte) im Nachhinein kommentierte: „Pech, normalerweise finden Betriebsprüfungen nicht so früh statt.“

Vielleicht war der den Laien begleitenden Steuerberater ja auch nur scheinbar überrascht …

Seither berate ich mich selbst.

Hi,

Aufwendungen für Arbeitszimmer in der selbstgenutzten Wohnung/Haus
sind grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, allerdings nur
unter folgenden eingeschränkten Voraussetzungen:

ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Arbeitszimmer nur noch
eingeschränkt abzugsfähig, nämlich, wenn sie den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.

Das ist in diesem abstrakten Fall gegeben.

Was nicht erklärt wird, dass das Finanzamt
nur 50% dieser anteiligen Kosten als Betriebsausgaben gelten
lässt, wenn dem Unternehmer die/das selbstgenutzte
Wohnung/Haus nur zu 50% gehört. Die anderen 50% gehören dem
Ehegatten.

Das ist nicht der Stand der derzeitigen Rechtsprechung. Der
Bundesfinazhof hat schon vor einigen Jahren die Kosten für den
Unternehmereigentümer in voller Höhe anerkannt, wenn sein
rechtlicher Anteil mindestens dafür aufreicht. Beispiel
Ehegatten je 1/2, Anteil betrieblich genutzte Räume 40% =>
Betriebsausgaben 40%

[Da wäre ich an Details interessiert.]

Das habe ich nicht verstanden: Nehmen wir der Einfachheit Halber diesen Fall an:

Ehegatten besitzen je hälftig (=50%) Eigentum. 20% des Eigentums wird betrieblich genutzt durch den Unternehmer-Ehegatten.
Nehmen wir einen Darlehens Zins von 10.000 Euro p.a. an.

Meines Erachtens erlaubt das Finanzamt nicht 20% sondern 10% (= 20%*50%) von 10000 also 1000 als Betriebsausgabe geltend zu machen. Die anderen 1000 sind wohl Privatvergnügen und Wohltätigkeit des Ehegatten.

Für die AfA gilt dasselbe und für Strom etc. auch (Strom ist etwas, das sich wohl noch am einfachsten per Einspruch regeln lässt, aber z.B. das nicht unbeträchtliche Hausgeld mit den Rücklagen, Versicherungen, …).

Etwas anderes gilt nur, wenn der Nichtunternehmer-Ehegatte
seinen Anteil an den Unternehmer vermietet.

Das wäre ja eine einfache Sache. Wie geht so etwas?

Übrigens: Ein sensibler Punkt ist wohl auch die abführbare Vorsteuer (z.B. Nebenkosten wie Strom, etc.).

Übrigens2: Ist es möglich, dass Finanzministerien BFH-Urteile per Erlass ignorieren?

Dann stellen sich auch die Probleme lt Fragestellung nicht.

Wie man leicht erkennt, bin ich hier an vielen Details interessiert. Dazu zählt auch noch immer das Szenario des ersten Beitrages.)

Schöne Grüße

Ciao

Hi,

Ehegatten besitzen je hälftig (=50%) Eigentum. 20% des
Eigentums wird betrieblich genutzt durch den
Unternehmer-Ehegatten.
Nehmen wir einen Darlehens Zins von 10.000 Euro p.a. an.

Meines Erachtens erlaubt das Finanzamt nicht 20% sondern 10%
(= 20%*50%) von 10000 also 1000 als Betriebsausgabe geltend
zu machen. Die anderen 1000 sind wohl Privatvergnügen und
Wohltätigkeit des Ehegatten.

Ich erkenne, dass du weiterhin auf deiner Rechtsauffassung beharrst.
Nun denn, kein Problem.

Für die AfA gilt dasselbe und für Strom etc. auch (Strom ist
etwas, das sich wohl noch am einfachsten per Einspruch regeln
lässt, aber z.B. das nicht unbeträchtliche Hausgeld mit den
Rücklagen, Versicherungen, …).

Das sind folgeprobleme deiner Rechtsauffassung.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Nichtunternehmer-Ehegatte
seinen Anteil an den Unternehmer vermietet.

Das wäre ja eine einfache Sache. Wie geht so etwas?

Ich verweise auf FAQ:1129 und in diesem Zusammenhang, dass die Hinzuziehung eines Steuerberaters in derartigen Fällen anzuraten ist. Denn falls man etwas falsch macht, ist die gewünschte Wirkung nicht rückwirkend erzielbar.

Übrigens: Ein sensibler Punkt ist wohl auch die abführbare
Vorsteuer (z.B. Nebenkosten wie Strom, etc.).

Sobald man mit der Umsatzsteuer konfrontiert wird, ist eigentlich immer ein Steuerberater hinzuzuziehen, außer man möchte sich ein neues Hobby „Steuerrecht“ zulegen. Hier ist auch ein Kosten-Nutzen-Vergleich für die notwendige Zeit zu machen.

Übrigens2: Ist es möglich, dass Finanzministerien BFH-Urteile
per Erlass ignorieren?

ja, Nichtanwendungserlasse
http://www.google.com/search?hl=de&client=firefox-a&…

Dann stellen sich auch die Probleme lt Fragestellung nicht.

Wie man leicht erkennt, bin ich hier an vielen Details
interessiert. Dazu zählt auch noch immer das Szenario des
ersten Beitrages.)

es gibt zu viele Varianten und für Gestaltungsberatung ist das Forum nicht da

Schöne Grüße
C.

Hi,

Ehegatten besitzen je hälftig (=50%) Eigentum. 20% des
Eigentums wird betrieblich genutzt durch den
Unternehmer-Ehegatten.
Nehmen wir einen Darlehens Zins von 10.000 Euro p.a. an.

Meines Erachtens erlaubt das Finanzamt nicht 20% sondern 10%
(= 20%*50%) von 10000 also 1000 als Betriebsausgabe geltend
zu machen. Die anderen 1000 sind wohl Privatvergnügen und
Wohltätigkeit des Ehegatten.

Ich erkenne, dass du weiterhin auf deiner Rechtsauffassung
beharrst.

Entschuldigung, ich will nicht streiten, was aber wenn diese „Rechtsauffassung“ (meine ist es übrigens nicht, sonst wäre ich nicht hier) auch gar Praxis wäre, etwas Geschehenes, mit einem Steuerberater als Dirigenten?

Also die Frage könnte lauten: Ein fiktiver Steuerberater setzt 20%*x als Betriebsausgabe für betrieblich genutztes Anteiliges an, das hälftig Ehegatten-Drittmittel ist, aber das abstrakte FA gewährt nur 10%*x … wegen lapidar: „Drittmittel sind keine Betriebsausgaben“.

Wo sind die schönen Links im Internet, wo man die diversen Rechtsauffassungen dazu nachlesen kann, um sich zu orientieren, bevor man sich in Obhut begibt?

Ist es insbes. in diesem Fall möglich, dass ein BFH Urteil, dass Drittmittel als abzugsfähig erklärt, per Erlass außer Kraft setzt?

Apropos Zeit verschwenden: Ich habe schon manch einen kommen und gehen sehen, der dem Motto „Working smarter, not harder!“ frönte.

Ich ziehe vor, Dinge zu tun, die ich verstehe. Und einen Experten zu bemühen, heißt nicht, seinen Verstand auszuschalten und in die Transzendenz auszuwandern.

Sich um einen einzelnen Fall zu kümmern Zeitverschwendung zu nennen …

Im übrigen möchte ich mich lediglich informieren. Keine Angst!

Gruß,
Frank.

Hi,

Die Regelung, dass der Unternehmer-Ehegatte die gesamten Kosten für sein Arbeitszimmer absetzen kann, solange er damit nicht insgesamt seinen zivilrechtlichen Anteil überschreitet, rührt von dem Grundsatzurteil vom 23.08.1999 - GrS 5/97

http://74.125.39.104/search?q=cache:vfaLMeXF-o4J:www…
Dieses Urteil ist leider nur kostenpflichtig im Internet zu finden.
Fundstelle in Papierform (und jedem Finanzamt zugänglich) ist BStBl II 1999, 774.

Außerdem ist noch ein weiteres Urteil anzuwenden:

„Da der Kläger den Herstellungsaufwand für die Spargelanlagen nicht selbst getragen hat, ergibt sich die AfA-Berechtigung des Kläger auch nicht aus dem für alle Einkunftsarten geltenden Nettoprinzip, aufgrund dessen eigener Aufwand, der für Zwecke der Einkunftserzielung getätigt wurde, grundsätzlich als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abzugsfähig ist (BFH Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).“ aus
http://74.125.39.104/search?q=cache:2yEGN3pQ4DgJ:www…

Das zitierte BFH Urteil ist auch kostenpflichtig
http://www.drsp.net/index/Volltext/1995/004000-00499…

wird auch zitiert in
http://74.125.39.104/search?q=cache:B5n4x8d7LQwJ:www…

zur Diskussion, also Stand 1997, aber das kann erhellen, warum im konkreten Fall anders entschieden wurde
http://74.125.39.104/search?q=cache:vFXVjGP4mHMJ:www…
Da das veraltet ist, habe ich es nur zur Verdeutlichung der Problematik hier aufgelistet.

und
BFH, Urteil v. 14.05.2002, VIII R 30/98
BStBl II 2002, 741
http://www.steuerrecht-datenbank.de/500431956c089fa0…
dort unteres Drittel

In den gängigen Kommentaren steht das auch drin. Ist aber in Papier und urheberrechtlich geschützt.

Schöne Grüße
C.

Hi,

Wo sind die schönen Links im Internet, wo man die diversen
Rechtsauffassungen dazu nachlesen kann, um sich zu
orientieren, bevor man sich in Obhut begibt?

hier sind die Grenzen des Internets, da man dazu nur sehr vereinzelte Hinweise, aber keine Gesamtdarstellung findet. Schon die Urteile aufzufinden, ist mühsam und kostenpflichtig. Ich kann nichts dazu, ich suche immer nach kostenlosen Quellen.

Ist es insbes. in diesem Fall möglich, dass ein BFH Urteil,
dass Drittmittel als abzugsfähig erklärt, per Erlass außer
Kraft setzt?

nein, ich denke, das wurde vor Jahren entschieden und wird eben „wie bisher“ fortgeschrieben. Sowas wird nur im ersten Jahr genauerer angeschaut.

Ich ziehe vor, Dinge zu tun, die ich verstehe. Und einen
Experten zu bemühen, heißt nicht, seinen Verstand
auszuschalten und in die Transzendenz auszuwandern.

ich antworte ja noch, auch wenn ich manchmal direkt ausdrücke, was ich von deinen Postings halte…

Sich um einen einzelnen Fall zu kümmern Zeitverschwendung zu
nennen …

es ist die Grundsatzfrage, ob man sich um die Steuern selbst kümmert oder ob man das an einen Fachmann abgibt. In dieser Zeit kann man sich dann nicht um anderes kümmern.

Im übrigen möchte ich mich lediglich informieren. Keine Angst!

kein Problem,

Schöne Grüße
C.

nennen …

es ist die Grundsatzfrage, ob man sich um die Steuern selbst
kümmert oder ob man das an einen Fachmann abgibt. In dieser
Zeit kann man sich dann nicht um anderes kümmern.

Wenn man hinter Gittern sitzt (oder zumindest ‚quasi‘), wie Zumwinkel, hat man alle Zeit der Welt. Ich nehme an, Zumwinkel hat auch nicht viel Zeit gehant, sich um „dies und das“ Nebensächliche zu kümmern …

Hi,

Wo sind die schönen Links im Internet, wo man die diversen
Rechtsauffassungen dazu nachlesen kann, um sich zu
orientieren, bevor man sich in Obhut begibt?

hier sind die Grenzen des Internets, da man dazu nur sehr
vereinzelte Hinweise, aber keine Gesamtdarstellung findet.

Vor ca. einem Jahr hatte ich einen Link, den ich gerne aus aktuellem Anlass nachlesen möchte aber nicht mehr finden kann.

Ich kann es nur noch meinem (Laien-)Gedächnis entnehmen:

Zwei Dinge waren wichtig (wenn ich nichts vermische):

(a) Der hälftige Anteil eines Ehegatten ist nur „ideel“ hälftig, lt. BFH, darum kann man Drittmittel als Betriebsausgaben geltend machen. (Beispiel war Arztpraxis im eigenen Haus.)

(b) Per Erlass schert sich das BMF nicht um dieses BFH Urteil.

Wie gesagt, „(Laien-)Gedächnis“.

Das (Laien-)Gedächnis würde ich nun gerne durch einen Experten auffrischen.

Schon die Urteile aufzufinden, ist mühsam und kostenpflichtig.
Ich kann nichts dazu, ich suche immer nach kostenlosen
Quellen.

Meine Absicht ist nicht RA oder STB Kosten zu umgehen. Oft freuen sich auch die Experten, wenn man ihnen ganz genau sagt, was man gerne von ihnen hätte. Nichts ist frustrierender, Geld einzustreichen, obwohl man nicht wirklich helfen konnte…

Danke,

die (brauchbar scheinende) Antwortfülle hat mich erst einmal lahmgelegt. Ich mache jetzt einmal meinen zweiten Versuch, mich da durchzuarbeiten.

Leicht wird es wahrscheinlich nicht sein, dem FA Paroli zu bieten, das einfach sagt:

Die Laufenden Raumkosten erden vom gemeinsamen Konto der … bezahlt und sind daher nur zu 1/2 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

In einem anderen Thread werde ich nachfragen, ob es einen Unterschied zwischen einer Betriebsstätte und einem häuslichen Arbeitszimmer in Bezug auf die Art und Höhe der Betriebsausgaben.

Gruß,
Frank.