Vollen Kinderfreibetrag, wg. fehlender Unterhaltsleistung

Hallo liebe Forumgemeinde,

nehmen wir mal folgende Fall an:

Herr A ist geschieden, alleinerziehend und habe zwei Kinder die bei mir leben. Seine Exfrau zahlt keinen Unterhalt. Er hat dies bei der Steuererklärung 2012 angegeben und den vollen Kinderfreibetrag beantragt.

Er hat den Steuerbescheid bereits bekommen und hat auch den vollen Kinderfreibetrag bekommen, was für Soli und Kirchensteuer auch gut ist. Bei der Einkommenssteuer fährt er erheblich besser, wenn er nur den halben Kinderfreibetrag bekommen würde. Er war bis jetzt immer der Meinung, dass bei der Berechnung der Einkommenssteuer eine Günstigerprüfung durch das FA erfolgt und die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante genommen wird. Eine Günstigerprüfung ist nicht erfolgt, da er in den Anmerkungen zum Steuerbescheid keinen Vermerkt gefunden hat.

Das FA hat für das zuversteuernde Einkommen beide Kinderfreibeträge (inkl. Ausbildungsfreibetrag) abgezogen und im Gegenzug das volle Kindergeld für beide Kinder hinzugerechnet. Das FA argumentiert, dass diese Berechnung richtig ist, da seine Exfrau keinen Unterhalt zahlt und er dadurch Anspruch auf das komplette Kindergeld hat und er dieses dann auch versteuern muss.

Ist die Argumentation des FAs richtig?

Herr A möchte gerne den vollen Kinderfreibetrag für den Soli und die Kirchensteuer nutzen. Für die Einkommenssteuer möchte er aber nur den halben Kinderfreibetrag nutzen. Ist das möglich?

Wäre toll, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

Danke + Gruß,
Heinz

Er hat den Steuerbescheid bereits bekommen und hat auch den
vollen Kinderfreibetrag bekommen, was für Soli und
Kirchensteuer auch gut ist.

Danach gehts nicht

Bei der Einkommenssteuer fährt er
erheblich besser, wenn er nur den halben Kinderfreibetrag
bekommen würde.

Steuerrecht ist kein Wahlrecht

Er war bis jetzt immer der Meinung, dass bei
der Berechnung der Einkommenssteuer eine Günstigerprüfung
durch das FA erfolgt und die für den Steuerpflichtigen
günstigere Variante genommen wird. Eine Günstigerprüfung ist
nicht erfolgt, da er in den Anmerkungen zum Steuerbescheid
keinen Vermerkt gefunden hat.

Das FA macht immer eine Günstiger-Prüfung, das ist so vorprogrammiert

Das FA hat für das zuversteuernde Einkommen beide
Kinderfreibeträge (inkl. Ausbildungsfreibetrag) abgezogen und
im Gegenzug das volle Kindergeld für beide Kinder
hinzugerechnet. Das FA argumentiert, dass diese Berechnung
richtig ist, da seine Exfrau keinen Unterhalt zahlt und er
dadurch Anspruch auf das komplette Kindergeld hat und er
dieses dann auch versteuern muss.

Da hat das FA wie fast immer recht, denn sonst würde man ja Kinderfreibetrag und Kindergeld bekommen, beides gleichzeitig gibts nicht

Bei der Einkommenssteuer fährt er
erheblich besser, wenn er nur den halben Kinderfreibetrag
bekommen würde.

Ja, halber Kinderfreibetrag und halbes Kindergeld. Ändert prozentual so gut wie gar nichts.

Er war bis jetzt immer der Meinung, dass bei
der Berechnung der Einkommenssteuer eine Günstigerprüfung
durch das FA erfolgt und die für den Steuerpflichtigen
günstigere Variante genommen wird. Eine Günstigerprüfung ist
nicht erfolgt, da er in den Anmerkungen zum Steuerbescheid
keinen Vermerkt gefunden hat.

Dies steht nicht unbedingt im den Anmerkungen, sondern findet sich im Steuerbescheidteil selbst. Nämlich aufgrund der Angaben, daß Kinderfreibetrag in Abzug gebracht wurde und im Gegenzug die bereits erhaltene Steuerminderung - das Kindergeld - erstattungsmindernd berücksichtigt wurde.

Das FA hat für das zuversteuernde Einkommen beide
Kinderfreibeträge (inkl. Ausbildungsfreibetrag) abgezogen und
im Gegenzug das volle Kindergeld für beide Kinder
hinzugerechnet.

Genau richtig.

Das FA argumentiert, daß diese Berechnung
richtig ist, da seine Exfrau keinen Unterhalt zahlt und er
dadurch Anspruch auf das komplette Kindergeld hat und er
dieses dann auch versteuern muß.

Ja, interessanter Nebenaspekt. Sonst hätte man ja auch nur auf das halbe Kindergeld Anspruch.

Also:
halbes Kindergeld = halber Kinderfreibetrag
volles Kindergeld = voller Kinderfreibetrag
(nicht nur das tatsächlich erhaltene Kindergeld berücksichtigen, sondern den sogenannten Ausgleichsanspruch)

Da hat das FA wie fast immer recht, denn sonst würde man ja
Kinderfreibetrag und Kindergeld bekommen, beides gleichzeitig
gibts nicht

Bekommt man doch, wenn das Einkommen hoch genug ist. Nur daß eben ein Teil der Steuererstattung als bereits erhalten behandelt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald