Hallo,
und wer verständlich und stringent schreiben kann, ist auch im Vorteil.
Denn von einer Eigentumswohnung
war im UP von Deinen beiden Threads gestern
und vom 10. März
nirgendwo die Rede.
Und so gilt nunmal bei Tod eines Lebenspartners für eine Mietwohnung im Bürgergeldbezug § 22 Abs. 1 Satz 9 und 10 SGB 2:
„Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.“
Ist also die real gezahlte Miete ungefähr gleich wie die zu erwartende Miete bei einem Umzug in eine kleinere Wohnung, dann wäre das unwirtschaftlich und die verbliebene Person bekommt auch über die 12-monatige Karenzzeit hinaus die gesamten Kosten der Wohnung ersetzt.
&tschüß
Wolfgang