Hallo,
kann mir jemand sagen, ob ich mit der folgenden Formulierung richtig liege?
Diebstahl § 242 StGB:
Vollendung —> tatbestandlicher Erfolg
Beendigung —> (tatbestandlicher +) materieller Erfolg
Hallo,
kann mir jemand sagen, ob ich mit der folgenden Formulierung richtig liege?
Diebstahl § 242 StGB:
Vollendung —> tatbestandlicher Erfolg
Beendigung —> (tatbestandlicher +) materieller Erfolg
Hallo kranstin4965,
mir war diese Unterscheidung zwar nicht geläufig, aber wenn man dem Link von duck313 folgt, könnte man das so zusammenfassen, wobei strafrechtlich die Vollendung des Diebstahls im vorliegenden Fall ausreichen dürfte! Die Tathandlung ist die Wegnahme und diese ist ist spästens beim Abfahren mit dem gestohlenen Fahrzeug erfüllt, da hier ein neuer Gewahrsam an der Sache begründet und der Gewahrsam, also die Zugriffsmöglichkeit des regulären Besitzers der Sache, gebrochen wird.
Ein Versuch wäre z.Bsp., wenn der Täter beim Aufhebeln des Fahrzeugs angetroffen und festgenommen würde, oder er die Autotür zwar beschädigt, diese aber nicht aufgehebelt bekommt o.ä.
Beste Grüße,
dr.zimmerman.
… und diese ist spätestens beim Abfahren… sollte das heißen, sorry… ;o)
Schöne Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014,
dr.zimmerman.
Vielen Dank! Die Unterscheidung, wie sie in dem Link von duck313 erfolgt, wird fast wortgetreu auch vom BGH so vorgenommen.
Ich habe diese Formulierung bezüglich der Unterscheidung von Vollendung und Beendigung genutzt.
Diese brauchte ich bei dem doppelten Anstiftervorsatz des agent provocateur um zu begründen, warum der Vorsatz bzgl. der Haupttat nicht vorliegt, wenn er zwar die Vollendung mindestens in Kauf nimmt, die Beendigung jedoch verhindert. --> alles nicht so einfach für eine nicht-Juristin…
Beste Grüße