Voller Anspruch auf Jahresurlaub?

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Wenn X einen Arbeitsvertrag bis Ende Juli hat, hat sie nach dem Bundesurlaubsgesetz (§§ ??) doch einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, oder?
Zu Jahresanfang hat X aber nur 7/12 des Urlaubs geltend gemacht.
X ist nun schwanger, kann sie rückwirkend über den vollen Jahresurlaub verfügen? Oder hätte dies zu Jahresanfang geschenen müssen?

Gruß,
Schröti

Hallo,

Wenn X einen Arbeitsvertrag bis Ende Juli hat, hat sie nach
dem Bundesurlaubsgesetz (§§ ??) doch einen Anspruch auf den
vollen Jahresurlaub, oder?

Ja.

kann sie rückwirkend über den vollen
Jahresurlaub verfügen?

Jetzt? Der volle Urlaubsanspruch besteht jetzt noch nicht, sondern erst im Juli. Also ist da nichts mit rückwirkend. Man kann aber, wenn das Arbeitsverhältnis im Juli endet und der Urlaub bis dahin nicht mehr gewährt werden konnte, den restlichen Urlaub abgelten lassen.

MfG

Hallo,

das stimmt nur, wenn die 6-monatige Wartefrist noch nicht erfüllt wäre.

Ist das der Fall, wird der volle Urlaubsanspruch erworben, also regelmäßig am 1.1.

VG
EK

Fr. X hat heute ihren Anspruch auf den vollen Jahresurlaub geäußert.
Der Arbeitgeber meinte, dass lediglich ein Anspruch auf 20 Tage bestehen würde, selbst wenn ein Jahresurlaub von 26 Tagen im Vertrag ständen. Die Antwort auf die Frage in welchem Gesetz das denn stehe blieb bisher unbeantwortet.

Ich hab nachgesehen und es muss ja zumindest ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen lt. Gesetz gelten.

Und da die Wartefrist von 6 Monaten lt. § 4 BurlG erfüllt ist und § 5 nicht angewendet werden kann (dieser gilt ja nur für die erste Jahreshälfte), muss demnach Fr. X der volle Jahresurlaub von 26 Tagen gelten.
Oder hab ich nen Knick in der Optik?

Gruß,
Schröti

und es muss ja zumindest ein
Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen lt. Gesetz gelten.

Es wird immer übersehen, dass das 24 Werktage im BUrlG sind. Das BUrlG geht noch von einer 6-Tage-Woche aus. Deshalb steht im BUrlG auch die Definition von Werktagen drin, die da lautet: ‚‚Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.‘‘

Bei einer 5-Tage-Woche kann sich also durchaus - umgerechnet - ein Anspruch auf 20 Tage ergeben [(24/6)*5 = 20] und das, was über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, kann/darf anders geregelt sein. Heißt also, dass nicht unbedingt von vornherein von einer falschen Berechnung der Firma ausgegangen werden muss. Da wären also die arbeits- oder tarifverttraglichen Vereinbarungen anzuschauen.