Voller Preis trotz viel geringerer Restschuld

Guten Tag,

eine Kind der Familie A möchte das zur Zwangsversteigerung stehende Haus seiner Eltern erwerben. Bevor das Haus zur Zwangsversteigerung kam, zahlten die Eltern einen Großteil des Verkehrswertes an die Bank. Dennoch wird das Haus beim Versteigerungstermin zum vollen Preis angeboten.

Hätte das Kind bei entsprechenden Nachweisen ein Recht, das Haus bei der Bank zum noch offenen Restwert zu erwerben?

Mit freundlichen Grüßen,
Ingo Preuß

Vielleicht verstehe ich dich falsch, aber ein Käufer, egal ob Kind der Eigentümer oder nicht, muss doch nicht deswegen weniger bezahlen, weil ein Großteil des Kredites schon bedient wurde. Was die Bank zur Befriedigung nicht braucht, steht doch den Eigentümern zu.

Hallo Ingo,

Vielleicht mal zum Verständnis des Verkehrswertes einer Immobilie:

Unter Verkehrswert (Marktwert) einer Immobilie versteht man den Betrag, der unter gewöhnlichen Bedingungen bei dem Verkauf am freien Wohnungsmarkt erzielt werden kann. Er hat nichts mit den Forderungen einer Bank zu tun die zum Beispiel aus (nicht vollständig bezahlten, mit Grundschuld gesicherten) Krediten einer Finanzierung stammen.
Wird nun im Zuge einer Zwangsversteigerung eine Immobilie verwertet, so wird in aller Regel ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen erstellt, der durch verschiedene Verfahren (http://www.gesetze-im-internet.de/wertv_1988/__7.html) den Verkehrswert ermittelt.

Dies dient nun in der Versteigerung zur Ermittlung der Wertgrenzen, dass heißt, zu welchem Betrag ein Zuschlag erfolgen kann.
Diese Wertgrenzen liegen bei 7/10 und 5/10 des Verkehrswert.
Die 7/10 Grenze (also 70% des Verkehrswert) dient dem Gläubiger als Schutz um genügend hohe Beträge aus der Versteigerung zu erzielen, damit seine Forderungen (weitestgehend) abgedeckt werden.
Die 5/10 Grenze dient dem Schuldner als Schutz, damit sein ehemaliger Besitz nicht „verramscht“ wird.

Gruß

Joschi

Heißt das jeder Interessent müsste nicht die Restschuld sondern den vollen Wert des Hauses bezahlen, wenn er das Objekt ersteigern wollte?

Er muss sein (Höchst-)Gebot bezahlen.

Hallo,

das Kind sollte sich einen in solchen Dingen erfahrenen Fachmann, z.B. Anwalt nehmen, der mit der Bank schnellstmöglichst die Konditionen eines freihändigen Verkaufs klärt. Dabei kann man dann auch durchaus „Dreiecksgeschäfte“ mit bisherigem Eigentümer, Erwerber und Bank dergestalt erzielen, dass lediglich eine saubere Finanzierung aufgelaufener rückständiger Zinsforderungen, Kosten und der noch offenen Restforderung erfolgen muss.

Bei der ZV hingegen muss - gerade auch im Interesse des bisherigen Eigentümers - natürlich so viel wie möglich erzielt werden, weil ja das Objekt komplett aus dem Vermögen des bisherigen Eigentümers fällt, und der natürlich insoweit zu entschädigen ist, wie der Wert des Objektes die vollstreckten Forderungen übersteigt.

Gruß vom Wiz