Voller Urlaubsanspruch nach Kündigung

Hallo,

wenn man zum 30.09 gekündigt wird und man im AV 24 UT stehen hätte, 28 Tage Urlaub auf der Lohnabrechnung. Auf wieviel Tage Urlaub hätte man dann Anspruch?

Die Probezeit wäre auch rum und es ginge um eine 5 Tage Woche. In dem AV würde 1/12 Regelung stehen.

Würde mich über eine Ausführliche Antwort freuen.

Danke

*Stephi*

Hallo,

als erstes ist zu prüfen, ob auf der Abrechnung nicht vielleicht „Werktage“ (1 Woche Urlaub = 6 Werktage Urlaub = Montag bis Samstag frei) stehen und im Arbeitsvertrag „Arbeitstage“ (weil nur Mo-Fr gearbeitet wird, dann ist 1 Woche Urlaub = 5 Arbeitstage Urlaub = Mo-Fr frei). Denn bei einer 5-Tage-Woche sind 28 Werktage 23,33 Arbeitstage. Vielleicht ist das im Vertrag zugunsten des MA aufgerundet worden. Dann wäre gar kein Widerspruch zwischen Abrechnung und Vertrag gegeben.

Wenn es bei dem Widerspruch bleibt, kommt es darauf an, was vereinbart ist, nicht, was auf der Lohnabrechnung steht. Was wurde denn in der Vergangenheit für ein ganzes Jahr tatsächlich gewährt?

Erst dann kommt man zu der Frage, was einem beim 30.09.2012 zusteht. Denn wenn im Vertrag eine Zwölftelung steht, bekommt man 9/12, mindestens aber 24 Werktage (=4 Wochen) Urlaub. Was davon nicht genommen wurde, wird ausbezahlt.

VG
EK

Hallo,

als erstes ist zu prüfen, ob auf der Abrechnung nicht
vielleicht „Werktage“ (1 Woche Urlaub = 6 Werktage Urlaub =
Montag bis Samstag frei) stehen und im Arbeitsvertrag
„Arbeitstage“ (weil nur Mo-Fr gearbeitet wird, dann ist 1
Woche Urlaub = 5 Arbeitstage Urlaub = Mo-Fr frei). Denn bei
einer 5-Tage-Woche sind 28 Werktage 23,33 Arbeitstage.
Vielleicht ist das im Vertrag zugunsten des MA aufgerundet
worden. Dann wäre gar kein Widerspruch zwischen Abrechnung und
Vertrag gegeben.

Wenn es bei dem Widerspruch bleibt, kommt es darauf an, was
vereinbart ist, nicht, was auf der Lohnabrechnung steht. Was
wurde denn in der Vergangenheit für ein ganzes Jahr
tatsächlich gewährt?

In der Vergangenheit wurden gedacht 27 Tage gewährt und im AV könnte stehen 24 Tage auf Basis einer regelmäßigen 5-Tage-Woche. Arbeitszeit an 5 Wochentagen und nirgend stünde Werktag.

Ist hier nur die Wahl zwischen 9/12 von 28 oder 24 Werktage = 4 Wochen?

Danke schon mal für die Auskunft

LG
*Stephi*

Hallo,

das soll also heißen im Vertrag stehen im Jahr 4,8 Wochen Urlaub, tatsächlich wurden 5,4 Wochen gewährt und in der Abrechnung stehen 5,6 Wochen Anspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen, eine arbeitsvertragliche Zwölftelung kann diesen gesetzlichen Anspruch nicht unterschreiten.

Daher stehen dem AN 4 Wochen zu.

VG
EK

Ist den eine Zwölftelung nach der 2. Jahreshälfte überhaupt zulässig?

Hallo,

für den gesetzlichen Anspruch (4 Wochen) nicht.

Für den übergesetzlichen Anspruch heißt es im Kommentar:

Linck Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch
14. Auflage 2011 Rn 70-71

b) Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
Randnummer 70 Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 30. 6. in der zweiten Jahreshälfte, behält der Arbeitnehmer seinen vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Hiervon kann in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden. Die Unabdingbarkeit erstreckt sich auch auf den Abgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG. Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte kann allerdings für den weitergehenden vertraglichen oder tariflichen Urlaub vereinbart werden. In vorformulierten Arbeitsverträgen ist insoweit das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB zu beachten.

Wenn also die Zwölftelungsregelung im Arbeitsvertrag den gesetzlichen Mindesturlaub unbeschadet lässt, gibt es kein Problem.

VG
EK

Hallo,

wenn man jetzt schreiben würde. Der Jahresurlaub beträgt 24 Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat die Arbeitnehmerin für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes. Sofern die Arbeitnehmerin in der 2. Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub davon unberührt.

Das wäre für mich jetzt etwas unverständlich und ich würde davon ausgehen, dass der gesamte Urlaub fällig wäre.

Wie sieht es hier mit der Transparenz aus?

Danke :smile:

Lg *Stephi*

Hallo,

das ist supertransparent. 1 mit *.

VG
EK

Hallo,

für einen AN finde ich das nicht verständlich und da es Ihn einseitig Einschränkt glaube ich auch nicht, dass es gültig ist. Trotz Vertragsfreiheit.

VG
*Stephi*

Hi!

für einen AN finde ich

Was Du findest, wird im Zweifel niemanden interessieren.

glaube ich auch nicht,

Auch das, was Du glaubst, interessiert im Zweifel keinen.

Das Forum hier heißt: Wer WEISS was, nicht wer FINDET was oder wer GLAUBT was.

Wenn Dir ein Jurist bestätigt, dass es supertransparent ist, dann darfst Du ihm das ruhig glauben. :smile:

VG
Guido

2 Like

Hallo,

Du hast ausweislich Deiner Fragestellung sehr wohl verstanden, dass der Urlaubsanspruch in Deinem Fall gezwölftelt wird, weil Du auch verstanden hast, dass Du die Voraussetzungen der Vertragsklausel erfüllst (Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte). Ferner hast Du ja sicherlich auch verstanden, dass Du mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub hast, weil länger als 6 Monate dabei (dessen Länge muss nicht im Vertrag benannt werden, denn der steht im Gesetz). Somit weißt Du, dass Du 9/12 Deines Urlaubs, mindestens aber den gesetzlichen Urlaubs bekommst.

Was soll da unklar sein?

Und es wird auch nichts „eingeschränkt“, sondern etwas, worauf überhaupt kein Anspruch besteht, freiwillig nach einem bestimmten Modus gewährt. Der ja nun nicht unfair ist, denn warum soll der, der am 31.07. ausscheidet, genau so viel Urlaub bekommen wie der, der am 31.12. ausscheidet (soweit es übergesetzlichen Urlaub gibt)?

Diese Regelung ist daher wirksam.

VG
EK

1 Like

Bitte eine Nachfrage zu der verständlichen Antwort
Hallo liebe Leser und Schreiber,

X liest sehr gern hier in diesem Forum, findet dass sehr hilfreich in vielen Lebenslagen.

Das was geschrieben wurde hat X noch nicht gewusst. nun interessiert es brennend, ob das auch gilt wenn man direkt (oder 1 Monat später) im Anschluss an die Kündigung ein neues BV mit „eigenem“ Urlaubsanspruch hat?

Für die Transparenz ein Beispiel.

MA mit 24 AT Urlaub ist befristet bis 31.08. beschäftigt (wenn X es richtig gelernt hat, statt 16 Tg volle 20 Tg Urlaubsanspruch); nimmt dann neues BV zum 01.09. auf wieder mit 24 AT Urlaubsanspruch und erhält von neuem AG anteiligen Urlaub von 8 Tg

Also hätte er dann 28 Tg?

Vielen Dank, auch allen die immer ihr Wissen den (meist) stillen Lesern zur Verfügung stellen

PS X beschäftigt sich auch mit der Frage wenn im geschildertem Bsp. bereits 16 Tg. Urlaub genommen sind, werden dann noch 4 Tg abgegolten?

Ein schönes Wochenende
theodor

Hi!

Also hätte er dann 28 Tg?

Wenn der neue Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung verlangt, dann wird er einen Teufel tun und dem AN weiteren Urlaub gewähren.

PS X beschäftigt sich auch mit der Frage wenn im geschildertem
Bsp. bereits 16 Tg. Urlaub genommen sind, werden dann noch 4
Tg abgegolten?

Zumindest der Anspruch darauf besteht.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html Abs. 4

Gruß und ebenfalls ein schönes WE
Guido

Danke
.