Das BUrlG sagt aus, dass ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Wartezeit (6 Monate) vollen Urlaubsanspruch hat, sofern keine Einschränkung durch §5 BUrlG, §6 BUrlG eintritt.(?)
Wenn ein Arbeitsverhältnis beispielsweise Mitte Juli eines Kalenderjahres „X“ beginnt und ein Jahr später (Kalenderjahr „Y“) endet, hat dann der Arbeitnehmer innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr „Y“ vollen Urlaubsanspruch?
(Januar „Y“ - Juli „Y“: 24 Tage Erholungsurlaub?)
Macht es einen Unterschied, ob das Arbeitsverhältnis beispielsweise durch eine Kündigung beendet wird, oder durch einen von vorn herein begrenzten Zeitrahmen (Zeitlich begrenzter Vertrag)?
Viele Grüße