Ich habe aus einem früheren Arbeitsverhältnis einen „Unverfallbaren Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk“ (Betriebliche Alterversorgung BAV), welche ich mit Vollendung des 62.Lebensjahres (im Feb 2016) in Anspruch nehmen kann.
Da ich weiterhin, bis zum Start der gesetzlichen Rente erwerbstätig bleiben möchte, stellt sich die Frage, welche Abzüge von der BAV zu erwarten sind.
a - Steuern (nach welcher StKlasse? Mein Gehalt wird mit StKl 3 versteuert)
b - Soli?
c - Kirchensteuer?
d - Krankenversicherung? (bin Freiwillig versichert)
ja
Im Rahmen der Eunkommensteuererklärung.
ja
ja
nein
Servus,
die Bezüge sind mit dem Betrag, um den sie den Versorgungsfreibetrag von derzeit 3.120 € p.a. übersteigen, steuerpflichtig wie laufender Arbeitslohn und sie fließen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge mit ein, falls sie (derzeit) 141,75 € monatlich übersteigen.
Der Lohnsteuereinbehalt richtet sich nach Steuerklasse 6, solange das erste Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Wie Du vielleicht aus anderem Zusammenhang schon weißt, haben die Lohnsteuerklassen überhaupt gar keinen Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer, und es ist oberhalb des genannten Versorgungsfreibetrages gerade gleichgültig, ob 200 € mehr laufendes Gehalt oder 200 € von der U-Kasse bezahlt werden.
Schöne Grüße
MM