Volles ALG oder nur Teilarbeitslosengeld

Hallo an alle Experten,
ich bin nach einer Operation wieder gesund geschrieben und muss den Antrag auf Arbeitslosengeld I beim AA abgeben. Ich bin Bürokauffrau, aber auch als Verkäuferin arbeitssuchend gemeldet, da es mit 50 kaum eine Möglichkeit im Büro zu arbeiten, gibt.
Im Antrag ist ein Punkt - "Ich kann bestimmte Beschäftigungen micht mehr ausüben…

Wenn ja: Gesundheitliche Gründe (Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen."

Mein Hausarzt meinte, ich soll auf jeden Fall den Punkt mit ja ankreuzen, weil meine Werte noch nicht in Ordnung sind, ich kann 40 Std. noch nicht arbeiten und ich mussauf schweres Heben usw verzichten .

Meine Frage: Wenn ich das mit ja beantworte, kann mir dann das Arbeitslosengeld gekürzt werden?
Ich brauch dringend eine aussagekräftige Antwort, bevor ich mich selbst ins aus stell.
Liebe Grüße
M

Hallo,

du mußt zwei Dinge auseinander halten.

  1. Art der Tätigkeit, die du noch ausüben kannst und
  2. zeitlicher Umfang

zu 1. : wenn durch ärztliches Gutachten festgestellt wird, dass du bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kannst, dann hat diese Einschränkung keine Auswirkung. Du kannst dann diese Frage ohne Nachteile mit ja beantworten. Dazu unten der Auszug aus § 119 SGB III

zu 2. : eine Einschränkung des zeitlichen Umfanges wirkt sich auf die Höhe des Alg aus. Dazu unten der Auszug aus § 131 SGB III

aus § 119 SGB III
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und

aus § 132 SGB III
5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum.

Empfehlung: laß dich bei der Antragsabgabe nochmals über die Auswirkungen informieren und beantworte erst danach die diesbezüglichen Fragen.

Gruß
Otto

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