Tochter 24 Jahre im Moment noch bei den Eltern wohnend, fängt ab 13.9. Wirtschaftsschule an.
Möchte aber ab 1.10 mit ihrem Freund zusammenziehen, eine passende Wohnung wurde bereits gefunden.
Kindergeld erhalten im Moment noch die Eltern, da sie ja bei denen auch noch wohnt. Dieses erhält sie auch monatlich ausbezahlt.
Erhält Sie noch irgendwoher Unterstützung/Zuschuß für den Mietzuschuß, Strom, Lebensaufwand, der dann fällig wird?
Wer hatte schon ähnliche Situation oder kann Tipps geben ?
Erhält Sie noch irgendwoher Unterstützung/Zuschuß für den
Mietzuschuß, Strom, Lebensaufwand, der dann fällig wird?
Wer hatte schon ähnliche Situation oder kann Tipps geben ?
Also zunächst sind mal die Eltern unterhaltspflichtig. Dann kommt vielleicht noch (Schüler)-BaFöG in Frage.
Zunächt ist zu klären, wovon konnten die Tochter und der Freund bisher den Lebensunterhalt bestreiten und wovon wird der Freund seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten wird? Wenn einer von beiden aktuell Leistungen vom Jobcenter erhält, dann könnte u.U. die Zustimmung des Jobcenters zum Umzug notwendig werden. Für unter 25-jährige sind strengere Bedingungen für eine Zustimmung geknüpft (siehe § 22 SGB II). Jobcenter nachfragen.
Wirtschaftsschule klingt sehr nach Schüler-BAföG, also rechtzeitig erkundigen, welches Amt für Ausbildungsförderung (nicht Studentenwerk!!!) zuständig ist und schnellstens Antrag stellen, denn rückwirkend wird nicht gezahlt.
Kindergeld wird bis 18. Lebensjahr des Kindes grundsätzlich an den Kindergeldberechtigten (also Mutter oder Vater) gezahlt. Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes kann der Elternteil mit dem Kind übereinkommen, dass das Kindergeld direkt an das Kind überwiesen wird. Im Amtsdeutsch heißt das Abzweigungsantrag. Kindergeld wird in der Regel nur bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Die Bezugsdauer kann sich verlängern, wenn beispielsweise das Kind Wehr- oder Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat.
Da das Kindergeld sonst wegfällt, bleibt der Tochter nur noch das Schüler-BAföG, das aber betragsmäßig nicht zum Leben reicht. Hat sie keine weiteren kostendeckenden Einkünfte, wird ihr der Gang zum Jobcenter nicht erspart bleiben. Bei der Berechnung der Leistungen wird das Schüler-BAföG nicht in voller Höhe angerechnet. Es werden jedoch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Freundes abgefordert und berücksichtigt. Ob und wie viel bei der Berechnung rauskommt, kann nur eine Antragstellung endgültig klären.
Alternativ besteht die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen. Aufpassen: Es geht nur eins: Entweder Wohngeld oder Arbeitslosengeld II.
Inwieweit die Eltern dem Kind gegenüber während der Ausbildung unterhaltspflichtig sind, richtet sich zum einen danach, ob die Tochter bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung (nicht Schulabschluss!) hat oder nicht. Hat sie eine abgeschlossene B., ist Schluss. Hat sie keine, könnte zumindest Unterhalt in Höhe des Kindergeldes anfallen. Konkrete Infos geben Anwälte oder vielleicht auch das Jugendamt.