Volljährigenunterhalt; Eltern sind Besserverdiener

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Volljährigenunterhalt.
Der monatliche Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das sich in Ausbildung befindet und nicht mehr bei den Eltern lebt, wird ja pauschal mit 670 Euro angesetzt. Wikipedia sagt dazu außerdem: „Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es hier jedoch auch zu abweichenden Beträgen kommen, so ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles haben daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag.“
Und, allgemein zum Thema Kindesunterhalt: „Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.“
Bei dem zweiten Zitat weiß ich nun nicht, ob sich das nur auf den Unterhalt bezieht, den bei getrennt lebenden Eltern dasjenige Elternteil zu leisten hat, bei dem das (minderjährige) Kind NICHT lebt. Bei der Recherche im Internet ist mir diese Aussage bzgl. der Auskunftspflicht bisher jedenfalls nur in solchen Kontexten begegnet (was aber nichts heißen muss).
Falls die Verpflichtung zur Auskunft über ihr Einkommen auch für Eltern gilt, die Volljährigenunterhalt zu leisten haben und die ganz offensichtlich Besserverdiener sind, wie würde sich der Unterhaltsberechtigte diese Auskunft dann einholen können? Gerichtlich zu klagen wäre ja offenbar erst dann nötig, wenn die Eltern trotz Verpflichtung die Auskunft verweigern.
Und falls der Unterhaltsberechtigte die Auskunft erhalten würde, wie würde der ihm evtl. zustehende höhere Unterhaltsbetrag berechnet und eingefordert?
Kurz: Wie könnte ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind besserverdienender Eltern herausfinden, wie viel Unterhalt ihm zusteht und wie könnte es diesen Anspruch geltend machen, ohne zunächst vor Gericht zu ziehen?

Vielen Dank im Voraus für deine Hilfe!

Gruß Elli

Kurz: Wie könnte ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind:besserverdienender Eltern herausfinden, wie viel Unterhalt ihm:zusteht und wie könnte es diesen Anspruch geltend machen, ohne

zunächst vor Gericht zu ziehen?

Vielen Dank im Voraus für deine Hilfe!

Gruß Elli

Da empfehle ich zunächst ein Gespräch mit beiden Elternteilen in dem das Anliegen vorgertragen wird. Danach würde ich, wenn die Antworten verweigert werden, zum Fachanwalt gehen und auf dessen Schreiben hin werden die Eltern Auskunft geben, da klar ist, dass sonst ein gericht entscheidet.

Befinde mich auf Dienstreise und kann somit leider nicht Ihre Frage beantworten.

ich habe eine Frage zum Volljährigenunterhalt.
Der monatliche Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das
sich in Ausbildung befindet und nicht mehr bei den Eltern
lebt, wird ja pauschal mit 670 Euro angesetzt. Wikipedia sagt
dazu außerdem: „Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der
zuständigen Oberlandesgerichte kann es hier jedoch auch zu
abweichenden Beträgen kommen, so ist in Hessen dieser Betrag
als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder
eines besser verdienenden Elternteiles haben daher
möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren
Unterhaltsbetrag.“
Und, allgemein zum Thema Kindesunterhalt: „Um den Anspruch auf
Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss
man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des
Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete
ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen
Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht
erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend
gemacht werden.“
Bei dem zweiten Zitat weiß ich nun nicht, ob sich das nur auf
den Unterhalt bezieht, den bei getrennt lebenden Eltern
dasjenige Elternteil zu leisten hat, bei dem das
(minderjährige) Kind NICHT lebt. Bei der Recherche im Internet
ist mir diese Aussage bzgl. der Auskunftspflicht bisher
jedenfalls nur in solchen Kontexten begegnet (was aber nichts
heißen muss).
Falls die Verpflichtung zur Auskunft über ihr Einkommen auch
für Eltern gilt, die Volljährigenunterhalt zu leisten haben
und die ganz offensichtlich Besserverdiener sind, wie würde
sich der Unterhaltsberechtigte diese Auskunft dann einholen
können? Gerichtlich zu klagen wäre ja offenbar erst dann
nötig, wenn die Eltern trotz Verpflichtung die Auskunft
verweigern.
Und falls der Unterhaltsberechtigte die Auskunft erhalten
würde, wie würde der ihm evtl. zustehende höhere
Unterhaltsbetrag berechnet und eingefordert?
Kurz: Wie könnte ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind
besserverdienender Eltern herausfinden, wie viel Unterhalt ihm
zusteht und wie könnte es diesen Anspruch geltend machen, ohne
zunächst vor Gericht zu ziehen?

Vielen Dank im Voraus für deine Hilfe!

Gruß Elli

Hallo Elli,
zunächst einmal kann das volljährige, unterhaltsberechtigte Kind seinen Anspruch bei einer Verbraucherberatung, dem Jugendamt, der Rechtsberatung bei den Familiengerichten, theoretisch ermitteln lassen.

Aus der Frage geht hervor, dass der/die Unterhaltsverpflichtete sich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Da bleibt nur der Klageweg oder vorerst dessen Androhung in Schriftform.

Überigens ist nicht der Unterhaltsberechtigte, sondern der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, sich die formalrechtliche Unterhaltshöhe errechnen zu lassen.

Liebe Grüße - Ernst

Hallo, liebe Elli,
ich weiß (leider) nur von Fällen, in denen der meist deutlich mehr verdienende Ehemann elend schummelt. So hat sich z.B. der deutsche Geschäftsführer einer bekannten US-Marke ein Gehalt attestiert, daß eher bei der Hälfte seines Realeinkommens lag. Gerade bei „Besserverdienenden“ ist es sehr schwer, die Fakten ungeschönt 'rauszufinden. Ich würde deshalb einem volljährigen Kind empfehlen, sich mit dem zahlungsunwilligen Elternteil in’s Benehmen zu setzen, umm ggf. eine höhere mtl. Unterhaltszahlung zu rerreichen. Übrigens müssen derartige Unterhaltszahlungen bis zum 27. Lebensjahr gezahhlt werden und - was wirklich wichtig ist - ein Kind hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, eine mindestens gleichwertige Ausbildung wie die des höherqualifizierten Elternteils zu erlangen. Sollte also z.B. der Vater Medizin studiert haben und ein Medizinstudium nachweislich nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können, könnte man versuchen, den monatlichen Unterhaltszuschuß entsprechend zu erhöhen. Sollte sich tatsächlich ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen ganz oder teilweise entzeihen, so scheint mir ein Rechtsstreit doch vernünftig. Vielleicht wird ja schon die Drohung zu einem Beidrehen führen? Überdies könnte es für den/die Rabenvater/-mutter höchst peinlich sein, wenn sein/ihr Umfeld erfährt, daß sich der/die Betreffende seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen zu entzeihemn versucht.
Ich bin selbst übrigens in der gleichen Lage (meine Söhne sind 22 und 23 Jahre alt) und würde meinen Kindern lieber deutlich mehr zahlen, so ich’s denn könnte.
Ich denke, man müßte vielleicht 'mal einen Fachanwalt für Steuerrecht befragen, der vielleicht eine Möglichkeit sieht, wie man das Finanzamtwis-sen „anzapfen“ könnte. Oder kennt jemand den Steuerberater des/der zahlungsunwilligen Zahlungsver-pflichteten? Dann könnte man vielleicht dort versuchen, an die letzte Steuererklärung 'ranzukommen?
Schade, daß ich nicht wirklich weiterhelfen kann, wünsche gleichwohl viel Glück und hoffe, daß die Angelegneheit doch befriedigend ausgeht.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo Elli,
ich habe folgendes für dich rausgesucht.

) Schüler:
Schüler haben jedenfalls dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind im Laufe seines Schullebens auch ein oder zwei mal „sitzen bleiben“ kann, so dass sich die Unterhaltspflicht also entsprechend verlängert.

Stellt sich aber z.B. bei einem Gymnasiasten heraus, dass er überfordert ist (z.B. wenn er zweimal hintereinander sitzenbleibt), so kann man von ihm verlangen, dass er von der Schule abgeht und eine Lehre anfängt.

b) Lehrlinge:

Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende Ausnahmen:
• wenn das Kind die erste Lehre abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht. Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht, einmal „sitzen zu bleiben“, so muss man auch bei einem Lehrling mit der Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch.
• Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-) Ausbildung aufnehmen will, so gilt folgendes: • Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch in den sogenannten „Abitur-Lehre-Studium“-Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb besteht z.B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Gegenbeispiel: wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann Medizin studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für das Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn z.B. zu dem Datum., als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende Studiengang nur einmal jährlich angeboten wird.
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium schickten.

c) Studenten:

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2./3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich u.U. um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen oben unter „b) Lehrlinge“.

d) Für Kinder, die Wehrdienst leisten ist nur in wenigen Fällen Unterhalt zu leisten.

Zur Höhe des Unterhalts:
• Ist das Kind unverheiratet und maximal 21 Jahre alt und geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Altersklasse „ab 18“. Die Höhe des Unterhalts hängt also vom Einkommen der Eltern ab.
• Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
• sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär der Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
• in allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.

Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch (siehe auch: Verlust des Unterhaltsanspruchs).

Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter unter dargestellten Berechnungsmethode 200,- Euro zahlen, haben die Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits einen Gegenwert von 175,- Euro, so schuldet die Mutter nur noch 25,- Euro Barunterhalt.

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.

Richtungsweise nach dre Düsseldorfer Tabelle, dort kannst du feststellen wieviel Unterhaltsgeld für dein Kind ansteht.

Liebe Grüsse von weisse Riesin

Hallo,

vielen Dank für deine Mühe. Allerdings beantwortet es meine Frage nicht. Meine Frage war nicht, unter welchen Umständen volljährige Kinder Unterhaltsanspruch haben; wie viel einem studierenden Kind mit eigenem Hausstand laut Düsseldorfer Tabelle zusteht, habe ich auch bereits genannt, das sind die pauschalen 670 Euro (bei Durchschnittsverdienern als Eltern). Mir ging es jedoch darum, wie man zu der Auskunft gelangen kann, wie viel MEHR speziell einem Kind von Besserverdienern evtl. zusteht und wie es diesen Anspruch zunächst außergerichtlich geltend machen könnte.

Liebe Grüße
Elli

Hallo,

danke dir für deine Antwort! In dem Fall, den ich angesprochen habe, verdienen beide Elternteile in etwa gleich viel, beide zahlen durchaus auch Unterhalt (nur nicht so viel, wie sie vielleicht müssten). Aus diesem Grund wären Drohungen vielleicht nicht wirksam , da sie sich wahrscheinlich „keiner Schuld bewusst“ sind. Naja, man wird sehen. Das mit dem Recht auf eine mindestens gleichwertige Ausbildung ist übrigens ganz interessant zu wissen :smile:

Liebe Grüße
Elli

Hallo Waldmann,

danke für die Antwort.

LG Elli

Hallo Ernst,

danke für deine Antwort! Der Hinweis, wo das Kind sich den Anspruch theoretisch ermitteln lassen kann, ist hilfreich.

Liebe Grüße
Elli

Aus dem zitierten Text geht hervor, dass sich die Frage auf deutsches Recht bezieht. Ich bin jedoch österreichischer Jurist.