Vollkasko-SB auch bei Einbruch in Dienstfahrzeug?

Hallo Forum! :wink:

Ich habe kürzlich von einem Fall gehört, der mir nicht mehr aus dem Kopf geht. Die dort berichtete Vorgehensweise des AG verstößt erheblich gegen mein Rechtsempfinden. Ich würde gerne Eure Meinung hören.

Zur Sache:
Ein AN bekommt vom AG ein Dienstfahrzeug zur ständigen, auch privaten, Nutzung überlassen. Der AG ordnet irgendwann eine mehrtägige Dienstreise an, legt den Einsatzort fest und organisiert auch die Hotelübernachtungen.

Während der mehrtägigen Dienstreise wird nachts das Dienstfahrzeug aufgebrochen und dabei beschädigt, während es ordnungsgemäß vor dem Hotel abgestellt und verschlossen war. Der AG fordert daraufhin vom AN die Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung. Er begründet seinen Anspruch mit dem Nutzungsvertrag. In diesem ist geregelt, dass „… die Selbstbeteiligung von EUR 500,00 zur Vollkasko und EUR 150,00 zur Teilkasko im Versicherungsfall dem AN in Rechnung gestellt…“ wird.

Der AN widerspricht der Forderung, weil ihn kein Verschulden am nächtlichen Einbruch in das Diestfahrzeug trifft. Er habe das Kfz an zulässiger Stelle ordnungsgemäß abgestellt und verschlossen. Der AG behält daraufhin die SB in Höhe von EUR 150,00 von den nächsten Lohnabrechnung ein. Begründung: Eine verschuldensabhängige Differenzierung wurde nicht vereinbart, der AN trägt in jedem Schadenfall die SB.

Hallo

Am schönsten schreiben es immer noch die BAG-Richter :wink:

http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID…

Auszug:
_Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind.

(…)

b) Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung finden auf den streitigen Parkunfall Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am 5. April 2001 im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beklagte mit dem Dienstwagen auf dem OBI-Parkplatz in Bad Hersfeld in einen Unfall verwickelt war. Es handelt sich daher um eine „betrieblich veranlasste“ Schädigung.

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Haftung des Klägers nicht nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zur Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug. Diese Vereinbarungen verstoßen, soweit sie eine Haftung des Klägers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründen, gegen zwingendes Recht und sind daher insoweit unwirksam. _

(typisches) Fazit: kommt drauf an.

Die AN-Haftung scheint im hier geschilderten Falle zunächst auszuscheiden. Der Vorfall könnte anders gewertet werden, wenn ein Hotel in Berlin Kreuzberg zum Beispiel über eine Tiefgarage verfügte, wo der Wagen gegen Diebstahl besser geschützt gewesen wäre. Da könnte man über „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ streiten. Volle Haftung erscheint mir aber absolut utopisch, denn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sehe ich nicht.

Gruß,
LeoLo