Nehmen wir einmal an, daß durch einen Windstoß ein Wohnwagen (3 Jahre alt) auf der Autobahn verunglückt. Der Wohnwagen sei mit einer Vollkasko mit 500€ Selbstbeteiligung versichert.
Ein Gutachter stellt einen Totalschaden fest und ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 13200€ (inkl. MWST).
Nun wird ein vergleichbarer gebrauchter Wohnwagen (2 Jahre alt) von einem Händler für 13000€ gekauft. Da dieser gebraucht ist, kann der Händler keine MWST aufführen. Die Versicherung ist deshalb der Meinung, daß keine MWST angefallen ist und zahlt deshalb nur den Nettobetrag des Wiederbeschaffungswertes.
In diesem Forum bin ich auf ein Urteil des BGHs gestoßen, der dieses Vorgehen der Versicherung verurteilt (BGH - Urteil vom 01.03.2005, Aktenzeichen: VI ZR 91/04).
Nun meine Frage: Trifft dieses Urteil auch auf obigen Fall zu, oder nur wenn das Kfz unverschuldet beschädigt wird? Was meint ihr?
Würde mich über zahlreiche Antworten sehr freuen. Danke.
„Die Versicherung ist deshalb der Meinung, daß keine MWST angefallen ist und zahlt deshalb nur den Nettobetrag des Wiederbeschaffungswertes.“
Dies wird auch „fiktive“ Abrechnung genannt. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt dies im §31 „Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers“ und würde dem Versicherer (VR) theoretisch recht geben.
Aber:
„Nun meine Frage: Trifft dieses Urteil auch auf obigen Fall zu,…“
Ja, das BGH-Urteil greift auch hier und hebelt den o.g. § 31 in diesem Fall aus.
„…oder nur wenn das Kfz unverschuldet beschädigt wird?..“
Macht hier keinen Unterschied. Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) schliesst nämlich auch selbstverschuldete Unfälle mit ein (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Somit ist nur wichtig, ob der VR im Schadensfall zahlt oder nicht. Leistet der VR, gilt jenes BGH-Urteil.
Aber nebenbei bemerkt:
„Da dieser gebraucht
ist, kann der Händler keine MWST aufführen.“
Ausgehend davon, dass die Veräußerung von Firma an Privat stattfand, frage ich mich auf welcher (Gesetzes-)Grundlage seine Aussage basiert. Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) ist, wie so vieles Andere auch, jeder Verkauf von Neu- sowie auch Gebrauchfahrzeugen umsatzsteuerpflichtig (ausser bei Privatverkäufen) und muss als Nachweis für das Finanzamt (FA) vom Händler auf der Rechnung ausgewiesen sein. (Hier: Differenzbesteuerung nach § 25a UStG; Händler ist Wiederverkäufer => http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__25a.html)
Aus dem Grund ist es ratsam den Händler um eine genaue Begründung und etwaige Belege zu bitten, da mir diese Aussage äusserst merkwürdig erscheint. Denn das FA hat sicherlich Niemand gern am Hals.