meine bekannte hat einen vandalismusschaden an ihrer e-klasse.
die polizei hat den schaden aufgenommen (auf dem revier, die wollten nicht „extra rausfahren“). sie hat den ortsansässigen gutachter beauftragt und das gutachten der versicherung geschickt. die versicherung will jetzt aber einen dekra-menschen rausschicken und will den ersten gutachter nicht zahlen. begründung: "weisungsberechtigung der versicherer bei vollkaskoschäden).
nun die fragen die sich mir stellen:
darf die versicherung das gutachten eines (staatlich anerkannten) gutachters „ignorieren“/nicht anerkennen?
hat die versicherung das recht ein zweitgutachten (dekra) zu erstellen? (der frei gutachter meint, die von der dekra nehmen einen viel niedrigeren stundensatz als bei mercedes üblich und dadurch senken sie die reparaturkosten).
soll meine bekannt einen anwalt gegen die eigene vollkasko beauftragen oder wie soll sie am besten vorgehen.
thankxxx
ps. um missverständnisse zu vermeiden: bei dem gutachten problem geht es nicht darum, dass der erste gutachter was aufgeschrieben hat was nicht beschädigt worden ist, sondern dass dieser die mercedes-stundensätze (ich glaube 90€??) verwendet und die dekra nicht…
darf die versicherung das gutachten eines (staatlich
anerkannten) gutachters „ignorieren“/nicht anerkennen?
allerdings. Es besteht Weisungsgebundenheit (Obliegenheiten nach einem Schadenfall i.d.R. §7 AKB)
hat die versicherung das recht ein zweitgutachten (dekra)
zu erstellen? (der frei gutachter meint, die von der dekra
nehmen einen viel niedrigeren stundensatz als bei mercedes
üblich und dadurch senken sie die reparaturkosten).
auch das. Die Versicherung darf, muss aber nicht einen Gutachter einschalten. Z.B. ist es häufig nicht notwendig, wenn die Schadenanzeige umfassend (Bilder, genaue Beschreibung, etc.) ist. Der Versicherer muss sich ein genaues Bild machen können. Es gibt dann eine Reparaturfreigabe, mit der Folge, dass es eine Rechnung gibt mit den entsprechenden Stundensätzen. Grundsätzlich besteht hier die Wahl der Werkstatt, jedoch gibt es auch Tarife, die die Werkstattwahl einschränken oder aufheben.
soll meine bekannt einen anwalt gegen die eigene vollkasko
beauftragen oder wie soll sie am besten vorgehen.
Das ist imho wegen der Frage der Weisungsgebundenheit nicht erfolgsversprechend. Ob das wegen der Frage der Stundensätze erfolgsversprechend und unter Kosten/Risikogesichtspunkten sinnvoll ist oder nicht, kann ich nicht sagen.
Übrigens ist mit den Obliegenheitsverletzungen nicht zu spassen, Konsequenz daraus kann Leistungsfreiheit des Versicherers sein!!
Übrigens ist mit den Obliegenheitsverletzungen nicht zu
spassen, Konsequenz daraus kann Leistungsfreiheit des
Versicherers sein!!
Viele Grüße
Andreas
Auch ein hallo,
ich kann meinem Vorredner nur vollkommen zustimmen. Der Versicherer ist Weisungsberechtigt, entscheidet auch, ab wann ein Sachverständiger eingeschaltet wird. Und warum sollte es Probleme mit den Stundensätzen geben?? Bei der reparierenden Werkstatt eine Abtretungserklärung unterschreiben, dann muß diese sich mit dem VR rumstreiten.