Vollmacht der Gläubiger

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe folgende Frage.

Ich habe heute Post von einen Inkassounternehmen bekommen. Dort fehlte die Vollmacht des Gläubigers. Ich habe diesbezüglich sofort das Inkassounternehmen per Fax aufgefordert mir die Vollmacht zuzusenden.

Promt bekam ich auch Antwort per Fax wo mir eine Vollmacht des Gläubigers präsentiert wurde, welche eine allgemeine Vollmacht aus dem Jahre 2009 ist, also keine Vollmacht aus dem Jahre 2011 die sich explizit auf dem Fall bezieht.

Meine Frage ist nun, ist diese Vollmacht rechtens oder hätte sich die Vollmacht auf dem Fall beziehen müssen?

Vielen Dank für Ihre Antworten im Vorraus.

Michael Schulze

Die Vollmacht muss sich auf den Fall beziehen.
Eine Vollmacht die heisst betrifft falle von bis sind ungültig,
Ausserdem: an ein Inkasso wird generell nicht gezahlt sondern immer nur an den Gläubiger direkt warum das so ist steht hier:

http://schuldenfrust.de/Inkassogeb.pdf

Auszug :
Inkassobüros
Ein Inkassobüro ist ein Dienstleistungsunternehmen - und soweit es nicht von einem Rechtsanwalt in Personalunion geleitet wird - nur bedingt handlungsfähig.
Neben den Versandhäusern und Banken schalten auch
Energieversorgungsunternehmen, Telekom usw. gerne Inkassobüros
ein. Sie sind nur dazu da, Forderungen einzutreiben.
Zahlen Sie immer nur an das Versandhaus, die Bank, usw., niemals an das Inkassobüro.
Für Schuldner sind Inkassobüros deshalb problematisch, weil einige Unternehmen es besonders gut verstehen, einzuschüchtern und psychischen Druck auszuüben.
Sie sind auch sehr kreativ, neue Kostenarten zu erfinden und in
Rechnung zu stellen und damit die Schuldsumme zu erhöhen.
Inkassobüros dürfen, sofern sie die Erlaubnis dazu haben,
außergerichtlich fremde Forderungen einziehen. Ein Inkassobüro darf nicht damit drohen, Strafanzeige gegen Sie zu erstatten, wenn Sie nicht zahlen.

Es darf Sie nur in den wenigen Fällen verklagen,
wenn es selbst die Forderung gekauft hat.
Darüber hinaus gibt es berufsständige Inkassounternehmen, die Sie ohnehin im Rahmen Ihrer Sanierung noch kennen lernen werden.
Und zwar, dadurch , dass all diese gerne auch ihren Anteil an Ihnen verdienen möchten.
Die Schreiben diese Gesellen enthalten oft eine faustdicke Lüge.
Sie lautet : … haben wir den Auftrag unverzüglich gerichtliche Maßnahmen gegen Sie einzuleiten."
Und genau dies können die wenigsten Inkassofirmen. Das kann
nämlich nur der Gläubiger selber oder ein von ihm beauftragter
Rechtsanwalt.
Das heißt für Sie:
Solange ein Inkassobüro mahnt, können Sie die Zahlerei noch lassen.
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www.schuldenfrust.de

Das hängt davon ab, was in der Vollmacht steht.
Ist es eine Generalvollmacht kann das durchgehen

Die Vollmacht muß sich expl auf die Forderung des " Schuldners " beziehen !!
Am Besten Du zahlst die Hauptforderung jetzt unangekündigt direkt auf das Konto des Gläubigers !
Unabhängig mal zur nicht rechtskonformen Vollmacht :
Um die Gebühren des externen IBs würde ich mir keine große Gedanken denn aufgrund der uneinheitlichen rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren riskiert kein GL einen Klage expl wg Inkassogebühren
Schläft nach 2 oder 3 Briefen ein bzw wird ausgebucht

Hallo,

eine Vollmacht kann als Generalvollmacht ausgestellt sein.

Beste Grüße Horst

Die Vollmacht kann rechtens sein. Dazu müsste der Wortlaut geprüft werden. es ist davon auszugehen, das sie rechtens ist, denn man kann ein Inkasso-Büro generell mit dem Einzug von forderungen beauftragen- das muss man nicht Forderungsbezogen machen. Aber die müssen Dir die Originalvollmacht - also mit Originalunterschift zuschicken. Eine Kopie reicht nicht!!