Hallo,
angenommen, ein Verwalter einer Eigentümergemeinschaft möchte sich bei der Eigentümerversammlung eine Vollmacht geben lassen, dass er in Abstimmung mit dem Beirat die Eigentümer außergerichtlich und gerichtlich vertreten und Anwälte beauftragen darf.
Nicht bezogen auf einen bestimmten Fall, sondern generell.
Wäre eine solcher „Freibrief“ rechtlich zulässig?
Vielleicht kann mir jemand Auskunft geben. Mit Quellenangabe wäre super.
Vielen Dank für Antworten und viele Grüße.
Eva
Hallo,
angenommen, ein Verwalter einer Eigentümergemeinschaft möchte
sich bei der Eigentümerversammlung eine Vollmacht geben
lassen, dass er in Abstimmung mit dem Beirat die Eigentümer
außergerichtlich und gerichtlich vertreten und Anwälte
beauftragen darf.
Nicht bezogen auf einen bestimmten Fall, sondern generell.
Wäre eine solcher „Freibrief“ rechtlich zulässig?
Hallo,
Ja, aber damit läuft man Gefahr, dass der Verwalter langfristig nicht unbedingt im Interesse des Vollmachtgebers handelt. Besser wäre die Vollmacht erteilen für ein bestimmtes Projekt oder zeitlich begrenzt und dabei Handlungsrichtlinien vorgeben.
Wolfgang D.
Vielleicht kann mir jemand Auskunft geben. Mit Quellenangabe
wäre super.
Vielen Dank für Antworten und viele Grüße.
Eva
Hallo,
angenommen, ein Verwalter einer Eigentümergemeinschaft möchte
sich bei der Eigentümerversammlung eine Vollmacht geben
lassen, dass er in Abstimmung mit dem Beirat die Eigentümer
außergerichtlich und gerichtlich vertreten und Anwälte
beauftragen darf.
Nicht bezogen auf einen bestimmten Fall, sondern generell.
Weshalb sollte man einem Verwalter eine solch weitreichende Vollmacht erteilen?
In einem konkreten Fall kann und sollte die Eigentümergemeinschaft per Abstimmung mehrheitlich entscheiden, wie vorgegangen wird.
Eine generelle Vollmacht könnte IMHO auch zum Mißbrauch führen.
Man sollte nicht zu vertrauensselig sein.
Gruß:
Manni
Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten. Ich bin der gleichen Meinung. Aber wenn in diesem angenommenen Fall die meisten Eigentümer aus Bequemlichkeit alles abnicken, ist man als Einzelne wohl machtlos.
Gruß
Eva
Hallo Eva
Aber wenn in diesem angenommenen Fall die meisten Eigentümer
aus Bequemlichkeit alles abnicken, ist man als Einzelne wohl
machtlos.
Heute lese ich in der WAMS, daß ein Verwalter nicht so ohne weiteres Eigentümer vor Gericht mit Klagen über z.B. Mietforderungen vertreten kann.
Ob das in Deinem Fall so genau zutrifft, weiß ich nicht.
Falls Du möchtest, maile ich Dir diese kurze Notiz aus der WAMS.
Übrigens gelten Mehrheitsentscheidungen nicht in allen Fällen. Manchmal müssen halt alle Parteien zustimen.
Gruß:
Manni
Hallo Manni,
Heute lese ich in der WAMS, daß ein Verwalter nicht so ohne
weiteres Eigentümer vor Gericht mit Klagen über z.B.
Mietforderungen vertreten kann.
Falls Du möchtest, maile ich Dir diese kurze Notiz aus der
WAMS.
Ja, bitte. Vielen Dank!
Gruß Eva