Vollmacht nach dem Tode

Mein Vater hat mir vor seinem Tod die Vollmacht über seine Vermögensurheberrechte weltweit schriftlich übertragen.In dem, nach seinem Tod ausgestellten Erbschein ist meine Schwesetr und ich mit je 50% als Erbe vorgesehen. Ist seine Vollmacht nach seinem Tod noch gültig?

Herzlichen Dank im Vorraus,
Yvonne

Hallo,
die Vollmacht ist über den Tod hinaus nur gültig, wenn das auch in der Vollmacht steht. Anderenfalls ist diese mit dem Tod erloschen. Die Vollmacht sagt auch nichts darüber aus, dass Ihre Schwester den Anspruch nicht auch zur Hälfte geerbt hat. Also, Vollmacht hin oder her, Ihre Schwester hat dieses Vermögen zur Hälfte auch mit geerbt.
MfG
PB

Hallo Yvonne,

Erbschein und Vollmacht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Vollmacht ist noch gültig, wenn sie über den Tof hinaus Geltung behalten sollte. Ohne die Vollmacht im Einzelnen zu kennen, kann ich Ihnen das also nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Philipp,
Danke erstmals für deine Antwort.Ich glaube,ich habe die Angelegenheit falsch beschrieben.Mein Vater hat mir die Verwaltung seiner Rechte übertragen-weltweit. Ich stelle nicht in Frage, dass 50% davon meiner Schwester zustehen. Meine Frage ist, ob ich immer noch nach seinem Tod der rechtmässiger Verwalter bleibe.Da meine Schwester ein "schwarzer Scharf " der Familie war, wollte mein Vater sich damals absichern, dass sie kein Einfluss auf die Entscheidungen bezüglich seiner Urheberrechte hat.
Yvonne

Hallo Yvonne,

wie gesagt, das kommt auf die Vollmacht an. Wenn darin steht, dass sie auch über den Tod hinaus gelten soll, dann gilt sie auch. Andernfalls nicht.

Schöne Grüße
Philipp

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Die Vollmacht ist grundsätzlich über den Tod hinaus wirksam.

Zu empfehlen ist ein ausdrücklicher Hinweis in der Vollmacht.

Insoweit kann ich immer wieder zur rechtssicheren Vorsororge raten, etwa mit dem kostenlosen Online-Vorsorgeordner unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrte Dr.Buerstedde,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.Leider bin ich sehr verunsichert,da mir hier unterschiedliche Personen unterschiedliche Antworten geben.Mit welchen Kosten wäre es verbunden, wenn Sie sich die mir ausgehändigte Vollmacht anschauen und Ihre Meinung zu dieser äussern?
Liebe Grüsse so spät noch am Abend.
Yvonne

Faxen Sie mir die Vollmacht, kann Ihnen ein kurze Antwort für 100 Euro geben.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2

Hallo Dr. Buerstedde,
danke sehr für Ihr Angebot.Da ich alleine die Kosten der Beerdigung getragen habe und meine liebe Schwester sich weigert zu beteiligen, bin ich knapp bei Kasse.Ich danke Ihnen trotzdem für Ihre hilfreiche Auskunft, die mich ein wenig aufgebaut hat.
Vielen Dank für Ihre Zeit,
Yvonne

Die Fortdauer der Vollmacht richtet sich nach dem Vollmachtsinhalt und dem zugrunde liegenden „Grundverhältnis“ (Juristendeutsch), d.h. also nach den Abmachungen zwischen den Beteiligten, im Zweifel nach den Gepflogenheiten, die in gleichgelagerten Fällen üblich sind. Der von Ihnen genannte Begriff ist mir leider nicht bekannt. Dass Sie Miterbe geworden sind, dürfte m.E. keine Rolle spielen, da der Vollmachtszweck durch diese Tatsache sicher nicht beeinträchtigt werden könnte. Eine Einschränkung ergibt sich aber durch das Ver bot der Insich-Geschäfte, falls hiervon keine Befreiung erteilt worden ist gemäß § 181 BGB.
Falls Sie weitere Fragen haben, dann schreiben Sie erneut, aber bitte alle Infos mit möglichst allen Fakten wiederholen.
Grüße von der Unteren Weser
H. Gintemann
(Seit 2003 Mitglied und 1993 Fragen beantwortet)

Sollte Ihre Schwester Miterbin sein, können Sie von Ihr die anteilige Übernahme der Beerdigungskosten verlangen.