Vollmacht über den Tod hinaus, Alleinerbe, Pflichteilsansprüche

Hallo,
angenommen die Mutter von drei Geschwistern (A, B und natürlich C) verstirbt (Vater schon vor 20 Jahren gestorben).
C wohnte im gleichen Ort und hatte eine über den Tod hinausgehende Vollmacht, die auch alle finanziellen Angelegenheiten einschloss.
Da A und B weit entfernt wohnen, löst C mit dieser Vollmacht die Mietwohnung der Mutter auf, entsorgt den Hausrat, lässt sie gem. den mietvertraglichen Bedingungen renovieren usw. usf.
Fragenkomplex 1: Durfte er das mit dieser Vollmacht? (Diese Vollmacht hatte die Mutter beim Notar machen lassen und war eben auch für diesen Zweck vorgesehen.) Oder hat er hier als Teil der Erbengemeinschaft gehandelt? Kann er damit gegen den Willen der anderen beiden handeln? Oder war er hier gar als Geschäftsführer ohne Auftrag unterwegs?

Fragenkomplex 2: Kann er einfach alle Kosten (Beerdigung, Entsorgung Hausrat, Renovierung) vom vorhandenen Vermögen = Erbe abziehen und A und B jeweils 1/3 auszahlen? (Annahme: Belege sind vorhanden und die Kosten angemessen)

Natürlich kommt es noch anders als man denkt. Nach mehreren Monaten (soll wohl so üblich sein) wird das Testament beim Gericht eröffnet. Auch für C überraschend ist er dort als Alleinerbe vorgesehen. A und B sind natürlich angefressen und fordern ihren Pflichtteil.
Also auch noch ein Fragenkomplex 3: Der Pflichtteil beträgt dann wohl für jeden 1/6? Kann hier C vorher auch einfach alle Kosten abziehen und dann eben jeweils ein 1/6 auszahlen? Oder bezahlt er als Alleinerbe auch alle Kosten alleine und die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch auf 1/6 vom „Brutto“-Erbe?
Falls es wichtig ist. Die Mutter wohnte in einer altersgerechten Wohnung, in die die vermietende Gesellschaft nur Leute ab 55 Jahre einziehen lässt. Keins der Geschwister hätte diese Wohnung also mieten oder übernehmen können. Die Gesellschaft gibt daher einen Monat Zeit die Wohnung zu übergeben. (Ob das mietrechtlich o.k. ist, soll hier mal keine Rolle spielen) Es war also auch ein gewisser Zeitdruck vorhanden.

Grüße

eine Familienangelegenheit
Hallo ElBuffo,

mein aufrichtiges Beileid für die Geschwister. C hat alles richtig gemacht und wird sich hoffentlich bei der Auszahlung des Pflichtteils nicht mit A und B überwerfen, zumal die Mutter in weiser Voraussicht das richtige getan hat, um den Zorn auf sich zu lenken und Cs großmut heraus zu stellen.

C trägt daher die Mietauflösung (Forderungen gegen die Mutter) aus dem Gesamtnachlass, die Beerdigung allein (da beauftragt) und bittet A und B, sich zu je einem 6tel an diesen (langfristigen) Kosten zu beteiligen (wie rechtlich vorgesehen).

Zudem rate ich, die 2 6tel der Beerdigungskosten notfalls einer echten emotionalen Krise A und Bs gegenüber dem entsorgten Hausrat (Erinnerungen) zu opfern, so lange C finanziell trotzdem gut fährt und ein weit teurer Zwist gespart werden kann.

Es ist hier kaum notwendig, das Erbe unter noch mehr Leuten aufzuteilen.

Mit freundlichem Gruß

achim

Hallo

Ich möchte mich da wilbert anschliessen - er hat das ja schon bestens beschrieben:
Zuerst wird das Netto-Erbe ausgerechnet, dann die jeweiligen (Pflicht)-Anteile.

C sollte noch zusehen, alle Belege und die Kontoauszüge gut aufzuheben, um Anforderungen auf Einsichtnahme/Nachweis nachkommen zu können.
Für’s Nachlassgericht wird er ja sowieso eine Zusammenstellung machen müssen, die er dann auch gleich den „Pflichtanteilsbeanspruchern“ zukommen lassen kann.

Grüsse Rudi

Hallo ElBuffo,

C trägt daher die Mietauflösung (Forderungen gegen die Mutter)
aus dem Gesamtnachlass, die Beerdigung allein (da beauftragt)
und bittet A und B, sich zu je einem 6tel an diesen
(langfristigen) Kosten zu beteiligen (wie rechtlich vorg
esehen
).

Hi,

vielleicht verstehe ich Dich falsch:

Beerdigungskosten sind Nachlaßschulden und werden von der Erbmasse abgezogen. Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich aus dem Restnachlaß.

Gruß
Tina

rechnerisch gleich
Hallo Tina,

Beerdigungskosten sind Nachlaßschulden und werden von der
Erbmasse abgezogen. Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich
aus dem Restnachlaß.

Rein rechnerisch gibt es keinen Unterschied, ob Bestattungskosten zuerst vom Erbe abgezogen oder später anteilmäßig umgelegt werden. Aus folgenden Gründen würde ich (ungeachtet steuerlicher Angaben) letzteres empfehlen:

  • die Forderung entsteht gegen die Erben, bzw. dem Auftraggeber nicht gegen den Erblasser
  • künftige Forderungen (Grabstein, Pflege) lassen sich leichter in diesem Schema „nachfordern“
  • ein Austausch über „angemessen“ und „unnötig“ oder der Aufteilung kann unabhängig vom eigentlichen Erbe erfolgen, ohne „vollendete Tatsachen“ über andere Köpfe hinweg.
  • der manchmal anzutreffende Drang, nun irgendwelche Dinge aufrechnen zu wollen, kann ggf. effektiv auf diesen kleinen, schambesetzten Teilbereich begrenzt werden.

Gruß
achim

Hi,

Rein rechnerisch gibt es keinen Unterschied, ob
Bestattungskosten zuerst vom Erbe abgezogen oder später
anteilmäßig umgelegt werden. Aus folgenden Gründen würde ich
(ungeachtet steuerlicher Angaben) letzteres empfehlen:

  • die Forderung entsteht gegen die Erben, bzw. dem
    Auftraggeber nicht gegen den Erblasser

ja und? Deshalb bleiben sie trotzdem Nachlassschulden. Dein Argument halte ich für nicht stichhaltig, zumal bei einer späteren Umlegung der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr gewillt sein könnte, den Anteil an den Beerdigungskosten zu übernehmen und der Erbe dann diesen Kosten hinterher rennen darf.

  • künftige Forderungen (Grabstein, Pflege) lassen sich
    leichter in diesem Schema „nachfordern“

http://www.kubach-ebner-teichert-und-ratschke.de/pub…

  • ein Austausch über „angemessen“ und „unnötig“ oder der
    Aufteilung kann unabhängig vom eigentlichen Erbe erfolgen,
    ohne „vollendete Tatsachen“ über andere Köpfe hinweg.

Auch als Pflichtteilsberechtigter kann man in die Vorbereitung der Beerdigung eingebunden werden, zumal man manchmal zu diesem Zeitpunkt gar nicht weiß, was im Testament steht. Kann man sich nicht einbringen, gibt es zig Urteile, die besagen was angemessen ist und was nicht.

Der übliche Weg ist, diese Kosten gleich mit zu berücksichtigen. Als Erbe muß man auch ein Nachlaßverzeichnis machen. Dort sind diese Kosten ebenso aufzuführen. Der Pflichtteil errechnet sich aus der Erbmasse, nach Abzug aller relevanten Kosten.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

jeder Satz von Dir ist richtig.

Auch als Pflichtteilsberechtigter kann man in die Vorbereitung
der Beerdigung eingebunden werden (…). Kann
man sich nicht einbringen, gibt es zig Urteile, die besagen
was angemessen ist und was nicht.

genau an diesen zig Urteilen entzündet sich gerne Streit. Daher empfiehlt Dein Link auch explizit den Grabpflegevertrag durch den Erblasser, da diese Forderungen dann unstrittig sind.

Im Fall hier muss C zudem nicht hinter seinem Geld hinterherrennen, da er seine Forderung bei der Verteilung bzw. Einigung mit der Auszahlung verrechnen kann.

Wie gesagt, rechnerisch bleibt es sich gleich, und je nach Mentalität von A und B kann es auch der falsche Weg sein.

Gruß
achim

Wie gesagt, rechnerisch bleibt es sich gleich, und je nach
Mentalität von A und B kann es auch der falsche Weg sein.

Hi,

ich würde von vornherein reinen Tisch machen und die Kosten aufgliedern. Ob man jetzt die Grabpflege dazu nimmt oder nicht sei mal dahingestellt.

Ich persönlich fände es fairer, zu wissen was mich erwartet, als im nachhinein noch Nachforderungen, mit denen man so vielleicht nicht gerechnet hat, zu erhalten.

Das ist aber nur meine persönliche Meinung.

Wenn verletzte Gefühle im Spiel sind und die sind bei einer unerwarteten Enterbung vermutlich meist vorhanden, wird es vermutlich wurscht sein, ob man das so oder so handhabt.

Gruß
Tina