Hallo,
Einen Hausbesuch lehnte der Notar ab und gab zu verstehen,
dass sie ihren Wunsch schriftlich festlegen sollte.
dann nimmt man einen anderen Notar, der einen Hausbesuch macht?
Dieser Wunsch liegt auch schriftlich vor, allerdings war die
Verstorbene nicht mehr in der Lage dies zu unterzeichnen.
Testamente kann man grds. nur eigenhändig schreiben und unterschreiben, die Unterschrift unter ein vorgefertigtes Schriftsstück reicht nicht. Außerdem hätte es noch das Nottestament gegeben. http://dejure.org/gesetze/BGB/2250.html
Der noch lebende Sohn bekam Notariell niedergelegt vor ein
paar Jahren eine Generalvollmacht von der Verstorbenen.
Da hätte man auch gleich in einem Abwasch die Erbfolge und Testamentsvollstreckung bzw. Vermögenssorge regeln können…
Er ist nun in diesem Fall der Testamentsvollstrecker bzw. muss
das Erbe unter den Erbberechtigen verteilen.
Nein, er ist einfacher Miterbe ohne besondere Befugnisse.
Ist es ihm möglich dass der noch lebende Sohn die nötigen
Schritte einleiten kann?
Wenn es in diesem Fall nötig wäre würde er es auch von einem
Notar absegnen lassen.
Zu spät.
Eltern sind kraft Gesetzes berechtigt und verpflichtet, die Vermögenssorge auszuüben und das Geld des Kindes entsprechend anzulegen. Darauf kann die Mutter auch grds. nicht durch notarielle Urkunde verzichten und das jemand anderem übertragen. Elterliche Sorge ist wegen ihres Pflichtgehalts und wegen des Leitsatzes, dass Kontinuität in der Sorgebeziehung in der Regel dem Wohl des Kindes dient, in allen ihren Bestandteilen grundsätzlich unverzichtbar und – als höchstpersönliches Recht – unübertragbar. In einigen Fällen sieht das BGB Ausnahmen vor, in denen die Eltern mit Erklärung auf die Innehabung der elterlichen Sorge (teilweise) verzichten bzw. diese (teilweise) übertragen können, so zB im Fall des § 1671 Abs. 2 oder bei § 1630 Abs. 3 oder Adoption.
Zwar kann man darüber hinaus die elterliche Sorge durch formlosen Vertrag der Ausübung nach übertragen, z.B. beim Dauer-Pflegevertrag oder bei der Internatserziehung. Derartige Abreden sind aber jederzeit frei widerruflich, entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 138 Abs. 1 nichtig, gleichgültig, ob sie sachliche Beschränkungen für den Widerruf enthalten, diesen also z.B. vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig machen, oder ob sie dem Inhaber elterlicher Sorge für den Fall des Widerrufs Vermögensnachteile auferlegen. Die Folgen der Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen bestimmen sich nach § 139. Sittenwidrig ist ferner die Gewährung eines Entgelts für die Überlassung der Ausübung elterlicher Sorge.
Es gibt hier 2 denkbare Varianten:
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Die Mutter ermächtigt das Jugendamt, an ihrer Stelle für das Kind tätig zu werden. Vor Inkrafttreten des KJHG war das Jugendamt nicht verpflichtet, auf Grund einer solchen Ermächtigung die Personen- oder Vermögenssorge auszuüben, und zwar auch dann nicht, wenn der Sorgeberechtigte zu einer das Kindeswohl nicht gefährdenden Ausübung der elterlichen Sorge außerstande war, doch das dürfte jetzt anders sein, da es jetzt einen Rechtsanspruch auf die sog. „Hilfen zur Erziehung“ (§§ 27 ff. KJHG) gibt
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Der leibliche Sohn beantragt beim Vormundschaftsgericht, sich zum Ergänzungspfleger für das Erbe bestellen zu lassen, dann ist die Mutter außen vor.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass nach den Umständen des Falles der Schadenseintritt wahrscheinlich oder zumindest nahe liegend ist. In der Kommentierung werden solche Beispiele genannt:
Verkaufen die Eltern ein Grundstück des Kindes und verwenden den Erlös im Geschäft des Vaters und entgegen § 1649 I BGB für den eigenen Unterhalt, so liegt eine Gefährdung vor. Desgleichen Verwendung eines Sparguthabens des Kindes für sich. Das Kindesvermögen ist auch dann gefährdet, wenn es entgegen gängigen Möglichkeiten nicht vermehrt wird, etwa durch Unterlassen einer rentierlichen Geldanlage oder beim Verzicht auf eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder wenn eine extrem niedrige Miete nicht angemessen erhöht wird. In zweifelhaften Fällen muss die Vermögensgefährdung durch eingehende Klärung des Vermögens- und Schuldenstandes von Amts wegen festgestellt werden.
VG
EK