Vollmacht Vermögens, Erbverwaltung. Vordruck ges

Eine ältere Dame ist gestorben und kam vor ihrem Ableben nicht mehr dazu wegen eines Testamentes den Notar aufzusuchen.

Die Erben sind ein Leiblicher Sohn und 2 Enkel von Verschiedenen Frauen.

Ein Enkel ist Minderjährig und wohnt in der Obhut seiner Mutter, die nicht mit Geld umgehen kann.

Der Wille der Verstorbenen war, dass das Erbe des Minderjährigen Enkels bis zum 18ten Lebensjahr entweder vom noch lebenden Sohn bzw. seiner Frau oder einem Vormund verwaltet wird.

Nun möchte der Sohn mit seiner Frau den letzten Willen der Verstorbenen respektieren und sucht deswegen eine Vollmacht, die er der Mutter des Enkels zur Unterzeichnung vorlegen kann.

Über die Suchmaschine hat er leider noch nichts dergleichen gefunden, aber verschiedentlich Berichte dass man möglichst einen Professionellen Vormund meiden sollte.

Der Sohn hat kein Finanzielles Interesse an diesem Vermögen, nur möchte er es dem Enkel erhalten.

Der Sohn der Verstorbenen wäre sehr dankbar, wenn er auf diesem Wege an einen Link zu solch einer Vollmacht finden würde.

Besten Dank.

Hallo,

warum lässt sich der Sohn denn nicht von jemandem beraten, der sich damit auskennt wie z.B. einem Notar, anstatt auf Foren und Downloads aus dem Internet zu vertrauen???

VG
EK

Der Sohn hat schon viele Hilfreiche Sachen im Internet und in Foren gefunden.

Auch scheut er möglichst jedwede Ausgaben, die z.B. ein Notar oder gar Anwalt verursachen würde.

Solche Vordrucke gibt es bestimmt auch im Internet, wie z.B. eine Vorsorgevollmacht, die er auch aus dem Internet hatte und der Verstorbenen Mutter viel leiden ersparte.

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Hallo,

beim Anwalt ist das Honorar freie Verhandlungssache in außergerichtlichen Angelegenheiten, der Notar nimmt Geld je nach Gegenstandswert:

  • 5.000,00 € 42,00 €
  • 50.000,00 € 132,00 €
  • 100.000,00 € 207,00 €
  • 150.000,00 € 282,00 €
  • 200.000,00 € 357,00 €
  • 250.000,00 € 432,00 €
  • 300.000,00 € 507,00 €
  • 400.000,00 € 657,00 €
  • 500.000,00 € 807,00 €
  • 600.000,00 € 957,00 €
  • 700.000,00 € 1.107,00 €

Wer solche Ausgaben scheut, ist selbst schuld.

Abgesehen davon habe ich die Famlienverhältnisse noch immer nicht verstanden. Wer und wo ist der Vater der Enkel? Wie viele Kinder hatte die Verstorbene denn überhaupt? Gibt es nur den einen „leiblichen“ Sohn, noch andere nicht leibliche Söhne, hat der „leibliche“ Sohn die Kinder mit den verschiedenen Frauen, die nicht mit Geld umgehen können oder wie???

Wenn das so ist, wäre vielleicht diese Information hilfreich:
http://www.gutefrage.net/frage/erbrecht-enkel-auch-e…
VG
EK

Die Verstorbene hatte 2 Söhne.

Ein Sohn ist Verstorben und hinterlässt wiederum 2 Söhne von verschiedenen Frauen.

Ein Sohn ist volljährig und bekommt selbstverständlich auch seinen Erbteil.

Der andere Sohn ist Minderjährig (3 Jahre) und dessen Mutter ist eine Dame, die es leider nie verstanden hat mit Geld umzugehen.

So brachte sie binnen 1,5 Jahren das nicht unerhebliche Vermögen ihres Mannes durch und lebt nun von der Rente ihres verstorbenen Mannes und der Waisenrente die sie für ihren Sohn bekommt.

Hallo,

wäre der Sohn mal lieber zu Lebzeiten der Mutter auf einen Notar zugegangen statt ins Internet.

Die elterliche Vermögenssorge erstreckt sich gemäß § 1626 BGB grundsätzlich auf das gesamte Vermögen des Kindes, also auch auf dasjenige, was ein Kind von Todes wegen erworben hat. Der Testator kann in seiner Verfügung von Todes wegen anordnen, dass die Eltern oder ein bestimmter Elternteil das zugewendete Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1638 BGB). Derselbe Erfolg kann jedoch auch durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erreicht werden. Sind beide Elternteile von der Vermögenssorge ausgeschlossen, muss ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 I 2 BGB bestellt werden. Der Pfleger kann gemäß § 1917 BGB vom Erblasser bestimmt werden.

Die Mutter kann die Vermögenssorge nicht durch irgendein Schriftstück aufgeben. Entweder das wird über das Vormundschaftsgericht die Vermögenssorge beschränkt oder faktisch (Konto, über das die Mutter nicht allein verfügen kann).

VG
EK

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Die Verstorbene wollte vor ihrem Ableben noch zum Notar und ihren Wunsch schriftlich niederlegen, aber da sie schon längere Zeit Bettlägerig war, war es ihr nicht möglich den Notar aufzusuchen.

Einen Hausbesuch lehnte der Notar ab und gab zu verstehen, dass sie ihren Wunsch schriftlich festlegen sollte.

Dieser Wunsch liegt auch schriftlich vor, allerdings war die Verstorbene nicht mehr in der Lage dies zu unterzeichnen.

Der noch lebende Sohn bekam Notariell niedergelegt vor ein paar Jahren eine Generalvollmacht von der Verstorbenen.

Er ist nun in diesem Fall der Testamentsvollstrecker bzw. muss das Erbe unter den Erbberechtigen verteilen.

Ist es ihm möglich dass der noch lebende Sohn die nötigen Schritte einleiten kann?

Wenn es in diesem Fall nötig wäre würde er es auch von einem Notar absegnen lassen.

Hallo,

Einen Hausbesuch lehnte der Notar ab und gab zu verstehen,
dass sie ihren Wunsch schriftlich festlegen sollte.

dann nimmt man einen anderen Notar, der einen Hausbesuch macht?

Dieser Wunsch liegt auch schriftlich vor, allerdings war die
Verstorbene nicht mehr in der Lage dies zu unterzeichnen.

Testamente kann man grds. nur eigenhändig schreiben und unterschreiben, die Unterschrift unter ein vorgefertigtes Schriftsstück reicht nicht. Außerdem hätte es noch das Nottestament gegeben. http://dejure.org/gesetze/BGB/2250.html

Der noch lebende Sohn bekam Notariell niedergelegt vor ein
paar Jahren eine Generalvollmacht von der Verstorbenen.

Da hätte man auch gleich in einem Abwasch die Erbfolge und Testamentsvollstreckung bzw. Vermögenssorge regeln können…

Er ist nun in diesem Fall der Testamentsvollstrecker bzw. muss
das Erbe unter den Erbberechtigen verteilen.

Nein, er ist einfacher Miterbe ohne besondere Befugnisse.

Ist es ihm möglich dass der noch lebende Sohn die nötigen
Schritte einleiten kann?
Wenn es in diesem Fall nötig wäre würde er es auch von einem
Notar absegnen lassen.

Zu spät.

Eltern sind kraft Gesetzes berechtigt und verpflichtet, die Vermögenssorge auszuüben und das Geld des Kindes entsprechend anzulegen. Darauf kann die Mutter auch grds. nicht durch notarielle Urkunde verzichten und das jemand anderem übertragen. Elterliche Sorge ist wegen ihres Pflichtgehalts und wegen des Leitsatzes, dass Kontinuität in der Sorgebeziehung in der Regel dem Wohl des Kindes dient, in allen ihren Bestandteilen grundsätzlich unverzichtbar und – als höchstpersönliches Recht – unübertragbar. In einigen Fällen sieht das BGB Ausnahmen vor, in denen die Eltern mit Erklärung auf die Innehabung der elterlichen Sorge (teilweise) verzichten bzw. diese (teilweise) übertragen können, so zB im Fall des § 1671 Abs. 2 oder bei § 1630 Abs. 3 oder Adoption.

Zwar kann man darüber hinaus die elterliche Sorge durch formlosen Vertrag der Ausübung nach übertragen, z.B. beim Dauer-Pflegevertrag oder bei der Internatserziehung. Derartige Abreden sind aber jederzeit frei widerruflich, entgegenstehende Vereinbarungen sind gem. § 138 Abs. 1 nichtig, gleichgültig, ob sie sachliche Beschränkungen für den Widerruf enthalten, diesen also z.B. vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig machen, oder ob sie dem Inhaber elterlicher Sorge für den Fall des Widerrufs Vermögensnachteile auferlegen. Die Folgen der Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen bestimmen sich nach § 139. Sittenwidrig ist ferner die Gewährung eines Entgelts für die Überlassung der Ausübung elterlicher Sorge.

Es gibt hier 2 denkbare Varianten:

  1. Die Mutter ermächtigt das Jugendamt, an ihrer Stelle für das Kind tätig zu werden. Vor Inkrafttreten des KJHG war das Jugendamt nicht verpflichtet, auf Grund einer solchen Ermächtigung die Personen- oder Vermögenssorge auszuüben, und zwar auch dann nicht, wenn der Sorgeberechtigte zu einer das Kindeswohl nicht gefährdenden Ausübung der elterlichen Sorge außerstande war, doch das dürfte jetzt anders sein, da es jetzt einen Rechtsanspruch auf die sog. „Hilfen zur Erziehung“ (§§ 27 ff. KJHG) gibt

  2. Der leibliche Sohn beantragt beim Vormundschaftsgericht, sich zum Ergänzungspfleger für das Erbe bestellen zu lassen, dann ist die Mutter außen vor.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1666.html

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass nach den Umständen des Falles der Schadenseintritt wahrscheinlich oder zumindest nahe liegend ist. In der Kommentierung werden solche Beispiele genannt:

Verkaufen die Eltern ein Grundstück des Kindes und verwenden den Erlös im Geschäft des Vaters und entgegen § 1649 I BGB für den eigenen Unterhalt, so liegt eine Gefährdung vor. Desgleichen Verwendung eines Sparguthabens des Kindes für sich. Das Kindesvermögen ist auch dann gefährdet, wenn es entgegen gängigen Möglichkeiten nicht vermehrt wird, etwa durch Unterlassen einer rentierlichen Geldanlage oder beim Verzicht auf eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder wenn eine extrem niedrige Miete nicht angemessen erhöht wird. In zweifelhaften Fällen muss die Vermögensgefährdung durch eingehende Klärung des Vermögens- und Schuldenstandes von Amts wegen festgestellt werden.
VG
EK

Die Verstorbene war zum Zeitpunkt an dem sie merkte dass sie der Kindesmutter nicht vertrauen konnte schon etwas eigensinnig und wollte nur diesen einen Notar, da sie ihm vertraute.

Im Fall der schriftlichen Niederlegung ihres Willens wurde die Verstorbene also vom Notar Telefonisch falsch beraten.

Als der eine Sohn die Generalvollmacht erhielt war kurz vorher der Mann der Verstorbenen verstorben und der andere Sohn lebte noch.
Damals sah man bedingt durch die Entfernung und den seltenen Besuch noch nicht, wie sich die Kindesmutter geben wird.
Daher sah die nun Verstorbene keinen Grund hier etwas Notariell festzulegen.

Somit hat wie ich ihrer Ausführung entnehme der noch lebende Sohn, der nun das Erbe verteilen muss keine Handhabe den Willen der Verstorbenen Rechnung zu tragen.
Er wird aber wie von ihnen erwähnt beim Vormundschaftsgericht vorsprechen, denn freiwillig wird die Kindesmutter auf keinen fall auf die Ausübung der Erbverwaltung verzichten.

Da der Kleine schon nichts vom Vater gehabt und bekommen hat soll er wenigstens etwas von seiner Oma bekommen.