Ist einen sogen. Betreuungsvollmacht, welche ausgestellt wurde von einer Mutter an ihre Tochter gültig. Die Mutter möchte vorsorgen für den Fall dass sie selbst nicht mehr entscheiden kann, dass die Tochter alle Entscheidungen treffen kann ohne dass ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt wird. Das Formular hat die Mutter sich aus dem Internet geholt, ausgefüllt und ausgedruckt und der Tochter übergeben.
Hallo!
Dafür ist es doch gedacht. welchen Sinn hätte es, wenn es nicht gültig wäre.
Falls gefragt würde ob man damit zum Notar muss, dann heißt die Antwort NEIN.
Wenn man die Vordrucke von offiziellen Seiten wie dem Bundesjustizministerium, den Verbraucherberatungen oder von Sozialverbänden nutzt, dann ist man auf der sehr sicheren Seite, das die Verfügung auch wirksam ist.
Aber generell wird ja auch dort empfohlen, sie in bestimmten Zeiträumen immer wieder neu zu unterschreiben und so zu aktualisieren.
Das es im Einzelfall dann doch Auslegungsschwierigkeiten gibt, wenn manches unklar abgefasst wurde, ist eine andere Sache. Das gilt u.a. für die Patientenverfügung, die nützt den Ärzten nur etwas, wenn sie klar und eindeutig ist.
MfG
duck313
Hi,
Dafür ist es doch gedacht. welchen Sinn hätte es, wenn es
nicht gültig wäre.
Falls gefragt würde ob man damit zum Notar muss, dann heißt
die Antwort NEIN.Wenn man die Vordrucke von offiziellen Seiten wie dem
Bundesjustizministerium, den Verbraucherberatungen oder von
Sozialverbänden nutzt, dann ist man auf der sehr sicheren
Seite, das die Verfügung auch wirksam ist.
Aber generell wird ja auch dort empfohlen, sie in bestimmten
Zeiträumen immer wieder neu zu unterschreiben und so zu
aktualisieren.Das es im Einzelfall dann doch Auslegungsschwierigkeiten gibt,
wenn manches unklar abgefasst wurde, ist eine andere Sache.
Das gilt u.a. für die Patientenverfügung, die nützt den Ärzten
nur etwas, wenn sie klar und eindeutig ist.MfG
duck313
da solche Vollmachten auch oft die Heimunterbringung oder den Wohnungswechsel erlauben und die Vollmacht bei der Meldebehörde verwendet werden soll, so ist sie nicht ausreichend…
Art.11 Abs 7 MRRG sieht eine notariell beglaubigte Vollmacht, bzw. eine Beglaubigung durch die Urkundsperson der Betreuungsstelle vor (das Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes ist dabei zu beachten). In Bayern z.B. geht die Ummeldung bei der Meldebehörde ohne diese Beglaubigung nicht.
Viel Gruß von Tara