Vollmachtswiderruf durch Erben ?

Hallo,

ich habe eine kleine Frage zu einem Lehrbuchfall, bei dem ich vom Verständnis etwas hänge.

Folgende Thematik:

Person A lässt notariell eine Generalvollmacht aufsetzen und bevollmächtigt darin seine Ehefrau E sowie zwei weitere Verwandte. Jede Vollmacht ist eine unbeschränkte Einzelvollmacht. Alle Bevollmächtigten sind untereinander zur Kontrolle berechtigt und ggf. auskunftspflichtig. Es wird ausdrücklich aufgenommen, dass weder die Ehefrau noch ein anderer Bevollmächtigter dazu berechtigt ist, eine Vollmacht des anderen zu widerrufen. Dieses Recht obliegt einzig und allein dem Vollmachtgeber.

Nun stirbt Person A. Seine Ehefrau E begehrt nun den Widerruf der Vollmachten. E ist Alleinerbin.
Problem: In den Vollmachten wurde ein Widerruf durch E ausdrücklich abgelehnt. Nun tritt E aber ja als Alleinerbin als Rechtsnachfolger in die Position des Vollmachtgebers. Wäre sie nicht dann zumindest als Erbin zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, auch wenn Rechtsnachfolger und Ehefrau dieselbe Person sind, wobei zweitere zum Widerruf ausgeschlossen wurde ?

Der Passus ist dergestalt formuliert, dass ein Widerruf durch die Ehefrau ausgeschlossen wird. Eine Wirkung auch über den Tod hinaus ist nicht expliziert formuliert.

Kann mir hierbei jemand auf die Sprünge helfen ? Vielen Dank!

Beste Grüße

Der Erbe kann Vollmachten widerrufen.

Und wenn der Passus „gilt über den Tod hinaus“ fehlt dann endet die Vollmacht sowieso mit dem Tode.

MfG
duck313

Dein letzter Satz ist leider so nicht richtig. In gängiger Rechtssprechung (u.a. auch BGH) wurde bereits festgestellt, dass eine notariell erteilte Generalvollmacht auch über den Tod hinaus wirksam ist. Hierfür bedarf es auch keiner expliziten Regelung. Der Hintergrund ist auch simpel: Wenn ich eine Person über alle meine Rechtsgeschäfte uneingeschränkt bevollmächtigen möchte, dann kann es ja u.U. auch erforderlich sein, dass dieser rechtsgeschäftliche Hamdlungen für mich nach meinem Ableben vormimmt. Deshalb gibt es ja verschiedene Vollmachten. Eine postmortale Vollmacht zum Beispiel ist ausschließlich wirksam nach dem Tod des Vollmachtgebers. Eine Generalvollmacht wirkt zu Lebzeiten und auch über den Tod hinaus.

Meine letzte Anmerkung zielte auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Tod ab.

Deshalb möchte ich auch in Erfahrung bringen, wie sich die Konkurrenzsituation verhält. Dass Erben Vollmachten widerrufen können. weiß ich. Darauf zielte meine Frage nicht ab. Was ist aber, wenn Erbe und Ehefrau dieselbe Person ist und die Ehefrau aber zum Widerruf ausdrücklich ausgeschlossen wurde ?

Das wäre eine unzulässige Bindungswirkung an die Erbin. Sie ist Alleinerbin und soll nicht so verfügen können wie sie will ?

Wenn so etwas vom Erblasser beabsichtigt gewesen wäre, dann hätte er Auflagen ins Testament schreiben sollen und einen Testamentsvollstrecker ernennen müssen.

Und genau das ist doch nicht erfolgt oder beabsichtigt gewesen.

Man darf sich auch mal fragen, was wollen die anderen Bevollmächtigten nach dem Tode ? Welche Rechte wollen die geltend machen bzw. einfordern ?

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Deine Ausführungen gehen in etwa in die Richtung, wie ich auch denke, wenngleich ich die Begründung nicht ganz teile. Ich halte deinen Anknüpfungspunkt für falsch - primär geht es nicht um den Willen der Erben sondern um den des Erblassers. Es ist ja auch kein Recht der Erben, über ein Erbe frei verfügen zu können, sondern das Recht des Erblassers, dieses ihnen zu ermöglichen. Eine Bindungswirkung an die Erbin wäre per se also nicht unzulässig. Eine unwiderrufliche, postmortale Vollmacht (explizit keine Generalvollmacht) wäre rechtlich zulässig und würde die Erbin ebenso in ihrer freien Verfügung über das Erbe begrenzen.

Vielmehr geht mein Gedanke in eine andere Richtung: Eine Generalvollmacht darf aufgrund von Sittenwidrigkeit nicht unwiderruflich erteilt werden. Durch Tod des Vollmachtgebers wäre ein Widerruf nicht mehr möglich. Folglich muss es für den Rechtsnachfolger möglich sein, diese Vollmacht zu widerrufen, da sie andernfalls eben unwiderruflich wäre.

Einen Widerruf der Generalvollmacht durch die Erbin dahingehend zu begründen, da sie andernfalls nicht frei über das Erbe verfügen könnte, halte ich für falsch. Der Ansatzpunkt muss ja immer der Wille des Vollmachtgebers und des Erblassers sein.

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