Hallo,
ich habe eine kleine Frage zu einem Lehrbuchfall, bei dem ich vom Verständnis etwas hänge.
Folgende Thematik:
Person A lässt notariell eine Generalvollmacht aufsetzen und bevollmächtigt darin seine Ehefrau E sowie zwei weitere Verwandte. Jede Vollmacht ist eine unbeschränkte Einzelvollmacht. Alle Bevollmächtigten sind untereinander zur Kontrolle berechtigt und ggf. auskunftspflichtig. Es wird ausdrücklich aufgenommen, dass weder die Ehefrau noch ein anderer Bevollmächtigter dazu berechtigt ist, eine Vollmacht des anderen zu widerrufen. Dieses Recht obliegt einzig und allein dem Vollmachtgeber.
Nun stirbt Person A. Seine Ehefrau E begehrt nun den Widerruf der Vollmachten. E ist Alleinerbin.
Problem: In den Vollmachten wurde ein Widerruf durch E ausdrücklich abgelehnt. Nun tritt E aber ja als Alleinerbin als Rechtsnachfolger in die Position des Vollmachtgebers. Wäre sie nicht dann zumindest als Erbin zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, auch wenn Rechtsnachfolger und Ehefrau dieselbe Person sind, wobei zweitere zum Widerruf ausgeschlossen wurde ?
Der Passus ist dergestalt formuliert, dass ein Widerruf durch die Ehefrau ausgeschlossen wird. Eine Wirkung auch über den Tod hinaus ist nicht expliziert formuliert.
Kann mir hierbei jemand auf die Sprünge helfen ? Vielen Dank!
Beste Grüße